übertragenden Wachaufgaben in Kenntnis des durch sie geförderten Massenmordes gewissenhaft aus und erwies sich bei seinen Diensten in der kleinen und großen Postenkette, bei der Bewachung der Arbeitskommandos und bei den Bereitschaftsdiensten der 3. Kompanie an der alten Rampe als willfähriger und effizienter Gefolgsmann. Das führte am 01. Februar 1943 zu seiner Beförderung zum Rottenführer. In der Folgezeit wurden die Führungsqualitäten des Angeklagten erprobt. Zwar war er zu diesem Zeitpunkt nur Rottenführer. Als Mitglied der Kerntruppe um seinen Kompaniechef P 1 war der Angeklagte jedoch bereits mit einer besonderen Befehlsgewalt ausgestattet. Diese nutzte der Angeklagte, um sich weiter zu bewähren. Dazu bestand angesichts der mittlerweile nahezu täglich eintreffenden Deportationszüge mit tausenden zumeist jüdischen Deportierten reichlich Anlass und Gelegenheit. Die ständig wachsende Zahl der Deportierten, die innerhalb kürzester Zeit in den Gaskammern getötet oder der Zwangsarbeit zugeführt werden sollten, erforderte einen absolut reibungslosen und effizienten Ablauf aller dazu erforderlichen Schritte. Dies machte den Einsatz aller verfügbaren Wachkräfte und deren strenge und zielgerichtete Führung erforderlich. Der Angeklagte als verlässlicher und verdienter reichsdeutscher SS-Angehöriger wurde mit der Führung kleinerer Wachgruppen, zum Beispiel bei der Begleitung der Arbeitskommandos, und mit Kontrollaufgaben, etwa innerhalb der kleinen und großen Postenkette und beim Rampendienst betraut. Diese Führungstätigkeiten gefielen dem Angeklagten und er übte sie gewissenhaft in Kenntnis ihrer Bedeutung für die Abwicklung des Vernichtungsgeschehens aus. Um sich dauerhaft für solche Aufgaben zu qualifizieren, meldete er sich freiwillig zur Weiterbildung zum Unterscharführer. Seinen Vorgesetzten erschien der pflichtbewusste und ehrgeizige Angeklagte als besonders förderungswürdig. Deshalb absolvierte er den Unterführerlehrgang – anders als die meisten seiner Kameraden – nicht in der Nähe von Auschwitz, sondern wurde zur SS-Junkerschule in O 20 geschickt, deren Absolventen nach der nationalsozialistischen Rassenideologie den zukünftigen Führungskader der SS bilden sollten. Auch das erfüllte den Angeklagten mit Stolz. In O 20 wurde der Angeklagte zwei Monate lang für die kommenden Führungsaufgaben geschult. Nach erfolgreichem Abschluss des Lehrgangs kehrt er nach Auschwitz zurück. 80 Dort lief das Vernichtungsgeschehen bereits seit dem Frühjahr 1943 auf Hochtouren. Insbesondere die Räumung der großen jüdischen Ghettos in Saloniki / Griechenland im März und April 1943 sowie der Ghettos Sosnowitz und Bendsburg in Oberschlesien Anfang August 1943, bei denen jeweils mindestens 15 Züge mit durchschnittlich je 2.500 Menschen ankamen, erforderte den vollen Einsatz aller verfügbaren Kräfte. Neben den turnusmäßigen Wachdiensten waren daran alle Kompanien – und damit auch die 3. Kompanie – mit Rampendiensten und Begleitdiensten regelmäßig beteiligt. Als Anerkennung für die von allen SS-Angehörigen geleistete Arbeit anlässlich dieser „Sonderaktionen“ befahl der Lagerkommandant bei mehreren Gelegenheiten, so etwa mit Standortbefehl vom 6. August 1943, für kurze Zeiträume – etwa ein Wochenende – das Ruhen jeglichen „Dienstbetriebs“ und gewährte dadurch dem gesamten KZ-Personal Sonderurlaub. Mitglieder des Totenkopfsturmbanns, die sich bei der Bewältigung der „Sonderaufgaben“ besonders hervor getan hatten, wurden ausgezeichnet. Zu ihnen gehörte der Führer der 3. Kompanie Auschwitz I, P 1, dem für die Erfüllung der ihm übertragenen „Sonderaufgaben“ das Kriegsverdienstkreuz 2. Klasse mit Schwertern verliehen wurde. Ebenso wie sein Kompaniechef P 1 bewährte sich auch der zu dessen Kerntruppe gehörende Angeklagte bei der täglichen Abwicklung des Massenmordes. Da auch seine sonstige Führung gut war und ihm zu keiner Zeit Strafen erteilt werden mussten, wurde er – wie von ihm erstrebt – am 1. September 1943 zum Unterscharführer mit einem Gehalt von ca. 1.000 Reichsmark monatlich befördert. 81

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