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In Ausführung dieses gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans betraten U. B... und U. M... am 05.
Juli 2001 gegen 10:00 Uhr oder kurz danach die Postfiliale in der M.-P.-Straße in Zwickau. Sie führten plangemäß zwei
Faustfeuerwaffen, von denen mindestens eine geladen war, und ein Reizgasspray mit sich. Einer der beiden Täter
sprang auf die Taschenablage vor dem Schalter der Postangestellten Fö..., bedrohte sie mit seiner Faustfeuerwaffe und
rief: "Überfall, Geld her!". Der andere der beiden kletterte über die Glasscheibe des Schalters und hielt der
Geschädigten Fö... ebenfalls eine Faustfeuerwaffe an den Kopf und rief: "Kasse auf!". Unter dem Eindruck dieser
Bedrohungen öffnete die Postangestellte Fö... die Kasse und gab das dort befindliche Geld an U. B... und U. M...
heraus. Sodann forderte einer der beiden die Zeugin auf, ihm aus dem nächsten Schalter Geld herauszugeben. Unter
Fortwirkung der Bedrohungen der auf sie gerichteten Waffen öffnete die Postangestellte Fö... auch die Nebenkasse und
gab das dort befindliche Geld ebenfalls heraus. Als in diesem Moment die Postangestellte Pie..., die sich im hinteren
Bereich der Postfiliale befunden hatte, nach vorne in den Schalterbereich kam, kletterte auch derjenige der beiden, der
sich vor dem Schalter der Geschädigten F... gefunden hatte, über die Glasscheibe. Einer der beiden trat auf die
Postangestellte Pie... zu und forderte sie mit vorgehaltener Waffe auf, den Tresorraum zu öffnen. Der andere bedrohte
währenddessen erneut die Postangestellte Fö... indem er ihr eine Faustfeuerwaffe an den Kopf hielt. Unter dem
Eindruck dieser Drohung und aus Angst um ihre Kollegin begab sich die Postangestellte Fö... mit diesem zu dem
Tresorraum und öffnete alle Tresore, aus denen er das dort befindliche Geld an sich nahm. Der andere der beiden
dirigierte in der Zwischenzeit mit seiner Faustfeuerwaffe die Postangestellte Pie... zu ihrer Kasse. Dabei sagte er: "Her
damit, sonst machen wir ernst" sowie "Wenn Dir Dein Leben was wert ist, dann mach auf!". Unter dem Eindruck dieser
Drohungen öffnete die Postangestellte Pie..., die vor Angst zitterte, die Kasse, aus der sich der Täter Geld herausnahm.
Außerdem gab ihm die Postangestellte Pie... unter Fortwirkung der Bedrohung weitere 1.000 DM. Dann begab er sich
in Richtung des Tresorraums. Die Postangestellte Pie... blieb an ihrem Schalter und löste Alarm aus. Sodann flüchteten
U. B... und U. M... unter Mitnahme der Beute in Höhe von etwa 74.700 DM aus der Postfiliale. Dabei besprühte einer der
beiden drei Männer, die den Kundenbereich betreten hatten, mit Reizgas, um ungehindert fliehen zu können.
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U. B... und U. M... beabsichtigten, dass die Bedrohung mit den Schusswaffen, wie vorher mit der Angeklagten Z...
gemeinsam geplant, die Wegnahme von Bargeld ermöglichen und weiter zu einer für die Post nachteiligen Herausgabe
von Bargeld führen würde. Sie handelten in der dargestellten Weise, um sich und der Angeklagten Z... das Bargeld
zuzueignen und weiter, um sich und die Angeklagte Z... an dem Bargeld zu bereichern. Dabei wussten sie, dass sie
keinen Anspruch auf die Beute hatten.
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Absprachegem��ß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung
am 05. Juli 2001 während der Durchführung des Überfalls und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer
vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. B... und U. M... genutzten Wohnung in der P.straße
in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten legendierenden Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen
sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. Hätten beide Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod
gefunden, hätte sie – ebenfalls entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – das Bekennervideo versandt und
sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandene Beweismittel zur Identität der Mitglieder des NSU, zu deren bisherigem
Leben im Untergrund und zu Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet.
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Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die
Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren konnten, und dass der von ihr, U. M... und U.
B... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie erreicht werden würde. Sie waren daher
unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat in der Postfiliale. Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. M...
und U. B... bewusst.
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Die Angeklagte Z... wirkte an der Begehung dieser Tat in Kenntnis des Umstandes mit, dass Personen, die in der
Postfiliale tätig waren, mit zwei Schusswaffen, von denen mindestens eine geladen war, bedroht werden würden und
deshalb die Angestellten, entsprechend ihrer Absicht, die Wegnahme von Bargeld durch U. B... und U. M... dulden
würden und es infolge der Bedrohung weiter zu einer für die Post nachteiligen Herausgabe von Bargeld kommen würde.
Sie handelte weiter in der Absicht, sich und den beiden Männern die Beute zuzueignen und um sich und die beiden
Männer an ihr zu bereichern. Dabei wussten sie, dass sie keinen Anspruch auf die Beute hatten.
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Die Angeklagte Z... beabsichtigte den Überfall als Mitglied einer Vereinigung zu begehen, die sich zur fortgesetzten
Begehung von Raub- und Erpressungstaten verbunden hatte, wobei sie weiter die Absicht hatte, dass zwei
Vereinigungsmitglieder – nämlich U. B... und U. M... – am Überfallobjekt handeln und dabei zumindest eine scharfe
Schusswaffe bei sich führen würden.
Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Überfalls stellte,