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regele nur Entziehungstatbestände im Geltungsbereich des Gesetzes und enthalte nur
Abgeltungsvorschriften für bereits früher durch die alliierten Rückerstattungsgesetze begründete
Ansprüche. Denn in §§5 und 13 BRüG sind auch Entziehungstatbestände außerhalb des
Geltungsbereichs des BRüG geregelt, während in den §§12 und 13 BRüG rückerstattungsrechtliche
Ansprüche neu begründet wurden.
2.
Die 11. DV-LAG geht auf die Neufassung des §359 Abs. 2 LAG durch das Vierte Gesetz zur
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 (BGBl I S. 403) zurück. Anlaß für diese
Neuregelung war das Protokoll Nr. 1 Abschnitt II Nr. 7 zum Israelvertrag vom 20. März 1953 (BGBl
II S. 35 ff). Danach verpflichtete sich die Bundesregierung, in Ausführung des in §359 Abs. 2 LAG
enthaltenen Rechtsgedankens auf folgende Regelung hinzuwirken:
"für Schäden und Verluste an Vermögensgegenständen der in §12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
Lastenausgleichsgesetzes bezeichneten Art, die ein Verfolgter in den Vertreibungsgebieten im Sinne
des Lastenausgleichsgesetzes vor dem Zeitpunkt der Vertreibungsmaßnahmen durch Entziehung im
Sinne des Rückerstattungsrechts erlitten hat, wird Entschädigung nach den Grundsätzen des
Lastenausgleichsgesetzes gewährt, wenn anzunehmen ist, daß der Verfolgte von den
Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden wäre, die sich im Zusammenhang mit den Ereignissen
des zweiten Weltkrieges gegen deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige gerichtet
haben."
Hieraus ergibt sich zweierlei: Die zu §359 Abs. 2 LAG zu erlassende Regelung sollte keinen neuen
Entziehungstatbestand schaffen, sondern die Entschädigung für Schäden und Verluste bestimmen,
die durch Entziehung im Sinne des Rückerstattungsrechts entstanden sind. Außerdem sollte nur
eine Entschädigung nach den Grundsätzen des Lastenausgleichsrechts gewährt werden, die an den
fiktiven Vertreibungstatbestand anknüpft. Von einer Wiedergutmachung ist dagegen in dieser
Verpflichtung nicht die Rede. In der Begründung der 11. DV-LAG (Bundesratsdrucksache 316/56)
wird demgemäß zu §1 Abs. 1 ausgeführt, daß sich die Verordnung bei der Bestimmung des Begriffs
des Entziehungstatbestandes im wesentlichen der für die Rückerstattung feststellbarer
Vermögenswerte in Berlin maßgebenden Anordnung der Alliierten Kommandantur vom 26. Juli
1946 anschließt. Diese Anordnung enthält ebenso wie die alliierten Rückerstattungsgesetze in der
amerikanischen und britischen Zone nur bei abgeschlossenen Rechtsgeschäften eine
Entziehungsvermutung; die Vermutung bezieht sich dagegen nicht auf unerlaubte Handlungen,
einschließlich der widerrechtlichen Wegnahme, und auf Beschlagnahmeakte (vgl. Harmening,
Gesetz Nr. 59 der amerikanischen Zone, Art. 3 Anm. III).
3.
Unterschiedlich ist schließlich die Zweckbestimmung der 11. DV-LAG und des
Wiedergutmachungsrechts. Letzteres hat den Zweck, nationalsozialistisches Staatsunrecht
wiedergutzumachen, wobei jedenfalls bei den Eigentums- und Vermögensschäden weitgehend
Grundsätze des Schadensersatzrechtes zugrunde gelegt werden. Dem Lastenausgleichsrecht und
somit auch der 11. DV-LAG obliegt es, die durch die Ereignisse im Zusammenhang mit dem
Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandenen Vertreibungs- und Kriegssachschäden
finanziell auszugleichen. An diesem Ausgleich sollen nach der 11. DV-LAG auch die Verfolgten
deutscher Staats- oder Volkszugehörigkeit teilnehmen, die an sich nicht unter das
Lastenausgleichsgesetz fallen, durch eine Fiktion (§5 der 11. DV-LAG) aber so behandelt werden,
als wären sie ohne die Verfolgung vertrieben worden und hätten dabei ihr Vermögen eingebüßt.
Demgemäß regelt die 11. DV-LAG keine Schadensersatzansprüche mit Sühnecharakter für
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31373009
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4/22/2022