607 Mit diesem Wohnmobil fuhren U. M... und U. B... in Ausführung des gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans spätestens am 07. November 2006 nach Stralsund. Gegen 17:40 Uhr betraten sie mit schwarzen Sturmhauben maskiert und mit drei Schusswaffen, darunter eine Schreckschusswaffe und zumindest eine mit scharfer Munition geladene Faustfeuerwaffe, bewaffnet die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund. Einer der beiden rief: "Hinlegen, Überfall!". Mit der mitgeführten Schreckschusswaffe gab einer der beiden sogleich mindesten einen Schuss in Richtung Decke ab, um die anwesenden Personen, darunter die Zeuginnen Wie... und Grie... sowie Oh..., die sich als Kundinnen in der Filiale befanden sowie die Sparkassenangestellten Mö..., Bau..., Wa... und Tre..., einzuschüchtern, und forderten die Zeuginnen Grie... und Oh... auf, sich hinzulegen. Einer der beiden Täter verlangte die Öffnung des Tresors. Dabei richtete er seine Faustfeuerwaffe auf die Kassiererin, Frau Wa.... Aus Angst um ihr Leben öffnete die Angestellte Wa... zusammen mit ihrer Kollegin Tre... den Tresor, aus dem der Täter das dort verwahrte Geld an sich nahm. Der zweite Täter richtete währenddessen seine beiden Waffen weiter auf die in der Filiale anwesenden Personen, die aus Angst um ihr Leben weiter auf dem Boden liegen – beziehungsweise sitzenblieben und nichts unternahmen, um den Überfall zu verhindern. Unter Mitnahme der Beute in Höhe von 84.995 € flüchteten U. B... und U. M... sodann aus der Sparkassenfiliale. 608 U. B... und U. M... beabsichtigten, dass die Bedrohung der anwesenden Personen mit den Schusswaffen, wie vorher gemeinsam mit der Angeklagten Z... geplant, die Wegnahme von Bargeld ermöglichen würde. Sie handelten in der dargestellten Weise, um sich und der Angeklagten Z... das Bargeld zuzueignen. Dabei wussten sie, dass sie keinen Anspruch auf die Beute hatten. 609 Mit dem von U. B... angemieteten Wohnmobil, das sie an einem nicht näher bekannten Ort geparkt hatten, fuhren sie anschließend zur Zentrale der Vereinigung NSU, der gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, in der sie die Beute zum gemeinsamen Verbrauch durch die drei Mitglieder der Vereinigung aufbewahrten. 610 Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 07. November 2006 während der Durchführung des Überfalls und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. Hätten die beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod gefunden, hätte sie – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – das Bekennervideo versandt und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisheriges Leben im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet. 611 Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren würde können sowie, dass der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der ideologisch motivierten Tötungsserie erreicht werden würde. Sie waren daher für die drei Mitglieder der Vereinigung unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat in der Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund. Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... bewusst. 612 Die Angeklagte Z... wirkte an der Begehung dieser Tat in Kenntnis des Umstandes mit, dass Personen, die in der Sparkassenfiliale tätig waren, mit einer Schusswaffe bedroht werden würden, und dass aufgrund der Drohung, entsprechend ihrer Absicht, die Wegnahme von Geld durch U. B... und U. M... ermöglicht und vom Personal der Sparkasse geduldet würde. Sie handelte weiter in der Absicht, das von U. B... und U. M... weggenommene Geld sich und den beiden Männern zuzueignen, wobei sie, wie sie wusste, keinen Anspruch auf dieses Geld hatten. Die Angeklagte Z... beabsichtigte den Überfall als Mitglied einer Vereinigung zu begehen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub- und Erpressungstaten verbunden hatte, wobei sie weiter die Absicht hatte, dass zwei Vereinigungsmitglieder – nämlich U. B... und U. M... – am Überfallobjekt handeln und dabei zumindest eine scharfe Schusswaffe bei sich führen würden. 613 Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Überfalls stellte, entsprechend dem Konzept der Vereinigung und der Absicht ihrer drei Mitglieder, die Beschaffung weiterer von der Vereinigung benötigter Finanzmittel sicher und schuf damit die erforderliche Grundlage für die Durchführung weiterer ideologisch motivierter Anschläge der Vereinigung. 614 Die Angeklagte Z... handelte somit in der dargestellten Weise, um durch die Beschaffung von Finanzmitteln die Tätigkeiten der von ihr, U. M... und U. B... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern. 615 Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig. Die Sparkassenangestellte Mö... litt nach dem Überfall infolge der mit den Bedrohungen anlässlich des Überfalls

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