147
Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... einigten sich darauf, dass sich ihre Gruppierung zu den von ihnen
beabsichtigten Überfällen, die der Geldbeschaffung dienten, überhaupt nicht in der Öffentlichkeit bekennen würde.
Weiter beschlossen sie, dass ihre Organisation sich zu den beabsichtigten Anschlägen nach deren Durchführung
zunächst einmal ebenfalls nicht bekennen würde. Vielmehr planten sie, in der Tatphase den Seriencharakter ihrer
Anschläge für die Öffentlichkeit erkennen zu lassen. Zudem vereinbarten sie, zum Zwecke einer späteren
Veröffentlichung ein glaubhaftes Dokument zu erstellen, in dem sie – unter Wahrung ihrer Anonymität als Mitglieder –
die Existenz ihrer erfolgreich agierenden rechtsextremistischen Vereinigung darstellten, die sich aller begangener
Anschlagstaten bezichtigte.
148
Die Mitarbeit an der Erstellung eines derartigen Bekennerdokuments sagte die Angeklagte Z... gemäß einer später noch
durchzuführenden Detailabsprache ebenfalls zu.
149
In dem Dokument wollte ihre Vereinigung unter einem Namen auftreten, der prägnant sein und ihre Ziele wiedergeben
sollte. Zugleich wollten sie in dem Dokument ankündigen, ihre Serie schwerster Straftaten fortzuführen. Diese
einheitliche Gruppenbezeichnung, die sie zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt mit den Worten
Nationalsozialistischer Untergrund – abgekürzt NSU – festlegten, benötigten sie für die Erstellung dieses Dokuments,
um damit an die Öffentlichkeit treten zu können, ohne das Risiko zu erhöhen, wegen der begangenen Straftaten
festgenommen zu werden.
150
Ihnen war bewusst, dass mit dem geplanten Bekenntnis einer rechten Gruppierung zu einer ganzen Anschlagsserie
eine deutlich größere destabilisierende Wirkung bei Bevölkerung und Staat erreicht werden würde als bei einem
singulären Bekenntnis gleich nach jeder einzelnen Tat.
151
Durch die Selbstbekennung der Organisation, ohne dass die Identität und Anzahl ihrer Mitglieder erkennbar sein sollten,
würde nach ihrem Plan erst das von der Angeklagten Z..., U. M... und U. B... gemeinsam verfolgte Ziel der gesamten
Anschlagsserie erreicht werden. Es sollte nämlich erst durch die Aufdeckung der Urheberschaft der Vereinigung für die
Taten der Öffentlichkeit und den Behörden, die bis zu diesem Zeitpunkt nach der gemeinsamen Planung der
Tätergruppe über die Motive der Tötungsserie im Unklaren sein sollten, vor Augen geführt werden, dass die Anschläge
von einer rechten Terrororganisation aus rassistischen, antisemitischen und staatsfeindlichen Motiven verübt worden
waren. Die Gesellschaft, die Repräsentanten des Staates, alle Opfer und potenziellen Opfer sowie andere gewaltbereite
Rechtsradikale sollten durch die Veröffentlichung darauf hingewiesen werden, dass eine rechtsextremistische
Vereinigung existierte, die ungehindert und effektiv schwerste Straftaten ausgeführt hatte und vorhatte, diese in gleicher
Art und Weise fortzuführen. Sie wollten dadurch Angst und Verunsicherung unter den potenziellen Opfergruppen
schüren und den Staat als hilflose Institution vorführen, der nicht in der Lage wäre, die Taten aufzuklären und seinen
Bürgern Schutz zu bieten. Zudem wollten sie andere Rechtsradikale durch das Vorbild ihrer Vereinigung veranlassen,
ihrem Beispiel zu folgen.
152
Für den Fall, dass die Festnahme U. B... und U. M... durch die Ermittlungsbehörden konkret drohen sollte, beschlossen
die beiden Männer, sich der Festnahme durch Selbsttötung zu entziehen.
153
In diesem Fall oder wenn sie auf andere Weise im Zusammenhang mit der Begehung einer Tat den Tod finden würden,
so ihre gemeinsame Planung, wollten sie die Aufdeckung der Urheberschaft der Vereinigung für die Taten durch die
Veröffentlichung eines noch zu fertigenden Bekennerdokuments zu der von ihnen beabsichtigten ganzen ideologisch
motivierten Tatserie sicherstellen und alle in ihrer Wohnung im Zusammenhang mit ihnen, ihren Taten und ihren
Unterstützern vorhandenen Beweismittel vernichten.
154
Die drei Personen kamen daher überein, dass sich die Angeklagte Z... nicht nur wegen der von ihr im Bereich der
Wohnung zu erbringenden Legendierungstätigkeiten, sondern auch, um die vereinbarte Veröffentlichung des
Bekennerdokuments und die Vernichtung der Beweismittel zuverlässig sicherstellen zu können, während jeder der
künftigen Taten in der ortsfesten Zentrale ihrer Gruppe, also jeweils in deren gemeinsamer Wohnung, oder in deren
Nähe aufhalten würde.
Die Angeklagte Z..., so vereinbarten sie, sollte im Falle der Auflösung ihrer Vereinigung im Sinne einer Arbeitsteilung