Auszahlungsanordnung vom 15. September 1966 noch nicht berücksichtigt werden
konnte (BGH RzW 1969, 208 Nr. 41). Nach §206 Abs. 1 BEG kann die Behörde einen
neuen Bescheid über den Anspruch erlassen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse,
die für die Zuerkennung maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Die Höhe der
Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit des Klägers war für die Zuerkennung seiner Rente
maßgebend, wie sich aus dem Bescheid vom 30. August 1962 ergibt. Der Begrin der
wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist in §206 Abs. 1 BEG nicht
näher umschrieben. Der Revision kann aber nicht gefolgt werden, daß unter
"wesentlich" eine Veränderung von 25 % anzusehen sei. Der Bundesgerichtshof hat den
Begrin "wesentlich" zwar zu §4 der 2. DV-BEG so ausgelegt (RzW 1962, 425 Nr. 30; 1969,
135 Nr. 26). Beide Fälle lassen sich jedoch nicht vergleichen. Vielmehr ist bei §206 BEG
als wesentlich eine solche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse anzusehen, die
nach §§21, 35 BEG eine Neufestsetzung der Rente zuläßt. Das bedeutet, daß es in den
Fällen der §§21 Abs. 1, 35 Abs. 1 BEG genügt, wenn die auf Grund der veränderten
Verhältnisse neu zu errechnende Rente um mindestens 10 v.H. von der bisher
festgesetzten Rente abweicht. Da hier beim Vergleich der tatsächlichen Verhältnisse
nach §§206, 35 BEG nur noch die Umstände berücksichtigt werden können, die nach
dem 31. Dezember 1965 eingetreten sind, kann für die Bemessung des Hundertsatzes
der Rente nicht mehr auf die Bemessungsgrundlagen abgestellt werden, die vor dem 18.
September 1965 in Hessen gegolten haben. Vielmehr ist von der neuen Rechtslage
auszugehen, wie sie sich seit dem Inkrafttreten der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG nach den
neugefaßten §§15 und 15 a der 2. DV-BEG ergibt. Danach hätte die dem Kläger durch
Auszahlungsanordnung vom 15. September 1966 bewilligte Rente neu festgesetzt
werden können, wenn sich seine Einkommensverhältnisse bei Erlaß des
Änderungsbescheides vom 30. Januar 1967 gegenüber denen am 31. Dezember 1965
geändert haben und sich bei Anwendung des §15 a Abs. 2 Nr. 1 der 2. DV-BEG ein
Hundertsatz der Rente ergibt, der zu einer um 10 vom Hundert niedrigeren Rente führt,
als sie dem Kläger durch den Bescheid vom 15. September 1966 bewilligt worden ist. Da
das Arbeitseinkommen des Klägers nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vom
1.4.1965 bis zum 31.3.1966 5.200 isr. Pfund und vom 1.4.1966 bis 31.3.1967 nur 5.100
isr. Pfund betrug, konnte seine Rente nicht gemäß §§206, 35 Abs. 1 BEG ab 1. April 1967
herabgesetzt werden. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. 4. Bei dem
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