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Mit dem angefochtenen Urteil, auf welches wegen der zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Wertung
Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt, dass sich die Aktivlegitimation des Klägers zu 1. daraus ergebe, dass Äußerungen über die Klägerin zu 2. im Rahmen ihrer
Tätigkeit für den Kläger zu 1. auf diesen ausstrahlen. Die Unterlassungsansprüche bestünden aus §§ 22 KUG, 823, 1004 BGB, wobei
dahinstehen könne, ob die Klägerin zu 2. eine relative Person der Zeitgeschichte sei. Denn durch die Veröffentlichung der
streitgegenständlichen Fotomontage im Zusammenhang mit dem Hitler-Zitat würden jedenfalls die berechtigten Interessen der Kläger
verletzt. Die gebotene Gewichtung der Grundrechtsbetroffenheit beider Seiten führe zu dem Ergebnis, dass im Streitfall die
Meinungsäußerungsfreiheit des Beklagen gegenüber der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger zurücktreten
müsse. Diene ein Beitrag dem geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, spreche zwar die
Vermutung für die Zulässigkeit der Äußerung. Auch nach den Beurteilungsgrundsätzen der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs müssten die Kläger die Veröffentlichung des Plakates jedoch nicht
hinnehmen. Das Bild könne nur so verstanden werden, dass die Klägerin zu 2. die - unzweifelhaft verfehlten - Ziele des Dritten Reiches
verfolge. Diese Aussage werde durch die Nennung des abgewandelten Zitats von Adolf Hitler noch verstärkt. Auch wenn die
streitgegenständliche Darstellung als Satire aufgefasst werden könne, führe dies zu keiner anderen Beurteilung.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte und in prozessual ordnungsgemäßer Weise begründete Berufung
des Beklagten. Er vertritt die Ansicht, dass durch die streitgegenständliche Äußerung keine berechtigten Interessen der Kläger verletzt
würden. Das Landgericht habe unzutreffend angenommen, dass die Fotomontage in ihrer Gesamtheit nicht von der
Meinungsäußerungsfreiheit erfasst werde. Der Schutz der Person nehme umso stärker ab, je mehr sie sich selbst am öffentlichen
Meinungskampf beteilige. Die Fotomontage falle als Satire unter den Schutz der Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 GG. Bei der
Veröffentlichung des Plakates handele es sich ausschließlich um Meinungsäußerung im geschichtlichen Kontext und
Auseinandersetzung in der Sache, nicht um die Herabsetzung der Person der Klägerin zu 2., die zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt
gewesen sei. Mit der Plakataktion habe er - der Beklagte - keine eigennützigen Ziele verfolgt, sondern sich einem Thema zugewandt,
welches wegen seiner Bedeutung zu engagierten Meinungsäußerungen herausfordere; eine unzulässige Prangerwirkung gehe von der
Fotomontage nicht aus. Die Verbindung zu einem SS-Offizier und einem Kreuzritter bezwecke nur eine Wirkungssteigerung der
Plakataussage und eine Erhöhung des Aufforderungseffektes gegenüber den Klägern, richte sich jedoch nicht gegen die Klägerin zu 2.
als Privatperson. Durch die Veröffentlichung der Fotomontage habe der Beklagte nur auf die Tatsache hingewiesen, dass die Kläger
sich aus polnischer Sicht gegenüber Polen und insbesondere der Frage der sogenannten "Ostgebiete" aggressiv und feindselig
verhielten und den Eindruck erweckten, als ob sie die geschichtliche Entwicklung als nicht abgeschlossen betrachten würden. Ein
Angriff auf die Menschenwürde der Klägerin zu 2. oder deren Schmähung sei in der Veröffentlichung nicht zu sehen. Schließlich
beanstandet der Beklagte, dass das Landgericht seinen Anträgen auf Einholung von einer sachverständigen Stellungnahme zu dem
Vortrag in der Klageerwiderung, dass die Mehrheit der polnischen und russischen Bevölkerung in der Existenz des Klägers zu 1. eine
Bedrohung der Nachkriegsordnung sehe, nicht stattgegeben habe.
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Der Beklagte beantragt,
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das am 16.04.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 28 O 512/07 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil. Sie vertreten die Ansicht, dass die Berufungsbegründung dem Landgericht zu Unrecht
unterstelle, die Anwendbarkeit des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung verkannt zu haben. Das Landgericht habe dessen
Schutzbereich zutreffend als eröffnet angesehen und im Rahmen der vorgenommenen Abwägung der wertsetzenden Bedeutung
dieses Grundrechts hinreichend Rechnung getragen. Die Grenze der zulässigen Meinungsäußerung sei vorliegend überschritten, da
die Abbildung lediglich der Herabsetzung und Schmähung der Betroffenen diene und keinen Beitrag zur Auseinandersetzung in der
Sache zu leisten vermöge. Sie stelle die Klägerin zu 2. unmittelbar in die nationalsozialistische Tradition und könne von dem
Durchschnittsleser nur so verstanden werden, dass die Klägerin zu 2. die gleichen bzw. zumindest in ihrem Unwertgehalt
vergleichbaren Ziele wie die Nationalsozialisten verfolge und eine nationalsozialistische Gesinnung habe. Die von dem Beklagten
konstruierte Auslegung des Aussagegehalts der Abbildung sei durch die Kombination der Abbildung mit einem Zitat von Hitler
fernliegend. Einziges Anliegen des Beklagten sei es vielmehr, sie - die Kläger - persönlich herabzusetzen und zu diffamieren.
Tatsächliche Anknüpfungspunkte, die die Abbildung und den von ihr hergestellten Kontext rechtfertigen könnten, habe der Beklagte
nicht vorgetragen. Die Kläger behaupten, dass sie sich regelmäßig öffentlich von rechtsradikalen Äußerungen und Handlungen
distanzieren; auf den Vortrag in dem als Anlage beigefügten Schriftsatz vom 19.11.2007 aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren
Landgericht Köln - 28 O 427/07 - nehmen sie insoweit Bezug. Die Kläger vertreten weiterhin die Ansicht, dass auch durch die
Einordnung als Satire keine andere Beurteilung gerechtfertigt sei. Schließlich habe keine Veranlassung bestanden, eine
sachverständige Stellungnahme zu der Frage einzuholen, wie der Kläger zu 1. von der polnischen Bevölkerung gesehen werde.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen sowie auf die Akten 28 O 427/07 Landgericht Köln, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
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II.
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Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet.