BGH, Urteil vom 28.06.1973 – IX ZR 95/72LG Düsseldorf; OLG
Düsseldorf26.05.1971
BeckRS 1973,
31372150
BGH, Urteil vom 28.06.1973 – IX ZR 95/72LG Düsseldorf; OLG
Düsseldorf26.05.1971
Titel:
BGH: Urteil vom 28.06.1973 - IX ZR 95/72
Normenkette:
§ 189 Abs. 3 Satz 2 BEG
Amtlicher Leitsatz:
Die Entschädigungsbehörde gewährt keine Wiedereinsetzung im Sinne des §189 Abs. 3 Satz 2
BEG, wenn sie auch für den Antragsteller erkennbar nur deswegen über einer nach §189 Abs. 1
BEG verspäteten Antrag sachlich entscheidet, weil sie ihn nach §189 a Abs. 1 BEG oder nach
Art. III 1 bis 4 oder Art. IV BEG-SchlußG für zulässig hält.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Verkündet am 28. Juni 1973
Peisker, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Wüstenberg,
Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 26. Mai 1971 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die
Klägerin.
Von Rechts wegen
Die 1899 geborene Klägerin lebte während des zweiten Weltkrieges mit ihrem jüdischen Ehemann
in Budapest. Erstmals im September 1966 beantragte sie Entschädigung, und zwar für Schaden an
Freiheit und an Körper oder Gesundheit. Sie berief sich auf die durch das BEG-Schlußgesetz neu in
den §1 Abs. 3 BEG eingefügte Nr. 4 und machte geltend, anläßlich der vorübergehenden
Verhaftung ihres Ehemannes durch die SS im April 1944 sei sie geschlagen worden. Als sie die
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