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Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... bis gegen Ende des Jahres 1997 keine funktionsfähige Bombe
herstellen konnten, kamen sie überein, dem ersten Teil ihrer Absprache entsprechend erneut eine Aktion mit einer
Bombenattrappe durchzuführen. Ende Dezember 1997 stellten U. M... und U. B... am Nordfriedhof in J. einen leeren
roten Koffer, auf dem ein Hakenkreuz aufgemalt war, ab. Aufgrund der vorangegangenen Aktionen gingen die
Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... zutreffend davon aus, dass der derart gekennzeichnete Koffer von den
Sicherheitsbehörden für eine Bombe gehalten werden würde und daher nur von Sprengstoffspezialisten entfernt werden
würde. Mit der Bombenattrappe wollten sie Angst und Schrecken in der Bevölkerung verbreiten und dadurch eine
gesteigerte Verunsicherung der Repräsentanten des von ihnen abgelehnten staatlichen Systems hervorrufen.
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Ende 1997 zog der Angeklagte H. G... nach Hannover, weil er sich dort bessere berufliche Perspektiven erhoffte. Den
freundschaftlichen Kontakt zum Angeklagten R. W... sowie zu U. B..., U. M... und der Angeklagten B. Z... hielt er
aufrecht.
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Am 26. Januar 1998 wurde die von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... als Bombenwerkstatt genutzte Garage
von den Ermittlungsbehörden durchsucht. Mehrere in verschiedenen Fertigungsstufen im Bau befindliche Rohrbomben,
darin verbaut beziehungsweise unverbaut circa 1,4 Kilogramm TNT, und diverse Schriftstücke sowie Druckschriften,
Daten- und Musikträger konnten dort sichergestellt werden. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... entschlossen
sich noch am selben Tag, sich den gegen sie gerichteten Ermittlungen wegen der vorangegangenen Aktionen, wegen
des in der Garage aufgefundenen Sprengstoffs und wegen der dort gelagerten im Bau befindlichen Rohrbomben durch
Flucht zu entziehen. Der Angeklagte R. W... stellte den dreien noch am 26. Januar 1998 seinen Pkw Peugeot 205 als
Fluchtfahrzeug zur Verfügung.
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R. W... half den drei Untergetauchten bei der Organisation ihres Alltagslebens im Untergrund.
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U. B..., U. M... und die Angeklagte Z... stellten den Kontakt zwischen sich und R. W... mithilfe eines
Telefonzellensystems her. Zudem kam es auch zu mehreren persönlichen Zusammentreffen.
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Da R. W... nach der Flucht der drei Personen befürchtete, von den Sicherheitsbehörden observiert zu werden, bat er
den Angeklagten C. S... darum, für ihn die telefonischen Kontakte mit den dreien durchzuführen. Der Angeklagte C. S...
hielt sodann den telefonischen Kontakt zu den drei Untergetauchten, wobei er den Inhalt seiner Telefonate jeweils
anschließend dem Angeklagten R. W... berichtete. Als der Angeklagte C. S... im Herbst 2000 R. W... mitteilte, dass er
diese telefonischen Kontaktaufnahmen nicht mehr weiterführen wolle, übernahm R. W... die direkten Telefonkontakte
wieder. Auf die bei den Telefonaten und bei drei persönlichen Treffen geäußerten Bitten hin erledigte R. W... – teilweise
mit Unterstützung der Angeklagten C. S... und H. G... – verschiedenste Aufträge.
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Dem Angeklagten G... wurde bereits kurz nach der Flucht Z..., B... und M... über den Zeugen A. K... im Januar 1998
bekannt, dass diese in den Jahren vor ihrer Flucht Bombenattrappen zum Einsatz gebracht hatten und über Sprengstoff
verfügten. Er wusste auch, dass sie wegen der erfolgten Durchsuchung und der befürchteten Verhaftung und
Strafverfolgung geflohen waren.
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Nach ihrer Flucht unterstützte der Angeklagte G... die drei Flüchtigen auf verschiedene Weise. Er half ihnen
insbesondere dadurch, dass er ihnen ein Darlehen in Höhe von 3.000 DM als Beitrag zu ihrem Lebensunterhalt zur
Verfügung stellte.
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B. Z..., U. M... und U. B... gaben ihre Wohnungen in Jena auf und brachen den Kontakt zu ihrem persönlichen Umfeld
nahezu ab. Sofern der Kontakt zu einzelnen Personen aufrechterhalten wurde, war er auf ein Minimum reduziert und
fand auf eine Weise statt, dass es den Ermittlungsbehörden an Anhaltspunkten für den Aufenthaltsort der drei
geflohenen Personen mangelte.
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Die nach der Flucht folgenden Monate waren damit ausgefüllt, ihr Leben im "Untergrund" zu organisieren, wobei sie sich
vor allem mit der Beschaffung von Wohnungen und der Sicherung ihres Lebensunterhalts beschäftigten. Ihre Pläne im
Hinblick auf die Durchführung von sogenannten Aktionen mussten sie aus diesem Grunde zunächst hintanstellen.
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Die Wohnsituation der Geflüchteten war zunächst davon gekennzeichnet, dass sie keine dauerhaft nutzbare Unterkunft
hatten. Zeitlich unmittelbar im Anschluss an ihre Flucht am 26. Januar 1998 konnten sie zunächst für einige Wochen als
Übernachtungsgäste beim Zeugen R... in dessen Zwei-Zimmer Wohnung in der F.-V.-Straße in Chemnitz
unterkommen. Sie mussten für die Unterkunft zwar nichts bezahlen, hatten dort aber auch keinen eigenen
Wohnbereich. Nachdem Th. R... im Februar 1998 in der Fernsehsendung "Kripo Live" vom Auffinden des Sprengstoffs
in der Garage seiner Übernachtungsgäste erfahren hatte, wurde ihm die Unterbringung der Angeklagten Z... und U. M...
und U. B... zu riskant. Er forderte sie auf, unverzüglich aus seiner Wohnung wieder auszuziehen. Die drei Flüchtigen
zogen sodann Mitte Februar 1998 in die Wohnung des Zeugen M.-F. B... in die L. Straße in Chemnitz.
Über M.-F. B... und dessen damalige Freundin M. St... lernten die drei Untergetauchten im Frühling 1998 den