insbesondere muslimischen Lebens mit der deutschen Gesellscha s- und Werteordnung vermi elt
wird; die insoweit festgestellten Tatsachen lassen den Schluss zu, dass sich der Kläger den
Gesichtspunkt des Tierschutzes zunutze macht, um sich im Wege einer islam- und judenfeindlichen
Propaganda gegen die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1, 2 GG) der betro enen Religionsgruppen zu
richten (s. etwa ..., He 1/2007, S. 16,19 und He 4/2007, S. 21 sowie He 4/2009, S. 26).
40Die vom Beklagten im Einzelnen aufgeführten Verlautbarungen des Klägers haben zwar in aller
Regel keinen o en verfassungsfeindlichen Charakter; dies verlangt allerdings der Begri der
Bestrebungen auch nicht, denn sie müssen nicht notwendigerweise im Sinn eines eindeu gen
„Bekenntnisses“ und damit o en zutage treten (BVerfG, U.v. 17.1.2017, a.a.O. juris Rn. 557 .,
559). So gehen die hinter den erwähnten Äußerungen des Klägers stehenden Absichten über eine
bloße Kri k an den poli schen Verhältnissen weit hinaus, indem sie durch die Verwendung eines
teils aggressiven, teils eher im Wege unterschwelliger Andeutungen verwendeten Vokabulars ihre
rechtsextremis schen Zielvorstellungen transpor eren. Insbesondere im Hinblick auf seine
Forderung nach Stärkung der deutschen Volksgemeinscha setzt sich der Kläger dafür ein, den im
Bundesgebiet lebenden, nicht deutschstämmigen Menschen die Menschenwürde abzuerkennen,
die islamische Religion als nicht gleichberech gt zu betrachten und darüber hinausgehend letztlich
das Demokra eprinzip durch eine Di amierung des parlamentarischen Systems der
Bundesrepublik zu bekämpfen. Zwar tri
es zu, dass einige der vom Kläger in seiner Zeitschri
immer wieder aufgegri ene Themen (etwa Globalisierungs- und Amerikakri k, aber auch
betäubungsloses Schächten) auch im linken Spektrum oder in der poli schen Mi e aufgegri en
werden; entscheidender Unterschied ist allerdings der durch die häu ge Verwendung
rechtsextremis scher Stereotype und Bezugnahmen auf die na onalsozialis sche Ideologie
geprägte S l der Darstellung, der eindeu g die Bestrebung im Sinn eines poli schen Willens
erkennen lässt, den transpor erten verfassungsfeindlichen Inhalten in der Ö entlichkeit zum
Durchbruch zu verhelfen. Das Vorgehen des Klägers beschränkt sich – entgegen seinem Vorbringen
– eben nicht nur auf bloße Meinungsäußerungen ohne Verfolgung bes mmter Bestrebungen, wie
sich aus Art und Zielrichtung der Darstellung poli scher Inhalte ergibt.
41In diesem Zusammenhang ist auch die Nähe des Klägers zur verfassungsfeindlichen NPD (vgl.
BVerfG, U.v. 17.1.2017, a.a.O.) in personeller und programma scher Hinsicht von entscheidender
Bedeutung. Beispielha sei hier auf den vom Beklagten hervorgehobenen Au ri des langjährigen
und aktuellen Vorsitzenden des Vereins, Herrn C. H., im Rahmen der
Aschermi wochsveranstaltung 2013 des NPD-Bezirksverbands Niederbayern verwiesen, anlässlich
derer er auch Exemplare von „...“ verteilt hat. Er ist im Übrigen verantwortlicher Redakteur und
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presserechtlich verantwortlich für die Zeitschri . Auch die weiteren, den Vorstand des Klägers im