BGH_Urteil vom 28.09.1972 – IX ZR 43/69 LG Darmstadt; OLG Frankfurt a. M.14.06.1968
BGH, Urteil vom 28.09.1972 – IX ZR 43/69LG Darmstadt; OLG Frankfurt a. M.14.06.1968
Titel: BGH: Urteil vom 28.09.1972 - IX ZR 43/69
Normenketten: § 35 BEG § 195 BEG § 206 BEG 7. ÄndVO z. 2. DV-BEG
Amtlicher Leitsatz: a)Die Entschädigungsbehörde muß bei der Neufestsetzung der
Rente auf Grund der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG auch eine ihr bekannte Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigen. In einem späteren Verfahren nach §§206, 35
BEG ist sie damit ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn sich die Neufestsetzung
auf die lineare Erhöhung der Rente beschränkt hat (Fortführung von BGH RzW 1965, 356
Nr. 10 und 1969, 428 Nr. 33). b)Bei einer späteren Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse ist nach §§35, 206 BEG von den Verhältnissen auszugehen, die der Behörde
bei Erlaß des Bescheides nach der 7. ÄndVO bekannt waren. c)Wesentlich im Sinne des
§206 BEG ist eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die nach §§21, 35 BEG eine
Neufestsetzung der Rente zuläßt. Das ist der Fall, wenn die neu errechnete Rente um
mindestens 10 v.H. (30 v.H.) von der zuletzt festgesetzten Rente abweicht. d)Eine
Auszahlungsanordnung, die alle wesentlichen Merkmale eines Bescheides enthält und
eine Entschädigungsleistung ihrer Höhe nach neu festsetzt, steht einem Bescheid nach
§195 BEG gleich (Fortführung von BGH RzW 1970, 263 Nr. 14).
Rechtskraft: rechtskräftig
Verkündet am 28. September 1972 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der
Geschäftsstelle
Text1 BUNDESGERICHTSHOF URTEIL
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23.
März 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter
Wüstenberg, Zorn, Henkel und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision des
Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom
14. Juni 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und
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