Widerstand geleistet und sich damit als Feind der nationalsozialistischen Rassenideologie erwiesen
habe, Verfolgungsmaßnahmen gegen ihn persönlich gerichtet hätten. Auch in diesem Punkt sei der
Wille der Verfolger, die Klägerin persönlich zu treffen, klar in Erscheinung getreten, als die SS sie
habe verhaften wollen und ihre Ehewohnung 36 Stunden besetzt gehalten habe. Damit habe nicht
nur ihr rechtzeitig geflohener Ehemann, sondern auch sie selbst als "artvergessene" Person
getroffen werden sollen. Von einer bloßen Auswirkung einer gegen ihren Ehemann gerichteten
Verfolgung könne daher nicht die Rede sein. Demnach sei die Klägerin schon im Sinne von §1 BEG
a.F. Verfolgte gewesen. Von einer Zweifelhaftigkeit der früheren Rechtslage, die der Klägerin hätte
Anlaß geben können, von ihrer Rechtsverfolgung wegen von vornherein erkennbarer
Aussichtslosigkeit abzusehen, könne nicht gesprochen werden.
Dagegen bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken.
Ein bis 30. September 1966 befristetes Antragsrecht nach Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG setzt
voraus, daß einem Berechtigten auf Grund der Änderungen in Art. I Nr. 1, 2, 3, 10, 87 und 94
dieses Gesetzes erstmalig ein Anspruch auf Entschädigung zusteht oder daß auf Grund der
Änderungen in Art. I Nr. 6, 11 bis 93 ein einzelner Anspruch auf Entschädigung erstmalig begründet
wird. Mit Recht hat das Berufungsgericht diese Voraussetzungen unabhängig davon geprüft, ob die
Entschädigungsbehörde sie in dem angefochtenen Bescheid bejaht hat oder von ihrem Vorliegen
ausgegangen ist. Die in der Revisionsbegründung vertretene Auffassung, §189 Abs. 3 Satz 2 BEG
sei dahin zu verstehen, daß auch die Frage, ob ein neues Antragsrecht bestehe, der Nachprüfung
durch die Entschädigungsgerichte entzogen sein solle, wenn die Entschädigungsbehörde irrtümlich
einen Antrag für zulässig gehalten und infolgedessen sachlich über den Anspruch entschieden
haben findet im Gesetz keine Stütze. §189 Abs. 3 BEG regelt nur die Wiedereinsetzung in die Frist
des §189 Abs. 1 und bestimmt, daß die Entschädigungsgerichte an eine von der
Entschädigungsbehörde ausdrücklich oder stillschweigend gewährte Wiedereinsetzung gebunden
sind. Diese Vorschrift gilt für andere Fristen entsprechend, wenn das Gesetz dies, wie z.B. in Art. III
Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG, anordnet (vgl. BGH RzW 1973, 196). Wenn §189 Abs. 3 Satz 2 BEG
eingreift, hat dies aber immer nur zur Folge, daß die Entschädigungsgerichte die Rechtzeitigkeit des
Antrags oder der Anmeldung nicht mehr in Frage stellen dürfen (BGH RzW 1967, 38). Hängt nach
dem Gesetz die Zulässigkeit eines Antrags nicht nur von der Einhaltung einer Frist, sondern auch
von anderen Voraussetzungen ab, wie etwa nach Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG von einer
Verbesserung der Rechtslage im Einzelfall, dann haben die Entschädigungsgerichte unabhängig von
der Auffassung der Entschädigungsbehörde zu prüfen und zu entscheiden, ob diese
Voraussetzungen erfüllt sind.
Nach der Sachlage zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß als Grundlage für
ein bis 30. September 1966 befristetes Recht der Klägerin, Entschädigung für Schaden an Körper
oder Gesundheit zu beantragen, nur Art. III Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. I Nr. 1 b
BEG-SchlußG - §1 Abs. 3 Nr. 4 BEG - in Betracht kommt. Wie das Berufungsgericht weiter mit
Recht angenommen hat, setzt dieses Antragsrecht voraus, daß die neue Nr. 4 des §1 Abs. 3 BEG
auf Grund des konkreten Sachverhalts erstmals rechtlich zweifelsfrei den Entschädigungsanspruch
der Klägerin begründet hat (BGH RzW 1970, 562; 1971, 40; 1972, 434). Das Antragsrecht besteht
daher nicht, wenn die Rechtslage am 17. September 1965 zu Zweifeln keinen Anlaß gab und
danach die Klägerin schon damals entschädigungsberechtigt war.
Die Rechtslage vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes hat das Berufungsgericht zutreffend
dargelegt. Am 17. September 1965 war in der Rechtsprechung anerkannt, daß die gegen die Juden
gerichteten Verfolgungsmaßnahmen in Fällen der Mischehe weitgehend nicht nur den jüdischen,
sondern auch den nichtjüdischen Ehepartner treffen sollten (BGH RzW 1964, 24). Es konnte kein
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31372150