seinem Ar kel „Blühende Landscha en durch völkischen Selbstmord?“ de niert der Gastautor Dr. S., der an anderer Stelle Zuwanderung als „kein ökologisch sinnvolles Mi el für die Bevölkerungspoli k“ bezeichnet (Belegstelle S. 18, Beweismi el 9), die Zugehörigkeit zu einer Na on ausschließlich durch die völkische Abstammung und argumen ert „aus Respekt vor fremden Kulturen“ o en gegen „Rassenvermischung“ (Belegstelle S. 33, 34). Andere Ar kel wenden sich gegen das „Aufgehen der Kulturen in einer ka eebraunen Mischung ohne Iden tät“ und ohne Tradi on; das Eintreten für den Erhalt der Völker sei „nichts weiter als die Ausweitung des Naturschutzgedankens auf den Menschen“ (Belegstelle S. 34). Nach dem Krieg habe man im Zuge des Wirtscha swunders die „Überfremdung und Überschuldung“ betrieben (Belegstelle S. 35). Der Beklagte weist außerdem eine an religiöse Grundeinstellung der Redak on nach, die gegen das Christentum, gegen den Islam und gegen Juden opponiere (Belegstelle S. 36). Einen besonderen Stellenwert nimmt in diesem Zusammenhang die Ablehnung und Bekämpfung des betäubungslosen Schächtens als „barbarischer Akt“, der untrennbar mit dem jüdischen und muslimischen Glauben verbunden sei, ein (Belegstellen S. 38 bis 43). Die Billigung dieses Rituals durch die Rechtsprechung wird als „Schande“ und Bankro erklärung der Bundesrepublik bezeichnet, mit der der Staat zum weiteren Ans eg der Fremdenfeindlichkeit beitrage. Wiederholt wird auf das 1934 erlassene Reichs erschutzgesetz verwiesen, das ein Verbot des Schächtens enthalten hat. Unter dem Aspekt des Tierschutzes müsse der „Zuzug von Bevölkerungsgruppen...sehr skep sch“ beurteilt werden, wodurch das deutsche Wertesystem „durch Migranten auf den Kopf gestellt“ worden sei (Belegstellen S. 41, 42). 33(2) Schon die hier – nicht abschliessend – dargestellten (Anknüpfungs-)Tatsachen rech er gen die vom Beklagten gezogene Schlussfolgerung, der Kläger o enbare gegen die freiheitliche demokra sche Grundordnung gerichtete Bestrebungen (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG a.F.). Der Begri der freiheitlichen demokra schen Grundordnung ist in Art. 1 Abs. 2 BayVSG a.F. de niert; nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayVSG a.F. (jetzt: Art. 4 Abs. 1 BayVSG i.V.m. § 4 Abs. 1, 2 BVerfSchG) gehört zu den grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen demokra schen Grundordnung insbesondere auch die Achtung vor den im Grundgesetz konkre sierten Menschenrechten. 34(2.1) Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG a.F. hat das Landesamt für Verfassungsschutz u.a. die Aufgabe, Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die gegen die freiheitliche demokra sche Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, zu beobachten. Der Begri „Bestrebungen“ selbst ist im Bayerischen Verfassungsschutzgesetz nicht de niert; wegen des iden schen Wortlauts kann jedoch auf die ti ti tf ti ti ti ti fi tt ti tt ff ff ff tt ti ti ti ff ti ti ft fi ti ff ft ti ti ti ti ff ti ti fi fi ti Legalde ni on in § 4 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG zurückgegri en werden, so wie auf diese

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