und weiterhin
und 7 der Kontrollratsdirektive Nr. 38 als Hauptschuldiger
erkannt und
g
schuldi
SMAD
der
wegen Sabotage gemäß Befehl Nr. 160
unter
Anrechnung
5 Jahren und
worden.
der
Untersuchungshaft
10 Monaten
Zuchthaus und
.
zu
einer
Gesamtstrafe
Sühnemaßnahmen
von
verurteilt
Aus dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen:
1934, 18 Jahre alt, als
Der Angeklagte, von Beruf Gärtnergehilfe, trat
im Jahre 1937 übte
sung
Entlas
Nach
Freiwilliger in die Wehrmacht ein.
im November
jedoch
sich
ließ
aus,
uf
erber
er eine Zeitlang seinen Gärtn
verschiedenen
in
in der er
1938 freiwillig in die Schutzpolizei einstellen,
U. a. war er nach der
Formationen bis Kriegsende 1945 verwendet wurde.
im Gebiet von Mäh1939
März
im
Okkupation der Techechoslowakei dort
hischer Patriotschec
lgung
Verfo
der
an
risch-Ostrau eingesetzt und nahm
sstab in Brüssel tätig. Im
ten teil; 1940 war er bei einem Sonderbefehi
Verkehrsbereitschaft zugeteilt
März 1941 wurde er einer motorisierten
r 1942 von
und nach Lodz versetzt; nach Abkommandierung
im Februa
awien zur PartisanenbekämpLodz nach Posen wurde er 1943 nach Jugosl
fung „abgestellt“.
bei der Schutzpolizei bis
Nach verschiedenen anderen Verwendungen
cher Gefangenschaft
kanis
ameri
Kriegsende und Entlassung aus kurzer
Dort hat er im Zuge
g.
enbur
Meckl
Kl.-L.,
kam er im August 1945 nacı
übernommen. Von 1946
der Bodenreform eine 8 ha große Landwirtschaft
Wegen oft-
Mitglied der SED.
bis 1950 war er Bürgermeister in L., auch
tes enthoben worden.
teram
maliger Trunkenheit ist er des Bürgermeis
lagte aus persönlichen MoIm September 1950 beschädigte der Angek
satz, um den Nachtdrusch
Dresch
zum
eitung
tiven den Motor einer Lichtl
wegen Sabotage (Befehl Nr. 160/
in der Gemeinde zu stören. Deswegen ist er
angefochtene Urteil des Land45 der SMAD) durch das insoweit nicht
:
gnis bestraft worden.
gerichts G. mit 1 Jahr und 6 Monaten Gefän
ndlung hat sich ergeben, daß
Im Zuge der Untersuchung der Sabotageha
schweren, von den Hitler- sich der Angeklagte an einem außergewöhnlich
g von Zehntausenden
Tötun
der
echen
faschisten in Polen begangenen Verbr
dieses Verbrechens
Wegen
hat.
igt
beteil
gens
‘von Menschen mittels Gaswa
erkannt worden.
ig
und für schuld
ist der Angeklagte gleichfalls angeklagt
Das Urteil stellt hierzu fest:
lagte in Lodz zugeteilt
Im Mai 1941 wurde die Einheit, der der Angek
gepflicht über die
Schwei
auf
sie
igte
vereid
er
war, alarmiert. Ein Offizi
Einheit begab sich mit
Mitwirkung an der durchzuführenden Aktion. Die
in Wirklichkeit eine
Fahrzeugen in das sogenannte Ghetto von Lodz, das
327.