Jahr 2013 bildenden Personen waren – oder sind noch – ak ve Mitglieder der NPD. Dies legt mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und gerade mit Blick auf die gleichgerichtete ideologische Ausrichtung den Schluss auf verfassungsfeindliche Bestrebungen des Klägers nahe. 42Die dargestellten Verlautbarungen und Betä gungen des Klägers lassen daher gegen die freiheitliche demokra sche Grundordnung gerichtete Bestrebungen erkennen. 434. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen vor, die gegen die freiheitliche demokra sche Grundordnung gerichtet sind, so muss die Berichtersta ung den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten; dabei besteht die Verp ichtung, von verfassungsfeindlichen Bestrebungen und Ak vitäten bei verschiedenen Beobachtungsobjekten unterschiedlich dichte und belastbare Erkenntnislagen in der Darstellung hinreichend deutlich zu machen (LT-Drs. 15/10313, S. 27 unter Verweis auf BVerfG, B.v. 24.5.2005 a.a.O. Rn. 89; für die aktuelle Gesetzeslage: LT-Drs. 17/10014, S. 4). 44Nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senats (s. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen des Klägers nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG a.F., die eine Unterrichtung der Ö entlichkeit auch in der streitbefangenen Form rech er gen. Es liegen über einen längeren Zeitraum sowohl quan ta v als auch qualita v verdichtete tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vor, so dass sich die Nennung des Klägers im Verfassungsschutzbericht unter der Rubrik „Sons ge rechtsextremis sche Organisa onen“ auch unter Berücksich gung der vom Bundesverfassungsgericht (vgl. B.v. 24.5.2005 a.a.O. Rn. 77 .) vorgegebenen Anforderungen an die Berichtersta ung als verhältnismäßig erweist. 45Die Berichtersta ung würde sich allerdings dann als unverhältnismäßig darstellen, wenn nur vereinzelte oder wenig belastbare Erkenntnisse über verfassungsfeindliche Bestrebungen vorlägen. So liegt der Fall hier aber nicht, denn es sind über einen jahrelangen Zeitraum Äußerungen und Ak vitäten des Klägers sowie seiner Verantwortlichen in gleichgerichteter Weise dokumen ert, die zahlreich und zugleich hinreichend gewich g sind. Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung umfangreiches Material aus den Publika onen des Klägers vorgelegt, die die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen tragen (vgl. 3.2.3). Auf dieser Basis genügt die angegri ene Berichtersta ung den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Insbesondere bedarf es keiner weitergehenden di erenzierenden Darstellung im Verfassungsschutzbericht dahingehend, ob beim Kläger „nur ein Verdacht“ verfassungsfeindlicher Bestrebungen besteht – wovon das Verwaltungsgericht ausgeht – oder ob derar ge Bestrebungen nachweislich vorliegen. Denn zum einen unterscheidet Art. 15 Satz 1 BayVSG a. F., wie bereits oben (3.2.1) dargelegt, nicht zwischen ti ff ti ti ti tt ff tt ti ti ff ti ti ti ti ti ti ti tf ti ff tt ti tt tt ti ti fl ti diesen beiden Kategorien. Eine sogenannte „Verdachtsberichtersta ung“ kennt das Bayerische

Select target paragraph3