nur) tatsächliche Anhaltspunkte für den plausiblen Verdacht von Bestrebungen vorlägen, oder ob
im Sinn eines Vollbeweises nachweisbare verfassungsfeindliche Bestrebungen festgestellt worden
seien. Die Annahme des Senats im Urteil vom 22. Oktober 2015 (10 B 15.1609 – juris), das
Bayerische Verfassungsschutzgesetz kenne keine Verdachtsberichtersta ung, sei vor diesem
Hintergrund nicht nachvollziehbar. Gegen sie sprächen vor allem die Vorgaben des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und die zum Begri des „Verdachts solcher Bestrebungen“ in § 3
Abs. 1 VSG NRW gemachten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, die auf die bayerische
Rechtslage uneingeschränkt übertragbar seien, wovon wohl auch der Senat in früherer
Rechtsprechung (B.v. 23.9.2010 – 10 CE 10.1830 – juris Rn. 24) ausgegangen sei. Sowohl nach dem
VSG NRW wie auch nach dem Bayerischen Verfassungsschutzgesetz sei eine Berichtersta ung bei
Vorliegen tatsächlicher, hinreichend gewich ger Anhaltspunkte zulässig. Im Ergebnis folge aus
Kopie von Ann-Kathrin Steger, abgerufen am 17.05.2023 13:02 - dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit als wesentliche Anforderung an die Berichtersta ung im Falle des Vorliegens
tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen, dass die Maßnahme auf das
zum Schutz des Rechtsguts Erforderliche beschränkt wird. Das bedeute, dass nicht der Eindruck
erweckt werden dürfe, der Kläger verfolge nachweislich Bestrebungen im Sinn von Art. 3 Abs. 1
BayVSG a.F.; vielmehr müsse die dargestellte Unterscheidung in geeigneter Weise getro en
werden. Wegen der mehrfachen Verwendung des Begri s „rechtsextremis sch“ und des Hinweises
auf Ak vitäten von Vorstandsmitgliedern für die NPD müsse jedoch ein unbefangener Leser
annehmen, es stehe fest, beim Kläger handele es sich um eine Gruppierung im Umfeld der NPD,
deren verfassungsfeindliche Ziele mithilfe der Zeitschri befördert werden sollten.
7Der Beklagte bestreitet in der Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung,
dass der angenommene Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorliege. Es handele
sich um den nicht überzeugenden Versuch, die von der Kammer des Verwaltungsgerichts früher
angenommene, später vom Senat aber zu Recht verworfene P icht zur Angabe der zugrunde
liegenden tatsächlichen Anhaltspunkte (VG München, U.v. 17.10.2014 – 22 K 13.2076 – juris;
BayVGH, U.v. 22.10.2015, a.a. O.) „durch die Hintertür“ einer Di erenzierungsp icht hinsichtlich
Art und Umfangs der Berichtersta ung wieder einzuführen. Gleichgül g sei, ob eine
Berichtersta ung bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche
Bestrebungen als Verdachtsberichtersta ung bezeichnet werde. Dieser Begri bezeichne Fälle
bloßer Vermutungen oder eines nicht auf hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte gestützten
Verdachts; demgegenüber setze die Zulässigkeit der Berichtersta ung nach Art. 15 Satz 1 BayVSG
a.F. mehr als bloße Vermutungen voraus, ohne dass aber die sichere Feststellung erforderlich sei
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(LT-Drs. 15/10313 S. 26). Das Verwaltungsgericht verkenne, dass eine Aufnahme in den