182 Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in der Postfiliale vor Ort tätig zu werden, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre gemeinsame Wohnung in der W. Allee in Chemnitz, zu schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können und ermöglichte auf diese Art und Weise erst die Durchführung der Tat vor Ort. 183 Zudem sagte die Angeklagte Z... zu, auch diese zu erwartende Tatbeute zu verwalten, die notwendigen finanziellen Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern weiter organisatorisch zu regeln und die erforderlichen Ausgaben aus der gemeinsam erlangten und von ihr verwalteten Tatbeute zu tätigen, um dadurch die Abtarnung des Personenverbandes zu fördern und diesen zu sichern. Diese Funktion hatte sie bereits nach dem ersten Überfall im Jahr 1998 übernommen. 184 Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... kamen weiter überein, bei dem Überfall durch die Drohung, eine mitgeführte Schusswaffe und eine täuschend echt aussehende Schreckschusswaffe gegen anwesende Personen einzusetzen, das Personal dazu zu veranlassen, ihnen das in der Postfiliale vorhandene Bargeld auszuhändigen oder die Wegnahme des Geldes durch sie zu dulden. Es kam ihnen von Anfang an darauf an, das Geld für sich zu behalten oder für sich zu verwenden, wobei sie wussten, dass es ihnen nicht zustand. 185 Sie waren sich darüber im Klaren, dass die zu erwartende Beute aus dem geplanten Überfall die Planung und Durchführung der weiteren von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Anschläge finanziell und praktisch weiter ermöglichen würde und zudem für eine bestimmte weitere Zeit ihren Lebensunterhalt sichern würde. Da sie weiter keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit würden nachgehen müssen, würde ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, um die von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Taten ihres Personenverbandes intensiv planen, vorbereiten und ausführen zu können. Außerdem wollten sie mit der Beute die Kosten begleichen, die bei der Planung, Vorbereitung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten anfallen würden. 186 Aufgrund der überragenden Bedeutung der Beute aus dem Überfall als Grundlage für die Realisierung der Anschlagstaten beschlossen sie entsprechend der vereinbarten Grundkonzeption ihres Verbandes, bei dem Überfall eine scharfe Schusswaffe und eine täuschend echt aussehende Schreckschusswaffe mitzuführen, diese als Drohmittel und zur Beutesicherung einzusetzen und Widerstand von Überfallopfern oder die Gefahr einer Festnahme durch Verfolger auf der Flucht gegebenenfalls mit Waffengewalt zu unterbinden. Mit einem von ihnen als möglich erkannten Tod von Menschen fanden sie sich dabei als notwendige Folge ab. 187 In Ausführung dieses gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans betraten U. B... und U. M..., die beide zur Tarnung einen Motorradheim trugen, am 06. Oktober 1999 gegen 16:45 Uhr die Postfiliale in der B.straße in Chemnitz. Einer der beiden Männer führte dabei plangemäß eine scharfe Schusswaffe mit sich, der andere eine täuschend echt aussehende Schreckschusswaffe. Einer der beiden rief: "Überfall Geld her!" und gab, um der Aufforderung Nachdruck zu verschaffen, mit der mitgeführten Schreckschusspistole einen Schuss in Richtung der Glaswand ab, hinter der die Zeugin Ba... am Schalter saß. Der andere Täter sprang über den Tresen des Paketschalters, um die Zeugin Ba... durch die Bedrohung mit der scharfen Schusswaffe zur Herausgabe von Bargeld zu veranlassen. Da in diesem Moment gerade die Postangestellte Bu... aus einem Hinterraum nach vorne gekommen war, hielt er die scharfe Schusswaffe in deren Richtung und rief dabei: "Geh zum Tresor! Kohle raus! Aber schnell!". Da diese nicht reagierte, wandte er sich mit seiner Waffe erneut der Zeugin Ba... zu und hielt ihr zugleich eine offene Plastiktüte hin. Unter dem Eindruck der Bedrohung, steckte ihm die Postangestellte Ba... 5.787,59 DM in die Plastiktüte. 188 U. B... und U. M... beabsichtigten, dass die Bedrohung der Angestellten mit der Schusswaffe und der täuschend echt aussehenden Schreckschusswaffe, wie vorher gemeinsam mit der Angeklagten Z... geplant, zu einer für die Post nachteiligen Herausgabe von Bargeldes führen würde. Sie handelten in der dargestellten Weise, um sich und die Angeklagte Z... zu bereichern, wobei sie, wie sie wussten, keinen Anspruch auf die Beute hatten. 189 Nach der Übergabe des Bargelds sprang der zweite Täter über den Tresen zurück in den Kundenbereich. Anschließend verließen beide Täter unter Mitnahme der Beute die Postfiliale und flüchteten gemeinsam auf einem Motorrad. Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgabe im Rahmen der Tatausführung

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