57 Das Verhältnis der Angeklagten zu ihrer Mutter wurde ab Anfang der neunziger Jahre zunehmend schlechter. Mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verlor die Mutter ihre Energie und wurde zunehmend passiv und untätig. Sie vernachlässigte ihren Haushalt. Zudem steigerte die Mutter ihren Alkoholkonsum auf ein problematisches Niveau. Mit dem neuen Partner der Mutter, mit dem diese aber nicht zusammenlebte, verstand sich die Angeklagte nicht. Dazu kam noch der Umstand, dass die Angeklagte Z... mit ihrer eigenen beruflichen Situation höchst unzufrieden war, weil sie nicht ihren Wunschberuf Kindergärtnerin erlernen konnte. All diese Umstände und die wegen der Arbeitslosigkeit der Mutter bestehenden Geldprobleme führten zu häufigen Streitigkeiten zwischen Mutter und Tochter. Die Angeklagte verlor nach und nach den Respekt vor ihrer Mutter, ließ sich von ihr nichts mehr sagen und schämte sich schließlich sogar für das häusliche Milieu, aus dem sie kam. Den Tiefpunkt erreichte das Verhältnis der Angeklagten zu ihrer Mutter, als es im Sommer 1996 für die Angeklagte völlig überraschend zu einer Zwangsräumung der gemeinsam genutzten Wohnung kam, weil die Mutter die Miete nicht mehr bezahlt hatte. Die Angeklagte hatte hingegen zu ihrer Großmutter, die sie als Kind häufig betreut hatte, bis zu ihrer Flucht ein sehr gutes und inniges Verhältnis. Im Zeitraum der Flucht, also von Januar 1998 bis November 2011, bestand aber weder ein persönlicher noch ein sonstiger Kontakt der Angeklagten zu ihrer Mutter oder zu ihrer Großmutter. 58 Die Angeklagte hat im Laufe ihres Lebens weder ernste Erkrankungen gehabt noch folgenschwere Unfälle (insbesondere unter Beteiligung des Kopfes) erlitten, durch welche ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB berührt sein könnte. 59 Die Angeklagte nahm alkoholische Getränke zu sich. Ihr Alkoholkonsum bewegte sich bis zu ihrer Festnahme im November 2011 im Bereich des sozial Anerkannten. Lediglich bei geselligen Veranstaltungen, sonst jedoch nicht, trank sie in seltenen Ausnahmefällen größere Alkoholmengen. Die Angeklagte litt niemals unter Entzugserscheinungen oder anderen alkoholbedingten Beschwerden. Seit ihrer Festnahme Anfang November 2011 hat sie keinerlei alkoholische Getränke mehr zu sich genommen. Entzugserscheinungen oder sonstige Beschwerden traten auch in dieser Phase nicht auf. Eine medikamentöse Behandlung war nicht erforderlich. 60 Drogen und Medikamente, die nicht medizinisch indiziert waren, hat die Angeklagte niemals konsumiert. 61 Die Angeklagte ist strafrechtlich nicht vorbelastet. 62 Die Angeklagte wurde in dieser Sache am 08. November 2011 in Jena vorläufig festgenommen. Sie befindet sich seit dem 09. November 2011 in dieser Sache ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Zwickau vom 07. November 2011, Geschäftszeichen 1009/11, und seit dem 13. November 2011 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tage, Aktenzeichen BGs 6/11, der unter Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts Zwickau erlassen wurde. Sie befand sich seit ihrer Verlegung aus der Justizvollzugsanstalt Ch. am 13. November 2011 zunächst in der Justizvollzugsanstalt K. und seit 12. März 2013 in der Justizvollzugsanstalt M.-Frauenabteilung. 63 A. E... wurde am ... in E... gemeinsam mit seinem Zwillingsbruder M. geboren. Er hat noch einen älteren Bruder R. und eine Schwester. Der Angeklagte verbrachte seine Kindheit und Jugend in J.stadt. Im Juli 2005 zog der Angeklagte nach Z., wo er bis zu seiner im November 2011 erfolgten Festnahme in der gegenständlichen Sache lebte. 64 A. E... wurde im Schuljahr 1986/87 an der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule "E.-W." in J.stadt eingeschult. Zum Schuljahr 1992/93 wechselte der Angeklagte auf das Gymnasium J.stadt. Dort wurde er im Schuljahr 1993/1994 wegen schlechter Leistungen und unbefriedigender Mitarbeit nicht versetzt und wechselte an die Mittelschule in seiner Heimatstadt, an der er im Sommer 1996 die Mittlere Reife erwarb. 65 Nach dem Ende seiner Schulzeit nahm der Angeklagte E... eine Maurerlehre auf, die er mit der Qualifikation als Maurer im Sommer 1999 erfolgreich mit ausreichenden Leistungen abschließen konnte. 66 Der Angeklagte arbeitete in der Folge bis Oktober 1999 im erlernten Beruf und trat am 01. November 1999 seinen Grundwehrdienst an. Seinen zehnmonatigen Wehrdienst verrichtete der Angeklagte im Panzeraufklärungsbataillon XX in G.. Nach der Grundausbildung war der Angeklagte im Innendienst eingesetzt. Nach seiner Entlassung aus dem Wehrdienst im August 2000 war der Angeklagte erneut für gut einen Monat als Maurer

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