scheinspflicht Waren für solche und die der Gegenstände, Versender utschen persönlich mit sich führe. Das Gesetz zum Schutze des innerde ch persönli Waren die Handels wolle nicht diejenigen Personen treffen, k Republi tische Demokra Deutsche aus den Westsektoren Berlins in die . benutzen zu l rtmitte Transpo haftete bewirtsc h einführen, ohne öffentlic rten Transpo von nur lich ausdrück dem in HSchG, $2 aus sich Dies ergebe Anordnung im Sinne des $1HSchG die Rede sei, der wiederum auf die ungsAusführ den aus sowie dieser Aus vom 2. Dezember 1948 verweise. bestimmungen „Empfänger“ zu diesem die Rede Gesetz, in denen nur vom „Versender“ und sei, ergebe sich, da�� nur „für eigentliche Trans- porte“ die Warenbegleitscheinspflicht bestehe. des Diese Auffassung verkennt den Zweck des Gesetzes zum Schutze darauf ist Gesetzes des l Präambe der in Bereits Handels. innerdeutschen hingewiesen, daß zum Schutze des innerdeutschen Handels eine umfassende Kontrolle der Warenbewegung notwendig sei. $1 spricht dann Beförweiterhin von dem Warenverkehr und in seinem Abs.3 von der n im Gesetz derung der Waren. Schon daraus ergibt sich, daß der weiterhi umfaßt. g ewegun Warenb jede angewandte Ausdruck Warentransport ndlich, unverstä auch es wäre Gesetzes des Nach dem geschilderten Zweck ließen, auszusch e Kontroll der von führt, sich mit Täter die Waren, die der g unmöglich ewegun Warenb der e Kontroll nde umfasse die dadurch da Gesetz auch von gemacht werden würde. Darüber hinaus spricht das wie z. B. Geld, führt, sich bei Täter der Waren, die ‘normalerweise entgegen der auch gibt Gesetz Das a. u. sachen Schmuck Wertpapiere, Auffassung des’ Landgerichts keinen Anhaltspunkt dafür, daß sich die In dem Gesetz Warenbegleitscheinspflicht nur auf Betriebe bezieht. gemacht. Der nicht Richtung dieser in selbst ist eine Einschränkung von Waren ng lichtu dverpf Versan die über ung Anordn die Hinweis auf er 1948, und über die Einführung des Warenbegleitscheins vom 2. Dezemb die For- nur, daß in denen zwar von Betrieben die Rede ist, bedeutet Anordnung von dieser nadı s schein egleit Warenb des malien hinsichtlich mmen und, überno dem Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels , später ergeben Gesetz diesem zu wie die Durchführungsbestimmungen rs anbesonde le ontrol Warenk enden umfass den Notwendigkeiten der anSachen alle die gepaßt worden sind. Da andererseits als „Ware“ und nn Stegma (vgl. sind zusehen sind, die zur Veräußerung bestimmt Grube NJ. 1951'S. 490 und KG vom 11. Juli 1951, NJ. 1951 $. 428), ge Waren befördert bedarf es für alle Transporte, mit denen derarti ob es sich um werden, eines Warenbegleitscheins, unabhängig davon, eine Privatob oder , von Betrieben durchgeführte Transporte handelt führt. person die Waren persönlich mit sich 335 '

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