Bes mmung nun in der aktuellen Fassung des Art. 4 Abs. 1 BayVSG Bezug genommen wird. Danach
fallen darunter poli sch bes mmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen (§ 4 Abs. 1 Satz 1
Buchst. c BVerfSchG), die sowohl von Gruppierungen als auch von Einzelpersonen ausgehen
können; vom Begri Gruppierung werden sowohl unorganisierte Gruppen als auch jede Form einer
Organisa on einschließlich einer poli schen Partei umfasst (vgl. Gesetzesbegründung zu Art. 3 Abs.
1 BayVSG, LT-Drs. 11/14928 S. 8). Bestrebungen in diesem Sinne erfordern damit ein ak ves, nicht
notwendig kämpferisch-aggressives Vorgehen, also äußerlich feststellbare Ak vitäten wie z.B.
ö entliche Au ri e, Veranstaltungen und Bekundungen. Diese Ak vitäten bzw. Handlungen
müssen auch eine gewisse Zielstrebigkeit aufweisen, also auf die Durchsetzung eines Ziels
ausgerichtet sein. Schließlich müssen die betre enden Bestrebungen poli sch bes mmt und damit
objek v geeignet sein, über kurz oder lang poli sche Wirkungen zu en alten (zum Begri der
Bestrebungen vgl. Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, a.a.O., BVerfSchG §§ 3, 4 Rn. 14 . m.w.N.;
BVerwG, U.v. 21.7.2010 – 6 C 22.09 – juris Rn. 59 f.). Erfasst sind damit (nur) Verhaltensweisen, die
über rein poli sche Meinungen hinausgehen und auf die Durchsetzung eines solchen Ziels
gerichtet sind. Die bloße Kri k an Verfassungswerten ist nicht als Gefahr für die freiheitliche
demokra sche Grundordnung einzuschätzen, wohl aber darüber hinausgehende Ak vitäten zu
deren Besei gung (BVerfG, B.v. 24.5.2005, a.a.O. juris Rn. 70). Die Ak vitäten müssen auf die
Beeinträch gung eines der vom Gesetz geschützten Rechtsgüter abzielen und somit maßgeblicher
Zweck der Bestrebung sein (BVerwG, U.v. 21.7.2010, a.a.O. juris Rn. 59 f.).
35Knüp die Erwähnung im Bericht an Meinungsäußerungen oder Presseverö entlichungen an,
muss ergänzend berücksich gt werden, dass die Meinungs- und die Pressefreiheit ihrerseits
kons tuierend für die Demokra e sind, die auch eine kri sche Auseinandersetzung mit
Verfassungsgrundsätzen und -werten zulässt. Der Schutzgehalt der Kommunika onsgrundrechte
kann Auswirkungen sowohl auf die Anforderungen an die Feststellung von Bestrebungen oder
eines entsprechenden Verdachts als auch auf die rechtliche Bewertung der ergri enen Maßnahme
haben, insbesondere im Hinblick auf ihre Angemessenheit (BVerfG, B.v. 24.5.2005 a.a.O., juris Rn.
71 zu § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchst. c VSG NRW a.F.). Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es, wenn die
Verfassungsschutzbehörde die Aufnahme in ihren Bericht insoweit an die Inhalte von
Meinungsäußerungen knüp , als diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche
demokra sche Grundordnung zu besei gen. Es ist der Verfassungsschutzbehörde grundsätzlich
nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen Schlüsse zu ziehen und gegebenenfalls Maßnahmen
zum Rechtsgüterschutz zu ergreifen.
36So ist bei Äußerungen einer Partei, die schon ihrer Natur nach eine auf poli sche Ak vität und
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Ein ussnahme auf die poli schen Verhältnisse ausgerichtete Organisa on ist, ohne weiteres davon