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Bei der Deutung und Beurteilung einer satirischen Äußerung sind darauf bezogene "werkgerechte" Maßstäbe anzulegen. Um ihren
Aussagegehalt festzustellen, sind derartige Äußerungen nach einer schon auf das Reichsgericht zurückführenden Rechtsprechung
ihrer in Wort und Bild gewählten formalen Verzerrung zu entkleiden. Eine Satire oder ähnliche Übersteigerung darf als Stilmittel der
Kommunikation grundsätzlich nicht schon selbst als Kundgabe der Missachtung gewürdigt werden. Der Aussagekern und seine
Einkleidung sind vielmehr gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie eine Kundgabe der Missachtung gegenüber der betroffenen
Person enthalten. Enthält die Äußerung einen ehrkränkenden Inhalt, so dass ein Konflikt zwischen Meinungsfreiheit und
Persönlichkeitsrecht besteht, muss eine Abwägung unter Berücksichtigung der Schwere der Beeinträchtigung vorgenommen werden,
die jedem der beiden Rechtsgüter droht (BVerfG, a. a. O. - Stern-Bonnbons").
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Unter Anwendung dieser Grundsätze hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass der maßgebliche und nach Entkleidung
verbleibende Aussagekern die Behauptung enthält, dass sich die Kläger mit dem Ideengut und den Handlungen Hitlers und der
Nationalsozialisten identifizieren und vergleichbare Ziele verfolgen. Diese Aussage stellt aus den genannten Gründen eine
schwerwiegende Beeinträchtigung der personalen Würde der Klägerin zu 2. dar, die auf den Kläger zu 1. ausstrahlt, so dass im
Rahmen der gebotenen Abwägung die Meinungsäußerungsfreiheit gegenüber dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht zurücktreten
muss.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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6. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche
Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des
Revisionsgerichts. Entscheidungsrelevant sind vorliegend ausschließlich auf den Einzelfall bezogene Subsumtionen; kontrovers
diskutierte und/oder in höchstrichterlicher Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechtsfragen sind nicht betroffen.
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Gegenstandswert der Berufung: 50.000,00 €.