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Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zunächst vollumfänglich Bezug nimmt, einen
Unterlassungsanspruch aus § 22 KUG, soweit sich die Kläger gegen die Veröffentlichung des Bildnisses wenden, und aus §§ 823,
1004 BGB, 22 KUG, soweit sich die Kläger gegen die Verbindung des Bildnisses der Klägerin zu 2. mit einem Zitat von Adolf Hitler
wenden, als begründet angesehen und dabei im Rahmen der gebotenen Abwägung zu Recht festgestellt, dass durch die
Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotomontage im Zusammenhang mit dem Hitler- Zitat die berechtigten Interessen der
Kläger verletzt werden.
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Der Beklagte beanstandet mit der Berufung weder die Annahme der Aktivlegitimation auch des Klägers zu 1., die das Landgericht
zutreffend angenommen hat, noch die Einordnung der Veröffentlichungen als Meinungsäußerung, sondern im Wesentlichen, dass das
Landgericht die Bedeutung des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit verkannt und bei der vorgenommenen Abwägung die sich
gegenüberstehenden Grundrechte der Meinungsäußerungsfreiheit einerseits und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts andererseits
falsch gewichtet habe. Mit den bereits in erster Instanz vertretenen Rechtsansichten des Beklagten hat sich das Landgericht
umfassend auseinandergesetzt und diese sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend beurteilt. Neue rechtliche
Gesichtspunkte enthält das Berufungsvorbringen des Beklagten nicht:
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1. Das Landgericht hat zunächst zutreffend ausgeführt, dass die zahlreichen öffentlichen Auftritte der Klägerin zu 2. dafür sprechen,
dass sie eine relative Person der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ist. Relative Personen der Zeitgeschichte sind
solche, die lediglich in Bezug auf ein bestimmtes Geschehen in das Blickfeld der Öffentlichkeit treten und bei denen alleine auf Grund
dieses Geschehens ein öffentliches Interesse an ihrem Bildnis besteht (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5.
Auflage, 8. Kapitel Rdn. 13). Die Annahme des Landgerichts, die zahlreichen öffentlichen Auftritte der Klägerin zu 2. sprächen dafür,
sie als relative Person der Zeitgeschichte in diesem Sinne anzusehen, wird bestätigt durch den Internetauftritt der Klägerin zu 2. unter
der Adresse www. F. T. . de, mit welchem sie u. a. über ihre Person und ihre Standpunkte informiert. Nicht nur als Mitglied des
Bundestages, sondern als auch als Präsidentin des Klägers zu 1. ist sie als relative Person der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs.
1 Nr. 1 KUG anzusehen.
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2. Zutreffend hat das Landgericht weiterhin angenommen, dass durch die Veröffentlichung der Fotomontage im Zusammenhang mit
dem Hitler-Zitat gemäß der aus dem Tenor ersichtlichen Anlagen K 1, K 2 und K 3 die berechtigten Interessen der Kläger im Sinne des
§ 23 Abs. 2 KUG verletzt werden. Dabei hat das Landgericht das Plakat in seiner Gesamtheit zutreffend als Meinungsäußerung
angesehen und auch den Inhalt der Äußerung richtig ausgelegt. Die Abbildung der Klägerin zu 2. leicht versetzt vor einem SS-Offizier
und einem Kreuzritter kann nach der zutreffenden Ansicht des Landgerichts nur so verstanden werden, dass die Klägerin zu 2. die
gleichen - unzweifelhaft verfehlten - Ziele des Dritten Reiches verfolgt. Diese Aussage wird verstärkt durch die Nennung des nur in
einem Wort abgewandelten Zitates von Adolf Hitler, denn durch dieses Zitat bringt der Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck,
dass aus seiner Sicht die Forderungen und Ziele der Kläger im Hinblick auf die Frage der Vermögensrückgabeforderungen auf einer
Ebene stehen mit den durch Hitler erhobenen Forderungen, das Territorium des Dritten Reiches völkerrechtswidrig und durch
kriegerische Auseinandersetzung auszudehnen. Mit dem Gedanken an die Kriegsverbrechen des Nationalsozialismus sind für den
unvoreingenommenen Betrachter des Zeitgeschehens untrennbar der Gedanke an die Verfolgung und Ausrottung politischer Gegner,
Massenmorde an Juden und Führung von Angriffskriegen verbunden. Soweit der Beklagte mit der Berufung beanstandet, dass das
Landgericht verkannt habe, dass er durch die Veröffentlichung der Fotomontage nur auf die Tatsache hingewiesen habe, dass die
Kläger sich aus polnischer Sicht gegenüber Polen und insbesondere der Frage der sog. "Ostgebiete" aggressiv und feindselig
verhalten und den Eindruck erwecken, als ob sie die geschichtliche Entwicklung als nicht abgeschlossen betrachten, bleibt dieser
Einwand aus zwei Gründen ohne Erfolg:
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Zum einen verkürzt eine solche Auslegung den tatsächlichen Aussagegehalt aus Sicht des objektiven Betrachters. Die Klägerin zu 2.
wird im Vordergrund des Bildes dargestellt, leicht versetzt, aber in gleicher Reihe und gleicher Ausrichtung mit einem SS-Offizier und
einem Kreuzritter. Diese Anordnung, ihr starrer Blick und das Zitat von Hitler selbst, das ihr gleichsam "in den Mund gelegt wird",
beinhaltet nicht lediglich die Aussage, sie verhalte sich gegenüber Polen und der Frage der "Ostgebiete" feindselig und aggressiv,
sondern wird vom objektiven und unvoreingenommenen Betrachter weitergehend in dem vom Landgericht dargelegten Sinne
verstanden, nämlich im Sinne einer unmittelbaren Gleichsetzung bzw. historischen Fortsetzung der Ziele, Ansprüche und insbesondere
der kriegerischen Handlungen der Kreuzritter und der Nationalsozialisten im Dritten Reich. Die Klägerin zu 2. wird durch die Abbildung
konkret mit den Kriegsverbrechen der SS als Unterorganisation der NSDAP und der - nach dem eigenen Vortrag des Beklagten aggressiven Expansionspolitik der Kreuzritter in Verbindung gebracht und gleichgestellt. Die Politik der Kläger wird dadurch gleichsam
als historische Fortsetzung der Politik der Nationalsozialisten dargestellt und es wird impliziert, dass sie deren Ziele, Methoden und
Taten nicht nur gutheißen, sondern selbst verfolgen und vertreten. Diese schon in der Fotomontage enthaltene Aussage wird im
Kontext erheblich verstärkt durch das in nur einem Wort abgewandelte Zitat von Hitler selbst, wodurch die Klägerin zu 2. in
unmittelbare Verbindung gebracht und auf eine Stufe gestellt wird mit der führenden Person der Nationalsozialisten und des Dritten
Reiches. Dieser Aussagegehalt ist inhaltlich deutlich weitergehend als das Vertreten einer aggressiven und feindseligen Politik in der
Frage der Ostgebiete. Selbst wenn der dargestellte weitergehende Aussagegehalt von dem Beklagten nicht tatsächlich beabsichtigt
gewesen wäre - was nach Ansicht des Senats angesichts der Unmissverständlichkeit und Eindeutigkeit der Äußerung wenig
überzeugend erscheint - wäre dies unerheblich. Auf die tatsächlichen Absichten des Beklagten, die er mit der Veröffentlichung
verfolgte, kommt es nicht an, sondern lediglich darauf, wie die Äußerung aus Sicht des objektiven und verständigen Betrachters
gedeutet und verstanden werden konnte.