werde die genannte Publika on in seinem Impressum als „Rundbrief an Mitglieder und Freunde
des Umweltvereins“ bezeichnet, sie könne jedoch von jedermann über verschiedene Kanäle als
Einzelexemplar oder im Abonnement erworben werden. Die Berichtersta ung des Beklagten stelle
einen rech er gungsbedür igen Grundrechtseingri in Form einer mi elbaren Einwirkung dar. Es
bestehe die ernstliche Gefahr wiederholter Beeinträch gungen des Grundrechts, wie die
inzwischen erschienenen Verfassungsschutzberichte für die Jahre 2013 und 2014 zeigten; der
Bericht 2012 sei weiterhin für die Ö entlichkeit zugänglich. Zwar lägen tatsächliche Anhaltspunkte
für Bestrebungen nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1, Art. 1 Abs. 2 BayVSG (in der bis 29.8.2014 geltenden
Fassung – im Folgenden: a.F.) vor, deren Feststellung grundsätzlich eine Unterrichtung der
Ö entlichkeit gemäß Art. 15 Satz 1 BayVSG a.F. zulässig mache; jedoch stelle sich die Art und Weise
der Berichtersta ung des Beklagten als unzulässig dar, weil mit ihr der Eindruck erweckt werde, die
Verfolgung der verfassungsfeindlichen Ziele sei nachgewiesen, obwohl es sich im derzei gen
Stadium lediglich um eine „Verdachtsberichtersta ung“ handele. Die für die Bejahung von
verfassungsfeindlichen Bestrebungen erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte seien darin zu
sehen, dass sich der Kläger in seiner Publika on einer Vielzahl tradi onell rechtsextremer
Stereotype bediene, etwa der Betonung der Volksgemeinscha und der Propagierung eines neuen
Heidentums. Teilweise sei ein für die Sprache des Na onalsozialismus typischer Duktus
festzustellen. Der Globalisierung kri sch gegenüber stehende Beiträge wiesen einen
an amerikanischen Unterton auf; außerdem scheine im Rahmen von religionskri schen Ar keln
etwa zum Thema „Schächten“ eine spezi sch an semi sche und an muslimische Zielrichtung im
Sinne einer di amierenden Haltung gegenüber Anhängern dieser Religionen durch. Allerdings
würden nicht durchgängig spezi sch „rechte“ Themen behandelt und auch keine o en
verfassungsfeindlichen Posi onen vertreten; jedenfalls weise die ideologische Ausrichtung der
Zeitschri eine Nähe zum organisierten Rechtsextremismus insbesondere der NPD auf, zumal
einzelne deren Mitglieder der Redak on angehört hä en oder angehören würden. Damit sei
davon auszugehen, dass die Verlautbarungen des Klägers dem Ziel der En altung poli scher
Wirkung dienten und die Ak vitäten rechtsextremis scher Vereinigungen befördern sollten.
Allerdings ließen sich die dargestellten, vom Kläger bestri enen Absichten mit den vorliegenden
Feststellungen nicht beweiskrä ig belegen, sodass sich das Vorliegen verfassungsfeindlicher
Bestrebungen lediglich im Sinne eines Verdachts vermuten lasse. Zwar sei grundsätzlich auch eine
„Verdachtsberichtersta ung“ zulässig, es dürfe mit ihr aber nicht der Eindruck erweckt werde, die
Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele durch den Kläger sei erwiesen. Aus der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2005 (1 BvR 1072/01 – juris) folge, dass die
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Verfassungsschutzbehörde in ihrer Berichtersta ung danach zu unterscheiden habe, ob (zunächst