129 Über M.-F. B... und dessen damalige Freundin M. St... lernten die drei Untergetauchten im Frühling 1998 den Angeklagten A. E... kennen und freundeten sich mit diesem an. E... besuchte sie – teilweise auch mit seiner damaligen Freundin, der Zeugin A. Sp... – etwa ein – bis zweimal monatlich und half ihnen mit der Erledigung von Einkäufen. 130 Dem Angeklagten E... war die rechtsextremistische Einstellung der drei Untergetauchten bekannt. Diese teilte er. Er erfuhr auch, dass U. B... eine Haftstrafe anzutreten hatte, und dass in der von B. Z... angemieteten Garage Sprengstoff gefunden worden war, weswegen sich die drei auf der Flucht vor den Ermittlungsbehörden befanden. 131 Ab Ende August 1998 mietete der Zeuge R... für die Flüchtigen ein Ein-Zimmer-Apartment in der A. Straße in Chemnitz an. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... verfügten nunmehr allein über eine eigene Wohnung und waren auch nicht mehr von einem Gastgeber in der Weise abhängig, dass die Unterbringung jederzeit kurzfristig beendet werden konnte. 132 Obwohl ab Ende August 1998 das Unterkunftsproblem für die drei Geflüchteten insoweit befriedigend gelöst worden war, sahen sich die drei Personen zunehmend mit finanziellen Problemen konfrontiert, so dass sie befürchten mussten, ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten zu können. Der Dispositionskredit von U. B... war ausgeschöpft. Von den Familien und den Bekannten der Untergetauchten aus der rechten Szene war keine finanzielle Unterstützung mehr in nennenswertem Umfang und vor allem nicht mehr regelmäßig zu erwarten. Der Verdienst durch die gemeinsame Herstellung eines Spiels mit dem Namen "Pogromly" und dessen Vertrieb war nur geringfügig. Mit der Anmietung der Wohnung in der A. Straße mussten sie aber neben den finanziellen Mitteln für Nahrung und Kleidung zusätzlich auch noch monatlich 450 DM Miete für die von ihnen genutzte Wohnung aufbringen. 133 Im Herbst oder gegen Ende des Jahres 1998 fassten die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... folgenden Entschluss: Um jeweils eine längere Inhaftierung, die sie alle drei jeweils für sich befürchteten, zu vermeiden, wollten sie sich den Behörden keinesfalls stellen, sondern weiterhin im Inland unerkannt im Verborgenen leben. Durch ihre Flucht hatten die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... ihre bürgerliche Existenz bereits aufgegeben. Ihre bereits vor der Flucht gefassten Pläne, sich für weitere ideologisch motivierte Aktionen sprengfähige Bomben zu verschaffen, hatten sie unmittelbar nach der Flucht zunächst nicht weiterverfolgt, weil sie erst einmal die praktischen fluchtbedingten Problemkreise, also Lebensunterhalt und Unterbringung, lösen mussten. 134 Angesichts ihrer nunmehr veränderten Lebensumstände entschlossen sie sich, weiter im Inland unerkannt unter falscher Identität zu leben und ihre bisher bereits schrittweise durchgeführte Erhöhung der Gewaltanwendung bei den von ihnen durchgeführten Aktionen auf einer nochmals höheren Eskalationsstufe fortzusetzen. 135 Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... kamen daher überein, sich zu dritt zu einem Personenverband zusammenzuschließen und im Rahmen von dessen Tätigkeit künftig gemeinsam entweder mit sprengfähigen Bomben oder auf andere Weise Menschen aus antisemitischen oder rassistischen Motiven oder als Repräsentanten des von ihnen abgelehnten Staates zu töten. 136 Sie beschlossen, auch in der Zukunft zusammen zu leben und die jeweilige gemeinsame Wohnung auch als Ausgangszentrum ihrer Aktionen zu nutzen. Auf diese Art und Weise stellten sie eine regelmäßige und gemeinsame Besprechungs-, Entscheidungs- und Handlungsmöglichkeit zu einzelnen Aktionen im Rahmen der von ihnen verfolgten Ziele jederzeit unproblematisch sicher. 137 Sie planten, im Lauf eines noch nicht bestimmten längeren Zeitraums in einer noch nicht festgelegten Mehrzahl von Fällen ideologisch motivierte Anschläge in Deutschland durchzuführen. Die Bevölkerungsgruppen, aus denen sie ihre Opfer auswählen wollten, sollten, so strebten sie es an, erheblich eingeschüchtert werden, so dass durch eine Reihe von Tötungsdelikten die Mitbürger mit südländischen – vornehmlich türkischen – Wurzeln derart verunsichert werden würden, dass sie Deutschland verlassen würden. Gleichzeitig sollte der deutsche Staat mit seinen Institutionen als ohnmächtig gegenüber ihren Taten in der Öffentlichkeit vorgeführt werden. Diese Ziele, an deren Verwirklichung alle drei beteiligten Personen ideologiebedingt ein gleich großes Interesse hatten, und die für deren Erreichung eingesetzten Mittel beruhten auf ihrer gemeinsamen politisch-ideologischen Grundhaltung. Diese war geprägt von einer nationalsozialistisch-rassistischen Vorstellung der deutschen Nation und erstrebte eine dieser Ideologie entsprechende Veränderung der Staats- und Gesellschaftsform der Bundesrepublik Deutschland. 138 Durch Überlegungen und Diskussionen entwickelten alle drei im Hinblick auf ihre ideologische Zielsetzung für ihre Gruppe ein Konzept, dem alle drei zustimmten. Sie beschlossen, es ihrer zukünftigen jeweiligen Handlungsweise bei den einzelnen Aktionen der Gruppe als verbindlich zugrunde zu legen. Basis ihrer Handlungsweise in Bezug auf die Tötungsdelikte und die Opferauswahl war dabei ihre gemeinsame

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