seinem Ar kel „Blühende Landscha en durch völkischen Selbstmord?“ de niert der Gastautor Dr.
S., der an anderer Stelle Zuwanderung als „kein ökologisch sinnvolles Mi el für die
Bevölkerungspoli k“ bezeichnet (Belegstelle S. 18, Beweismi el 9), die Zugehörigkeit zu einer
Na on ausschließlich durch die völkische Abstammung und argumen ert „aus Respekt vor
fremden Kulturen“ o en gegen „Rassenvermischung“ (Belegstelle S. 33, 34). Andere Ar kel
wenden sich gegen das „Aufgehen der Kulturen in einer ka eebraunen Mischung ohne Iden tät“
und ohne Tradi on; das Eintreten für den Erhalt der Völker sei „nichts weiter als die Ausweitung
des Naturschutzgedankens auf den Menschen“ (Belegstelle S. 34). Nach dem Krieg habe man im
Zuge des Wirtscha swunders die „Überfremdung und Überschuldung“ betrieben (Belegstelle S.
35). Der Beklagte weist außerdem eine an religiöse Grundeinstellung der Redak on nach, die
gegen das Christentum, gegen den Islam und gegen Juden opponiere (Belegstelle S. 36). Einen
besonderen Stellenwert nimmt in diesem Zusammenhang die Ablehnung und Bekämpfung des
betäubungslosen Schächtens als „barbarischer Akt“, der untrennbar mit dem jüdischen und
muslimischen Glauben verbunden sei, ein (Belegstellen S. 38 bis 43). Die Billigung dieses Rituals
durch die Rechtsprechung wird als „Schande“ und Bankro erklärung der Bundesrepublik
bezeichnet, mit der der Staat zum weiteren Ans eg der Fremdenfeindlichkeit beitrage. Wiederholt
wird auf das 1934 erlassene Reichs erschutzgesetz verwiesen, das ein Verbot des Schächtens
enthalten hat. Unter dem Aspekt des Tierschutzes müsse der „Zuzug von
Bevölkerungsgruppen...sehr skep sch“ beurteilt werden, wodurch das deutsche Wertesystem
„durch Migranten auf den Kopf gestellt“ worden sei (Belegstellen S. 41, 42).
33(2) Schon die hier – nicht abschliessend – dargestellten (Anknüpfungs-)Tatsachen rech er gen
die vom Beklagten gezogene Schlussfolgerung, der Kläger o enbare gegen die freiheitliche
demokra sche Grundordnung gerichtete Bestrebungen (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG a.F.).
Der Begri der freiheitlichen demokra schen Grundordnung ist in Art. 1 Abs. 2 BayVSG a.F.
de niert; nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayVSG a.F. (jetzt: Art. 4 Abs. 1 BayVSG i.V.m. § 4 Abs. 1, 2
BVerfSchG) gehört zu den grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen demokra schen
Grundordnung insbesondere auch die Achtung vor den im Grundgesetz konkre sierten
Menschenrechten.
34(2.1) Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG a.F. hat das Landesamt für Verfassungsschutz u.a.
die Aufgabe, Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die gegen die freiheitliche
demokra sche Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes
gerichtet sind, zu beobachten. Der Begri „Bestrebungen“ selbst ist im Bayerischen
Verfassungsschutzgesetz nicht de niert; wegen des iden schen Wortlauts kann jedoch auf die
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Legalde ni on in § 4 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG zurückgegri en werden, so wie auf diese