Vereinigung im Verfassungsschutzbericht über die bloße Teilhabe staatlicher Funk onsträger an der ö entlichen Meinungsbildung hinaus (BVerwG, U.v. 21.5.2008, a.a.O. Rn. 15). Die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht stellt daher eine „an die verbreiteten Kommunika onsinhalte anknüpfende, mi elbar belastende nega ve Sank on“ dar, die zumindest als eingri sgleiche Maßnahme im Hinblick auf die Pressefreiheit zu bewerten ist (BVerfG, a.a.O. Rn. 54; vgl. Murswiek, Neue Maßstäbe für den Verfassungsschutzbericht, NVwZ 2006, 121, 122; Mallmann in Schenke/ Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes 2014, BVerfSchG § 16 Rn. 5). 192. Auch die weitere Voraussetzung für die Begründetheit einer Klage, mit der ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog geltend gemacht wird, wonach eine kün ige Beeinträch gung des in Frage stehenden Rechts drohen muss, ist hier erfüllt. Dies erfordert eine auf Tatsachen gestützte objek ve ernstliche Gefahr alsbaldiger weiterer, nicht zu duldender Störungen (Wiederholungsgefahr; Jauernig/Berger, BGB, 16. Au . 2015, § 1004 Rn. 11). Eine solche Gefahr besteht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats noch. Inzwischen sind zwar die Verfassungsschutzberichte für die Jahre 2013 bis 2016 verö entlicht, die allesamt wieder über den Kläger in nahezu iden scher Weise berichten. Dadurch ist aber weder der durch den Verfassungsschutzbericht 2012 eingetretene Grundrechtseingri erledigt noch eine fortdauernde Rechtsbeeinträch gung durch diesen Bericht ausgeschlossen. Für die Einschätzung und Bewusstseinsbildung in der Ö entlichkeit ist zwar regelmäßig der aktuelle Verfassungsschutzbericht maßgeblich, weil der Verfassungsschutz im jeweils neuesten Bericht die Ö entlichkeit über die aktuellen Ergebnisse der Beobachtung der im Verfassungsschutzbericht genannten Organisa onen, ihrer Mitglieder und Unterstützer informiert (BayVGH, B.v. 16.7.2010 – 10 CE 10.1201 – juris Rn. 13 m.w.N. und BayVGH, U.v. 22.10.2015 – 10 B 15.1320 – juris Rn. 31). Ist aber auch der vorangegangene (streitgegenständliche) Bericht weiterhin für die Ö entlichkeit zugänglich – wie dies hier in elektronischer und nach Angabe des Beklagten auch in gedruckter Form der Fall ist –, so droht trotz der jährlichen Neuerscheinung des Berichts eine Wiederholungsgefahr bezogen auf den streitbefangenen Bericht. Zudem enthält der Verfassungsschutzbericht 2012 für die Berichte der folgenden Jahre fortgeltende, zum Teil wörtlich übernommene Feststellungen. 203. Die Pressefreiheit ist aber nicht unbeschränkt gewährleistet, sondern ndet ihre Schranken nach Art. 5 Abs. 2 GG insbesondere in den allgemeinen Gesetzen. Allgemein sind Gesetze, die sich nicht gegen das Grundrecht an sich oder gegen die Äußerung einer bes mmten Meinung richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bes mmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfG, B.v. 14.1.1998 – 1 BvR 1861 u.a. – BVerfGE 97, 125, ff ff ti ti fi fl ff ti ff ti ti ti ti ti ff ti ti ti tt ff ft ff 146 = juris Rn. 114; stRspr). § 15 Satz 1 BayVSG a.F. ist ein solches allgemeines Gesetz. Die dort

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