sondern auch die Rich gkeit der hieraus gezogenen Schlussfolgerung, dass diese Tatsachen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Berichtersta ung begründen. 293.2.3 Die vom Beklagten im Verfahren vorlegten, seit dem ersten He (Nr. 1/2007) ausgewerteten Publika onen enthalten ausreichend gewich ge tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gemäß Art. 15 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG a.F. der vom Verein getragenen Redak on der Zeitschri „...“. Die Berichtersta ung über den Kläger und seine Publika on im Verfassungsschutzbericht 2012 ist hinsichtlich der dort angeführten Tatsachen und der aus ihnen zu ziehenden Schlussfolgerungen gerech er gt. Für die (angegri ene) Feststellung, der Kläger verbreite „unter dem Deckmantel des Umwelt- und Naturschutzes...rechtsextremis sches Gedankengut“, indem er „ökologische Themen mit typischen rechtsextremis schen Argumenta onsmustern“ verbinde, nden sich in den von ihm herausgegebenen und verbreiteten Exemplaren seines Magazins, die der Beklagte in der ersten Instanz als „Beweismi el“ vorgelegt hat (s. Belegstellen in der Klageerwiderung v. 29.8.2014; im Folgenden: Belegstelle S...), eine ausreichende Anzahl gewich ger Anhaltspunkte. 30(1) Die ideologische Ausrichtung des Vereins und seiner Zeitschri „...“ wird bereits im Vorwort der Ausgabe 1/2007 durch die Bezeichnung als „na onales Natur- und Umweltschutzhe “ deutlich gemacht. Immer wieder und nachhal g wird betont, das Thema Umweltschutz dürfe nicht „skrupellosen Interna onalisten“ und damit „fremden Interessen“ überlassen werden, sondern besitze eine „A nität zum Volkscharakter“; Ökologie sei ein Mi el zur Wiederbelebung na onaler Werte, ohne dabei die Verbindung zu „Blut und Boden“ zu übersehen (Belegstelle S. 10, 11). In diesem Zusammenhang ist die wiederkehrende Bezugnahme des Klägers auf die nordischgermanische Mythologie – schon im Namen und dem Vereinsemblem („Irminsul“) ablesbar angelegt – sowie die Berufung auf deutsch-na onale Dichter und Heimatschri steller (wie E. M. Arndt und H. Löns) von Bedeutung. Zwar ist die im Mi elpunkt der Zeitschri stehende ernstha e Behandlung ökologischer Themen zu konsta eren; sie geht jedoch häu g und wiederholt mit der Verwendung rechtsextremis scher Begri ichkeiten und Stereotype einher, die letztlich mit der besonderen Betonung des „Heimatschutzes“ darauf abzielen, ein lebenswertes Deutschland nur für die nach ihrer Abstammung Deutschen, nicht jedoch für zugewanderte Menschen zu bewahren. Diesem Grundgedanken folgend betreibt der Verein die Etablierung seines Magazins im rechtsextremis schen Spektrum durch eine Bewerbung und Verbreitung in den entsprechenden Zielgruppen über Internet oder im Rahmen von Zusammenkün en rechtsextremis scher Vereinigungen, auch durch Verteilung kostenloser Exemplare; Mitglieder des Klägers treten bei Veranstaltungen der rechtsextremen Szene auf und halten dort themenbezogene Vorträge. Der ft ti ft ti ff ft ft fi ft ft ft tt tt ti ti fi ti tt tf tt ti ti ti ffl ti ft ti ti ti ti ti tt ti ti ffi ti ti ti Beklagte hat nachgewiesen (vgl. Belegstelle S. 17), dass in „...“ für verschiedene

Select target paragraph3