Erstbescheides bestanden, mit den tatsächlichen Verhältnissen am 18. September 1965 verglichen werden. Im Ergebnis sei die Herabsetzung der Rente aber gerechtfertigt gewesen, weil nach den im Lande Hessen bis zum 18. September 1965 angewandten und von den Entschädigungsgerichten gebilligten Bemessungsgrundsätzen ein Hundertsatz von 30 hätte zugrunde gelegt werden müssen. Ein solcher Hundertsatz hätte sich ausgehend vom Mittelwert - aus der Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber Ehefrau und Kind und aus seinem Einkommen von jährlich 5.100 isr. Pfund errechnet. Gehe man von den Einkünften des Klägers zur Zeit des Erstbescheides von 3.840 isr. Pfund aus, so bedeute die Erhöhung seines Einkommens bis zum 18. September 1965 auf 5.100 isr. Pfund eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von §206 BEG. Das gelte auch dann, wenn man die vom Kläger in Israel erzielten Einkünfte nach §15 Abs. 6 der 2. DV-BEG in Deutsche Mark umrechne. Dabei sei für 1962 vom Kaufkraftwert des isr. Pfundes auszugehen, weil sich zugunsten des Klägers eine Abweichung von 10 v.H. gegenüber dem Devisenkurs ergebe. Demgegenüber sei das Einkommen von 1965 mit dem Devisenkurs zugrunde zulegen, weil eine 10 %ige Abweichung nicht mehr vorliege. Selbst wenn man auch für 1965 vom Kaufkraftwert des isr. Pfundes ausgehe, ergebe sich aber noch eine als wesentlich anzusehende Einkommens Steigerung von jährlich 846 DM. Bei der Errechnung der Abweichung der bisher festgesetzten von der neu zu errechnenden Rente um 10 v.H. nach §35 Abs. 1 BEG seien die linearen Rentenerhöhungen zu berücksichtigen, weil nur auf diese Weise ein echter Vergleich zwischen den beiden Renten herzustellen sei. Zu vergleichen seien demnach die am 18. September 1965 gezahlte Rente von 266 DM und die für diesen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der geänderten tatsächlichen Verhältnisse bei einem Hundertsatz von 30 neu zu errechnende Rente von 228 DM. Da diese um mehr als 10 v.H. von der gezahlten Rente abweiche, sei die Behörde zur Herabsetzung der Rente berechtigt gewesen. II. 1. Zutrenend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß eine Neufestsetzung der Rente durch den Bescheid vom 30. Januar 1967 gemäß Art. II der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG in Verbindung mit §15 a der 2. DV-BEG nicht zulässig war. Dieser Möglichkeit hat sich die Behörde dadurch begeben, daß sie die Rente des Klägers nach der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG linear erhöht hat, ohne sie gleichzeitig nach §§15, 15 a der 2. DV-BEG neu zu berechnen. Zwar hat die Behörde die Rente nicht mit einem als Bescheid bezeichneten Verwaltungsakt, sondern 3

Select target paragraph3