719 Durch die Selbstbekennung der Organisation, ohne dass die Identität ihrer Mitglieder erkennbar sein sollte, würde nach ihrem Plan erst das von der Angeklagten Z..., U. M... und U. B... gemeinsam verfolgte Ziel der gesamten Anschlagsserie erreicht werden. Es sollte nämlich erst durch die Aufdeckung der Urheberschaft der Vereinigung für die Taten der Öffentlichkeit und den Behörden, die bis zu diesem Zeitpunkt nach der gemeinsamen Planung der Tätergruppe über die Motive der Tötungsserie im Unklaren sein sollten, vor Augen geführt werden, dass die Anschläge von einer rechten Terrororganisation aus rassistischen, antisemitischen und staatsfeindlichen Motiven verübt worden waren. Die Gesellschaft, die Repräsentanten des Staates, alle Opfer und potenziellen Opfer sowie andere gewaltbereite Rechtsradikale sollten durch die Veröffentlichung darauf hingewiesen werden, dass eine rechtsextremistische Vereinigung existierte, die ungehindert und effektiv schwerste Straftaten ausgeführt hatte und vorhatte, diese in gleicher Art und Weise fortzuführen. Sie wollten dadurch Angst und Verunsicherung unter den potenziellen Opfergruppen schüren, den Staat als hilflose Institution vorführen, der nicht in der Lage wäre, die Taten aufzuklären und seinen Bürgern Schutz zu bieten. Zudem wollten sie andere Rechtsradikale durch das Vorbild ihrer Vereinigung veranlassen, ihrem Beispiel zu folgen. Zudem ging die Angeklagte Z... daran, entsprechend dem mit U. B... und U. M... vereinbarten Plan, die als räumlichen Fixpunkt der Vereinigung NSU dienende Vier-Zimmer-Wohnung im ersten Obergeschoss des Mehrfamilienhauses F.straße in Zwickau mit allen dort vorhandenen Beweisen durch Brandlegung zu zerstören. 720 Dabei ging es darum, alle Spuren und Beweismittel durch Brandlegung zu vernichten, die Rückschlüsse auf ihre Lebensweise in den vergangenen Jahren zulassen und zur Aufdeckung ihrer Identität als Täter der begangenen Straftaten und als Mitglieder der Vereinigung NSU führen konnten sowie zur Aufdeckung der Straftaten und der Identität von Unterstützern des NSU. Der einzige Beweis ihres Tuns sollten die versandten DVDs mit dem Bekennungsvideo der Organisation NSU sein. 721 Um das Ziel der vollständigen Spuren- und Beweismittelvernichtung sicher zu erreichen, kam es der Angeklagten Z..., entsprechend der Planung und Vereinbarung mit den beiden Verstorbenen U. B... und U. M..., darauf an, mit Hilfe von Benzin als Brandbeschleuniger eine möglichst intensive und rasche Brandausbreitung zu bewirken. Sie wollte zu diesem Zweck Ottokraftstoff großflächig auf dem Fußboden und den Einrichtungsgegenständen in sämtlichen Räumen der Wohnung verteilen. 722 Zu diesem Zweck hatten U. B... und U. M... einen Kanister mit circa 10 Liter Benzin (Ottokraftstoff) als leichtflüchtiges Brandlegungs- und Brandbeschleunigungsmittel im Abstellraum der Wohnung für die Angeklagte Z... bereitgestellt. Bei dem Gebäude F.straße und **a handelte es sich um ein in zwei Hälften geteiltes Mehrfamilienhaus. Jede Haushälfte verfügte über ein eigenes Treppenhaus. Die Treppen und die Geländer bestanden aus Holz. Die beiden Hauseingänge befanden sich auf der von der F.straße abgewandten Gebäudeseite. Das gesamte Wohnhaus hatte ein gemeinsames Dach. Zwischen den beiden Gebäudeteilen befand sich eine 24 cm dicke aus Hohllochsteinen gefertigte Mauer. Dabei handelte es sich um keine Brandschutzmauer, da unmittelbar im Bereich der Dachdeckung die Wand nicht vorhanden und auch nicht über die Dacheindeckung hinaus errichtet worden war. Der Dachüberstand, der das Dach zur Hauswand hin abschloss, bestand aus Holz. Die Wohnung der Angeklagten, U. B... und U. M... erstreckte sich über das gesamte erste Obergeschoss der Haushälfte F.straße In dieser Haushälfte befanden sich zudem im Erdgeschoss leerstehende Geschäftsräume und im Dachgeschoss, über der Wohnung der Angeklagten Z..., U. B... und U. M..., zwei sich in Renovierung befindliche Wohnungen. Die Wohnungen konnten nur über die hölzerne Treppe des Treppenhauses erreicht werden. Die Wohnung der Angeklagten Z... umschloss im ersten Obergeschoss das Treppenhaus von drei Seiten. Zur Wohnung gab es zwei Eingänge, wobei der zweite Zugang dauerhaft mit einer hölzernen Blindtür verschlossen war. In der Haushälfte Nr. **a befanden sich im Erdgeschoss ebenfalls leerstehende Geschäftsräume, im ersten Stock die Wohnung der Geschädigten Ch. B... und eine leerstehende Wohnung sowie im Dachgeschoss die Wohnungen der Zeugen Bu... und W..., die am Nachmittag des 04. November 2011 jedoch nicht dort anwesend waren. Der Zugang zu diesen Wohnungen von der einzigen Haustüre aus war nur über das Treppenhaus und die dortige hölzerne Treppe möglich. Die Geschädigte E... bewohnte die an die Wohnung der Angeklagten Z... unmittelbar angrenzende Wohnung im ersten Stock der Haushälfte F.straße **a. Sie hielt sich dort auch am Nachmittag des 04. November 2011 auf. 723 Die 89 Jahre alte schwerbehinderte Geschädigte, die in die Pflegestufe 1 eingruppiert war, hörte nicht mehr gut, litt unter einem Herzklappendefekt und war körperlich nicht mehr belastbar. Sie verließ ihre Wohnung nur noch selten in Begleitung ihrer Nichten. Dabei nahm sie einen Rollator zur Hilfe oder bediente sich eines Rollstuhls. Die meiste Zeit lag sie in ihrem Schlafzimmer im Bett. In ihrer Wohnung konnte sie sich selbständig langsam bewegen. 724 Der schlechte Gesundheitszustand und die Einschränkungen der Geschädigten E... waren der Angeklagten Z... aus Gesprächen mit deren Nichten B. H... und M. M... bekannt. Die Angeklagte Z... rechnete bei ihrer weiteren Vorgehensweise mit der Anwesenheit der Geschädigten E... in ihrer Wohnung und nahm dies hin. Im zweiten Obergeschoss der Haushälfte Nr. ** (Dachgeschoss) waren seit mehreren Wochen regelmäßig werktäglich

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