Vereinigung im Verfassungsschutzbericht über die bloße Teilhabe staatlicher Funk onsträger an
der ö entlichen Meinungsbildung hinaus (BVerwG, U.v. 21.5.2008, a.a.O. Rn. 15). Die Erwähnung
im Verfassungsschutzbericht stellt daher eine „an die verbreiteten Kommunika onsinhalte
anknüpfende, mi elbar belastende nega ve Sank on“ dar, die zumindest als eingri sgleiche
Maßnahme im Hinblick auf die Pressefreiheit zu bewerten ist (BVerfG, a.a.O. Rn. 54; vgl. Murswiek,
Neue Maßstäbe für den Verfassungsschutzbericht, NVwZ 2006, 121, 122; Mallmann in Schenke/
Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes 2014, BVerfSchG § 16 Rn. 5).
192. Auch die weitere Voraussetzung für die Begründetheit einer Klage, mit der ein
Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog geltend gemacht wird, wonach eine
kün ige Beeinträch gung des in Frage stehenden Rechts drohen muss, ist hier erfüllt. Dies
erfordert eine auf Tatsachen gestützte objek ve ernstliche Gefahr alsbaldiger weiterer, nicht zu
duldender Störungen (Wiederholungsgefahr; Jauernig/Berger, BGB, 16. Au . 2015, § 1004 Rn. 11).
Eine solche Gefahr besteht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats noch. Inzwischen
sind zwar die Verfassungsschutzberichte für die Jahre 2013 bis 2016 verö entlicht, die allesamt
wieder über den Kläger in nahezu iden scher Weise berichten. Dadurch ist aber weder der durch
den Verfassungsschutzbericht 2012 eingetretene Grundrechtseingri erledigt noch eine
fortdauernde Rechtsbeeinträch gung durch diesen Bericht ausgeschlossen. Für die Einschätzung
und Bewusstseinsbildung in der Ö entlichkeit ist zwar regelmäßig der aktuelle
Verfassungsschutzbericht maßgeblich, weil der Verfassungsschutz im jeweils neuesten Bericht die
Ö entlichkeit über die aktuellen Ergebnisse der Beobachtung der im Verfassungsschutzbericht
genannten Organisa onen, ihrer Mitglieder und Unterstützer informiert (BayVGH, B.v. 16.7.2010 –
10 CE 10.1201 – juris Rn. 13 m.w.N. und BayVGH, U.v. 22.10.2015 – 10 B 15.1320 – juris Rn. 31). Ist
aber auch der vorangegangene (streitgegenständliche) Bericht weiterhin für die Ö entlichkeit
zugänglich – wie dies hier in elektronischer und nach Angabe des Beklagten auch in gedruckter
Form der Fall ist –, so droht trotz der jährlichen Neuerscheinung des Berichts eine
Wiederholungsgefahr bezogen auf den streitbefangenen Bericht. Zudem enthält der
Verfassungsschutzbericht 2012 für die Berichte der folgenden Jahre fortgeltende, zum Teil wörtlich
übernommene Feststellungen.
203. Die Pressefreiheit ist aber nicht unbeschränkt gewährleistet, sondern ndet ihre Schranken
nach Art. 5 Abs. 2 GG insbesondere in den allgemeinen Gesetzen. Allgemein sind Gesetze, die sich
nicht gegen das Grundrecht an sich oder gegen die Äußerung einer bes mmten Meinung richten,
sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bes mmte Meinung, zu
schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfG, B.v. 14.1.1998 – 1 BvR 1861 u.a. – BVerfGE 97, 125,
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146 = juris Rn. 114; stRspr). § 15 Satz 1 BayVSG a.F. ist ein solches allgemeines Gesetz. Die dort