auslagenfrei. Von Rechts wegen Der 1908 geborene Kläger erhält durch Bescheid vom
30. August 1962 eine monatliche Rente für Schaden an Körper und Gesundheit. Diese
wurde bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 28 v.H. und
Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes nach einem
Hundertsatz von 35 errechnet. Dabei ging die Behörde davon aus, daß der Kläger
verheiratet ist, ein minderjähriges Kind und jährliche Einkünfte von 3.800 isr. Pfund hat.
Bis zum Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes wurde die Rente mehrmals linear erhöht
und betrug zuletzt 238 DM. Die jährlichen Einkünfte des Klägers aus Erwerbstätigkeit
erhöhten sich ab 1. April 1963 auf 4.800 isr. Pfund und ab 1. April 1964 auf 5.100 isr.
Pfund. Bis zum 31. März 1967 blieben sie etwa auf dieser Höhe. Der Kläger gab die
Einkünfte von 1964 und 1965 in den jährlichen Lebensbescheinigungen an, die am 16.
Juli 1965 und 24. März 1966 bei der Behörde eingingen. Durch Auszahlungsanordnung
vom 15. September 1966 erhöhte die Behörde die Rente des Klägers auf Grund der 7.
ÄndVO zur 2. DV-BEG ab 1. September 1965 auf 266 DM, ab 1. Januar 1966 auf 277 DM
und ab 1. Oktober 1966 auf 288 DM. Mit Änderungsbescheid vom 30. Januar 1967 setzte
sie die Rente wegen der Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers
(Erzielung eines Jahreseinkommens von 5.000 isr. Pfund) ab 1. April 1967 auf 247 DM
herab. Die neue Rente errechnete sie gemäß §§15, 15 a der 2. DV-BEG mit einem
Hundertsatz von 30. Dabei ging sie vom mittleren Hundertsatz von 27,5 aus, schlug 7,5
v.H. für die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Ehefrau und dem minderjährigen Kind
zu und zog 5 v.H. für die Berücksichtigung des anderweitigen Einkommens nach §15 a
Abs. 2 Nr. 1 der 2. DV-BEG ab. Auf die Klage hat das Landgericht den Bescheid vom 30.
Januar 1967 aufgehoben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des beklagten
Landes das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der
Revision beantragt der Kläger Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung
des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht. Der Beklagte hat sich im
Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Die Revision ist begründet. I. Das
Berufungsgericht ist der Ansicht, die Behörde habe zu Recht die Rente des Klägers ab 1.
April 1967 auf 247 DM monatlich herabgesetzt. Zwar habe sich der Beklagte dabei nicht
auf §15 a der 2. DV-BEG stützen dürfen, weil die Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse gemäß §§35, 206 BEG bereits vor Inkrafttreten des §15 a der 2. DV-BEG
eingetreten sei. Daher müßten die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt des
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