Verfassungsschutzgesetz nicht, so dass die vom Verwaltungsgericht geforderte Unterscheidung in der Art und Weise der Berichtersta ung nicht vorzunehmen ist (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2015 a.a.O., Rn. 97, vom Erstgericht möglicherweise falsch verstanden). Zum anderen wird die Frage, ob sich die auf der Basis gewich ger Tatsachen festgestellten „Bestrebungen“ noch als Verdacht oder schon als „erwiesen“ darstellen, vielfach nicht beantworten lassen, da sie eines quasi wissenscha lich fundierten Beweises kaum zugänglich ist. 46Als Anlass für eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechende Berichtersta ung reicht vielmehr das Vorliegen nicht nur vereinzelter oder wenig belastbarer Erkenntnisse über verfassungsfeindliche Bestrebungen aus (BayVGH, B.v. 22.10.2015 a.a.O.), wie dies der Senat im vorliegenden Fall bejaht. Die nur aus zwei Absätzen mit vier Sätzen bestehende Textstelle im Verfassungsschutzbericht gibt dem Leser eine zwar knappe, aber sachgerechte erste Informa on, die ihm als Basis für eine weitere Auseinandersetzung mit den Verö entlichungen des Klägers dienen kann. 47Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 48Der Ausspruch über die vorläu ge Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 . ZPO. 49Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht ti tt ff tt fi ti ff ft vorliegen.

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