747 Ohne das sofortige Eingreifen der Feuerwehr hätte der Brand in der Haushälfte Nr.** über die Blindtüre der Brandwohnung, die bereits am Durchbrennen war, auf die aus Holz bestehende Treppe und das hölzerne Treppengeländer übergegriffen. In diesem Fall wäre der Fluchtweg für Personen aus den Dachgeschosswohnungen abgeschnitten gewesen, sodass die Gefahr des Todes durch Verbrennen bestanden hätte. Zudem waren von den freigesetzten hochgradig toxischen Rauchgasen in der Haushälfte Nr. ** auch das Treppenhaus und die Dachgeschosswohnungen sowie in der Haushälfte Nr. **a die Wohnung der Geschädigten E... betroffen. Die Trennwand zwischen der Wohnung der Angeklagten Z... und der Wohnung der Geschädigten E... wies infolge der Explosion erhebliche Risse auf, durch die sich durch den Brand entstandene giftige Rauchgase ungehindert in die Wohnung der Geschädigten ausbreiten konnten. Die Einatmung der im Brandrauch enthaltenen Giftgase kann rasch zur Bewusstlosigkeit und zum Tod führen. Hätten sich die Handwerker Por... und K... in den Dachgeschosswohnungen aufgehalten und wäre die Geschädigte B... nicht von ihren Nichten aus ihrer Wohnung geholt worden, hätte für sie die Gefahr einer tödlichen Rauchgasvergiftung bestanden. Nachdem die Angeklagte Zs... vom Tatort geflüchtet war, rief sie um 15:19 Uhr den Angeklagten E... an und bat ihn, sie abzuholen. Er traf sich mit ihr 10–15 Gehminuten von der F.straße entfernt an der Kreuzung C.straße/D.straße, nahm sie mit in seine Wohnung und gab ihr auf ihre Bitte hin Kleidung seiner Ehefrau. Die Angeklagte wechselte ihre nach Benzin riechende Kleidung und ließ sich vom Angeklagten E... zum Bahnhof in Ch. fahren. 748 Am 05. November 2011 rief sie die Eltern U. M... und U. B... an und teilte ihnen den Tod ihrer Söhne mit. Die Briefumschläge mit dem Bekennervideo des NSU, die sie aus der Wohnung mitgenommen hatte, versandte sie an politische, religiöse und kulturelle Einrichtungen sowie an Presseunternehmen, um entsprechend dem mit U. B... und U. M... gefassten Plan die von ihnen als Organisation NSU begangenen Morde und Sprengstoffanschläge mit der besprochenen Zielsetzung ohne Offenlegung ihrer eigenen Identität der Öffentlichkeit bekanntzumachen. 749 Die Angeklagte Z... reiste die nächsten Tage mit dem Zug nach L., H., G., B., H. und J. und stellte sich schließlich am 08. November 2011 in Begleitung ihres Verteidigers Rechtsanwalt L... bei der Polizei. 750 Die Geschädigte E... erlitt am Abend des 04. November 2011 einen Zusammenbruch und begann heftig zu zittern. Sie bedurfte der Hilfe eines Notarztes, der ihr eine Beruhigungsspritze verabreichte. Die Geschädigte, die aufgrund des Brandes ihre Wohnung verloren hatte, litt unter dieser Situation in der Folge sehr. Sie fand für die nächsten Wochen die Möglichkeit, bei Verwandten zu wohnen. Ihren Nichten gelang es zwar, in der Nähe eine neue Wohnung für ihre Tante zu finden. Doch war dies für die Geschädigte kein adäquater Ersatz. Sie litt darunter, die für ihre Wünsche und Bedürfnisse besonders günstige Wohnung, die gegenüber den Wohnungen ihrer beiden Nichten gelegen war, verloren zu haben. 751 Die beiden Mehrfamilienhäuser F.straße mussten aufgrund des Brand- und Explosionsgeschehens vom 04. November 2011 als einsturzgefährdet abgerissen werden. Der entstandene Sachschaden betrug circa 225.000 €. Der Handwerker H. Por... erlitt aufgrund des Verlustes seiner Arbeitsgeräte einen Schaden in Höhe von mindestens 3.000 €, den er selbst tragen musste. 752 Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig. 753 Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... lernten den Angeklagten B... erst nach ihrer Flucht kennen, als sie 1998 in der L. Straße wohnten. Sie trafen den Angeklagten E... zunächst ein- bis zweimal im Monat. Nach der Geburt des ersten Sohnes des Angeklagten E... wurde der Kontakt sporadischer. 754 Nach der Geburt des zweiten Sohnes des Angeklagten E... im August 2006 freundete sich die Angeklagte Z... mit dessen Ehefrau S. E... an. Ab diesem Zeitpunkt kam es zu häufigen und regelmäßigen Besuchen der Familie E... in der Wohnung P.straße in Zwickau sowie später auch in der F.straße. Im Dezember 2006 ermittelte die PD Südwestsachsen in Zwickau wegen eines Diebstahls und einer Sachbeschädigung

Select target paragraph3

Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents