Bes mmung nun in der aktuellen Fassung des Art. 4 Abs. 1 BayVSG Bezug genommen wird. Danach fallen darunter poli sch bes mmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG), die sowohl von Gruppierungen als auch von Einzelpersonen ausgehen können; vom Begri Gruppierung werden sowohl unorganisierte Gruppen als auch jede Form einer Organisa on einschließlich einer poli schen Partei umfasst (vgl. Gesetzesbegründung zu Art. 3 Abs. 1 BayVSG, LT-Drs. 11/14928 S. 8). Bestrebungen in diesem Sinne erfordern damit ein ak ves, nicht notwendig kämpferisch-aggressives Vorgehen, also äußerlich feststellbare Ak vitäten wie z.B. ö entliche Au ri e, Veranstaltungen und Bekundungen. Diese Ak vitäten bzw. Handlungen müssen auch eine gewisse Zielstrebigkeit aufweisen, also auf die Durchsetzung eines Ziels ausgerichtet sein. Schließlich müssen die betre enden Bestrebungen poli sch bes mmt und damit objek v geeignet sein, über kurz oder lang poli sche Wirkungen zu en alten (zum Begri der Bestrebungen vgl. Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, a.a.O., BVerfSchG §§ 3, 4 Rn. 14 . m.w.N.; BVerwG, U.v. 21.7.2010 – 6 C 22.09 – juris Rn. 59 f.). Erfasst sind damit (nur) Verhaltensweisen, die über rein poli sche Meinungen hinausgehen und auf die Durchsetzung eines solchen Ziels gerichtet sind. Die bloße Kri k an Verfassungswerten ist nicht als Gefahr für die freiheitliche demokra sche Grundordnung einzuschätzen, wohl aber darüber hinausgehende Ak vitäten zu deren Besei gung (BVerfG, B.v. 24.5.2005, a.a.O. juris Rn. 70). Die Ak vitäten müssen auf die Beeinträch gung eines der vom Gesetz geschützten Rechtsgüter abzielen und somit maßgeblicher Zweck der Bestrebung sein (BVerwG, U.v. 21.7.2010, a.a.O. juris Rn. 59 f.). 35Knüp die Erwähnung im Bericht an Meinungsäußerungen oder Presseverö entlichungen an, muss ergänzend berücksich gt werden, dass die Meinungs- und die Pressefreiheit ihrerseits kons tuierend für die Demokra e sind, die auch eine kri sche Auseinandersetzung mit Verfassungsgrundsätzen und -werten zulässt. Der Schutzgehalt der Kommunika onsgrundrechte kann Auswirkungen sowohl auf die Anforderungen an die Feststellung von Bestrebungen oder eines entsprechenden Verdachts als auch auf die rechtliche Bewertung der ergri enen Maßnahme haben, insbesondere im Hinblick auf ihre Angemessenheit (BVerfG, B.v. 24.5.2005 a.a.O., juris Rn. 71 zu § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchst. c VSG NRW a.F.). Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es, wenn die Verfassungsschutzbehörde die Aufnahme in ihren Bericht insoweit an die Inhalte von Meinungsäußerungen knüp , als diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokra sche Grundordnung zu besei gen. Es ist der Verfassungsschutzbehörde grundsätzlich nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen Schlüsse zu ziehen und gegebenenfalls Maßnahmen zum Rechtsgüterschutz zu ergreifen. 36So ist bei Äußerungen einer Partei, die schon ihrer Natur nach eine auf poli sche Ak vität und ff ti ti ff ti ti ff ti ff ti ti ti tf ti ti ti ti ti ff ti ti ti ft ti ti ti ti ti ff tt ft ti ti ti ti ti ti ft ti ti ti fl ff Ein ussnahme auf die poli schen Verhältnisse ausgerichtete Organisa on ist, ohne weiteres davon

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