171
Ein Passant, der Geschädigte F. K..., der sich vor dem Edeka Markt aufgehalten hatte, verfolgte die beiden flüchtenden
Täter. Einer der Täter drehte sich zum Zeugen K... um und schoss, gemäß ihrer gemeinsamen Tatplanung, dreimal
gezielt aus einer Entfernung von circa 20 Metern in Richtung Kopf und Brust des Verfolgers. Der Schütze handelte, was
dem mit der Angeklagten Z... gefassten Tatplan entsprach, und was sie auch wollte, um die Beute aus dem Überfall zu
sichern. Bei den Schüssen nahmen der Schütze und seine beiden Komplizen den Tod des Opfers billigend in Kauf. Die
drei Schüsse verfehlten den Zeugen K... zufallsbedingt nur knapp und führten deshalb nicht zu dessen Tod. Der Zeuge
brach die Verfolgung daraufhin ab und versteckte sich hinter einem Fahrzeug, so dass ihn weitere Schüsse nicht mehr
treffen konnten. U. B... und U. M..., die damit ihr Ziel erreicht hatten, ungehindert und unerkannt unter Mitnahme der
Beute flüchten zu können, setzten ihre Flucht mit der Beute fort, um diese für die Zwecke der Personenvereinigung zu
verwenden.
172
Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung
am 18. Dezember 1998 während des gesamten Überfalls und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer
vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der A. Straße
in Chemnitz auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren
Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten.
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Dieser von der Angeklagten Z... geleistete Tatbeitrag stellte sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale
der Vereinigung, also ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren konnten. Er war daher unverzichtbare Bedingung für die
Begehung der Tat im Edeka Markt. Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... bewusst.
174
Die Angeklagte Z... wirkte an der Begehung dieser Tat in Kenntnis des Umstands mit, dass eine Person, die im Markt
tätig war, mit einer Schusswaffe bedroht werden würde und dies, entsprechend ihrer Absicht, zu einer für den Inhaber
des Marktes nachteiligen Vermögensverfügung führen würde. Sie handelte weiter in der Absicht, sich und die beiden
Männer zu bereichern, wobei sie, wie sie wusste, keinen Anspruch auf die Einnahmen des Edeka Marktes hatten. Sie
erbrachte ihren Tatbeitrag mit einem Gewinnstreben um jeden Preis, da sie bei ihrer Handlung den Tod eines
Menschen, der die Beuteverschaffung oder deren Sicherung verhindern wollte, durch den für diesen Fall verabredeten
Schusswaffengebrauch billigend in Kauf nahm. Die Angeklagte Z... beabsichtigte den Überfall als Mitglied einer
Vereinigung zu begehen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub- und Erpressungstaten verbunden hatte, wobei
sie weiter die Absicht hatte, dass zwei Vereinigungsmitglieder – nämlich U. B... und U. M... – am Überfallobjekt handeln
und dabei zumindest eine scharfe Schusswaffe bei sich führen würden.
175
Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Überfalls schuf, entsprechend
dem Konzept der Vereinigung und der Absicht ihrer drei Mitglieder, den finanziellen Grundstock für die Vereinigung und
damit die erforderliche Grundlage für die Durchführung der ideologisch motivierten Anschläge der Vereinigung. Der von
der Angeklagten Z... geleistete Tatbeitrag stellte damit sicher, dass der von ihr, U. M... und U. B... gemeinsam erstrebte
ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie erreicht werden würde.
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Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.
177
In Folge der Bedrohung mit der Waffe litt die Hauptkassiererin K... an Angstzuständen, so dass sie drei Monate
arbeitsunfähig krank war. Anschließend konnte sie ihre Beschäftigung in dem Edeka Markt wieder aufnehmen.
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Den Geschädigten K... belastete in der Folgezeit der Gedanke an seinen naheliegenden und nur zufallsbedingt nicht
eingetretenen Tod in erheblichem Maße. Ärztliche oder therapeutische Hilfe nahm er nicht in Anspruch.
179
Nunmehr verfügten die drei Untergetauchten seit ihrer Flucht erstmals über einen größeren Geldbetrag für ihren
Unterhalt und die Verfolgung ihrer Ziele. Das Ein-Zimmer-Apartment in der A. Str. in Chemnitz erwies sich für drei
Erwachsene auf Dauer als zu eng. Der Angeklagte A. E... half den drei Untergetauchten, indem er am 16. April 1999 auf
seinen Namen einen Mietvertrag für eine größere Wohnung in der W. Allee in Ch. zur alleinigen Nutzung durch Z..., B...
und M... abschloss.
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Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen
gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren
Zeitpunkt vor dem 06. Oktober 1999 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung,
das zur Finanzierung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte die fortgesetzte Begehung
von Überfällen vorsah, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und
gewolltem Zusammenwirken am Nachmittag des 06. Oktober 1999 die Postfiliale in der B.straße in Chemnitz zu
überfallen.
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Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen.
Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in der Postfiliale vor Ort tätig zu werden,