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SchlußG aufgegeben werden, daß nur die durch eine Gesetzesänderung neu geschaffene Rechtslage
ein neues Antragsrecht begründen soll. Hierin unterscheidet sich gerade die Regelung des Art. III
BEG-SchlußG von der des Art. IV BEG-SchlußG, die auch ohne Gesetzesänderung eine erneute
Überprüfung des Anspruchs gestattet.
Die Tatsachenfeststellung und -würdigung für den konkreten Rechtslagenvergleich obliegt den
Tatsacheninstanzen. Von ihren Feststellungen muß daher das Revisionsgericht ausgehen, wenn es
bei einem Neuantrag nach Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG prüft, ob nach bisherigem Recht bereits ein
Entschädigungsanspruch bestand oder ob durch die Änderungen in Art. I BEG-SchlußG erstmalig
ein Entschädigungsanspruch begründet worden ist.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Klägerin deutsche Volkszugehörige im
Sinne von §150 BEG a.F. in Verbindung mit §4 Abs. 2 BEG a.F.. Der Rechtsbegriff der deutschen
Volkszugehörigkeit war insoweit am 17. September 1965 nicht zweifelhaft. Hierauf beruft sich die
Klägerin auch nicht.
Rechtlich zweifelhaft war ferner nicht der Rechtsbegriff des Vertriebenen im Sinne von §1 Abs. 2
Nr. 1 BVFG, der hier allein in Betracht kommt. Nach der ständigen und insoweit eindeutigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt RzW 1963 76 Nr. 24) ist Vertriebener im Sinne
dieser Vorschrift, wer von der Vertreibung erfaßt worden wäre, wenn er nicht vorher im Zuge der
NS-Verfolgung das Vertreibungsgebiet verlassen hätte. Dabei ist davon auszugehen, daß ein
deutscher Staatsangehöriger oder Volkszugehöriger ohne die Auswanderung das Schicksal der
Vertreibung erlitten hätte. Die Vertriebeneneigenschaft nach §1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG ist nur dann
nicht gegeben, wenn ohne besondere Ermittlungen zu diesem Punkt auf Grund des bekannten
Sachverhalts, insbesondere auf Grund der tatsächlichen Gestaltung des Lebensschicksals des
Verfolgten nach seiner Auswanderung, feststand, daß er von Vertreibungsmaßnahmen nicht
betroffen worden wäre. Als solche Fälle sind insbesondere der Tod des Verfolgten vor Beginn der
Vertreibung und die Rückkehr nach Abschluß der Verfolgung in das Vertreibungsgebiet angesehen
worden.
Das Berufungsgericht hat im Falle der Klägerin dagegen festgestellt, daß sich trotz ihrer Heirat mit
einem amerikanischen Staatsbürger im Jahre 1938 und trotz des Erwerbs der amerikanischen
Staatsbürgerschaft im Jahre 1941 nicht ohne weitere Ermittlungen entscheiden lasse, ob die
Klägerin bei ihrem Verbleiben in der Tschechoslowakei nicht vertrieben worden wäre. An diese
tatrichterliche Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Zweifel an ihrer Richtigkeit, die der
geschichtliche Verlauf des Jahres 1945 in der Tschechoslowakei auslösen könnte, liegen auf
tatsächlichem Gebiet. Sie können auch deshalb dahingestellt bleiben, weil derartige tatsächliche
Zweifel nicht ausreichen, um ein neues Antragsrecht nach Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG zu
begründen.
In rechtlicher Hinsicht bestehen auf Grund der Tatsachenwürdigung des Oberlandesgerichts keine
Zweifel, daß die Klägerin Vertriebene im Sinne von §1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG ist. Das Gericht hat die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage in vollem Umfang beachtet und von
seinem tatsächlichen Ausgangspunkt aus die Grundsätze dieser Rechtsprechung auch richtig
angewandt. Die Klägerin war daher bereits nach dem vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes
geltenden Recht wegen ihres Berufsschadens anspruchsberechtigt, so daß ihr durch die Neufassung
des §150 BEG nicht erstmalig ein Anspruch begründet worden ist. Damit entfällt ein neues
Antragsrecht nach Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG.
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5/4/2022