Hundertsatzes erheblichen tatsächlichen Verhältnisse voraus. Dazu gehört auch das
Erwerbseinkommen des Rentenberechtigten (§15 a Abs. 2 Nr. 1 mit §15 Abs. 3 der 20 DVBEG). Die Behörde kann nicht verpflichtet werden, gleichzeitig mit der linearen
Rentenerhöhung auf Grund der 7. ÄndVO den Hundertsatz der Rente nach §§15, 15 a der
2. DV-BEG neu zu bestimmen, trotzdem aber berechtigt sein, bei dieser
Hundertsatzbestimmung von tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, die sich - wie sie
auf Grund der Anzeige des Berechtigten weiß - zwischenzeitlich geändert haben. Denn
sonst könnte die unzulässige, weil bei Festsetzung der linearen Rentenerhöhung
unterlassene Neubestimmung des Hundertsatzes nach §§15, 15 a der 2. DV-BEG auf
dem Umwege über die Berücksichtigung einer Veränderung der tatsächlichen
Verhältnisse im Verfahren nach §§35, 206 BEG doch nachgeholt werden. Dazu ist die
Behörde nur berechtigt, wenn ihr die Änderung der Verhältnisse bei Erlaß des
Bescheides nicht bekannt war, weil der Berechtigte sie nicht mitgeteilt hatte. Ein solcher
Fall liegt hier nicht vor. Bei Erlaß der Auszahlungsanordnung vom 15. September 1966
war die Behörde bereits im Besitz der Jahresbescheinigungen des Klägers für die Zeit bis
zum 31. Dezember 1965. In der letzten Jahresbescheinigung, die am 24. März 1966 bei
der Behörde eingegangen war, sind als Einkommen aus Erwerbstätigkeit 5.000 isr. Pfund
angegeben. Diesen Betrag hätte die Behörde daher der neuen Bemessung des
Hundertsatzes nach §§15, 15 a der 2. DV-BEG zugrunde legen müssen. In der
Auszahlungsanordnung vom 15. September 1966 hat sie aber den Hundertsatz der
Rente weder auf Grund der §§15, 15 a der 2. DV-BEG noch auf Grund der geänderten
tatsächlichen Verhältnisse neu festgesetzt. Der Kläger konnte daher darauf vertrauen,
daß ihm die nach der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG neu festgesetzte Rente solange
weitergezahlt wird, bis sich seine wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse
künftig ändern. Im Rahmen der §§35, 206 BEG kann deshalb beim späteren Vergleich
der Einkommensverhältnisse nicht mehr auf das Einkommen des Klägers abgestellt
werden, das er bei Erlaß des Erstbescheides vom 30. August 1962 in Höhe von 3.800 isr.
Pfund erzielt hatte. Maßgebend ist vielmehr sein Einkommen, das er vor Erlaß der
Auszahlungsanordnung der Behörde als letztes Jahreseinkommen mitgeteilt hatte. 3.
Diese Rechtslage hätte die Behörde allerdings nicht gehindert, nach §§35 Abs. 1, 206
BEG die Rente des Klägers auf Grund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse neu
festzusetzen, die nach dem 31. Dezember 1965 eingetreten ist und daher bei der
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