207
Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Überfalls stellte,
entsprechend dem Konzept der Vereinigung und der Absicht ihrer drei Mitglieder, die Beschaffung weiterer von der
Vereinigung benötigter Finanzmittel sicher und schuf damit die erforderliche Grundlage für die Durchführung der
ideologisch motivierten Anschläge der Vereinigung. Der von der Angeklagten Z... geleistete Tatbeitrag stellte damit
sicher, dass der von ihr, U. M... und U. B... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie
erreicht werden würde.
208
Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.
209
Infolge der Bedrohung mit der Waffe litt die Postangestellte Ge... über einen längeren Zeitraum an Angstzuständen.
210
Die Postangestellte W... war infolge der mit dem Überfall verbundenen psychischen Belastungen 14 Tage
arbeitsunfähig krank. Bis heute leidet sie an Angstzuständen. Sie war deswegen auch in psychiatrischer Behandlung.
211
Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt beginnend ab dem Sommer des Jahres 2000 trafen sich die
Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... jährlich mindestens einmal mit dem Angeklagten G.... Im Sommer 2000, 2002
und 2004 luden sie ihn sogar ein, mit ihnen gemeinsam je einen Campingurlaub an der Ostsee zu verbringen. Der
Angeklagte G... musste jeweils lediglich die Anfahrtskosten selbst tragen. Die sonstigen Kosten – Verpflegung,
Unterbringung und Ausflüge – übernahmen jedes Mal die Angeklagte Z... und die beiden Männer. Daneben suchten ihn
die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... an seinem Wohnort in H. und später in L. auf, oder der Angeklagte G...
besuchte die drei Personen in ihrer jeweils aktuellen Wohnung. Mit den Treffen beabsichtigten die Angeklagte Z... sowie
U. M... und U. B... die Beziehung zum Angeklagten G... zu intensivieren. Aufgrund der dadurch erreichten Festigung der
persönlichen Bindung zwischen ihnen stellten sie dadurch sicher, dass der Angeklagte G... sein Wissen über die drei
Personen nicht den Ermittlungsbehörden preisgab und sie weiterhin unterstützte. Zudem hatten die Treffen noch den
Zweck, die Mitglieder der Vereinigung hinsichtlich der persönlichen Lebensverhältnisse des Angeklagten G... auf den
aktuellen Kenntnisstand zu bringen. So wurden sie in die Lage versetzt, die ihnen vom Angeklagten G... ab dem Jahr
2001 zur Verfügung gestellten Ausweispapiere und seine Identität entsprechend den aktuellen Verhältnissen weiterhin
gefahrlos zu nutzen. Die Angeklagte Z... handelte in der geschilderten Weise, um durch die Pflege der Beziehung zum
Angeklagten G... und der Überprüfung seiner Lebensverhältnisse den Fortbestand der von ihr sowie U. M... und U. B...
gebildeten Vereinigung zu sichern.
212
Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.
213
Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen
gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren
Zeitpunkt vor dem 09. September 2000 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer
Vereinigung, das die Begehung von Tötungsdelikten zum Ziel hatte, hinsichtlich folgender Umstände überein:
214
Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken einen am Blumenstand "Ş..." in der
... Straße in Nürnberg tätigen Kleinstgewerbetreibenden, sofern dieser dem äußeren Erscheinungsbild nach
südländischer Abstammung wäre, unter Ausnutzung des Umstands, dass er mit keinem Angriff auf sein Leben rechnen
und deshalb wehrlos sein würde, aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven am 09. September 2000 um die
Mittagszeit in N. durch Erschießen zu töten.
215
Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen. Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M...
und U. B... dabei die Aufgabe, in Nürnberg vor Ort tätig zu werden. Sie sollten dort das Opfer erschießen, während die
Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu
legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei
Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und
abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also
ihre gemeinsame Wohnung, zu schaffen.
216
Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu
sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen
Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten.
217
Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame
Wohnung, zurückkehren zu können und ermöglichte auf diese Art und Weise erst die Durchführung dieser Tat vor Ort.
Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... vereinbarten in Umsetzung ihres Handlungskonzepts zudem, dass die