663
Ursprünglich befanden sich in dem 1. Obergeschoss zwei Wohnungen. Diese Zwei-Zimmer-Wohnungen wurden im
Rahmen der Sanierung des Gebäudes auf Wunsch der Angeklagten Z... U. M... und U. B... dergestalt zusammengelegt,
dass ihnen nunmehr, verteilt auf 124,6 qm, eine Wohnküche, zwei Badezimmer und vier zu Wohn- und Schlafzwecken
zu nutzende Zimmer zur Verfügung standen. Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... bezogen die Wohnung am 01. April
2008. Nach dem Einzug beschlossen sie, aufwendige und auch zeitintensive Einbauten in der Wohnung zu ihrer
Absicherung vorzunehmen, was dann verabredungsgemäß von den beiden Männern handwerklich umgesetzt wurde.
Die Wohnungseingangstür zur vom Treppenhaus gesehen linken, zum V.weg gerichteten Wohnungshälfte
verschlossen U. B... und U. M... dauerhaft und verschalten sie von innen mit einer stabilen Holzwand, so dass dort eine
Blindtür entstand. Die Wohnung konnte somit nur noch durch die, vom Treppenhaus gesehen, rechte
Wohnungseingangstür betreten werden, die als erstes den Zugang zu den an der Giebelwand zum Nachbaranwesen
F.straße gelegenen Räumen, einem Bad, der Wohnküche und dem Wohnzimmer eröffnete. Diese
Wohnungseingangstür ließen sie mit einem besonders massiven Türblatt ausstatten und brachten dort zusätzlich einen
Querriegel und eine stabile Mehrfachverriegelung an. Zudem bauten sie zur Überwachung des Treppenabsatzes vor
ihrer Wohnungseingangstür in diese eine verdeckte Kamera ein. Zur Überwachung der Umgebung ihrer Wohnung
installierten sie drei weitere verdeckte Kameras. Die Kameras waren in der Wohnung auf ein Gerät aufgeschaltet,
welches das Betrachten der Aufnahmen ermöglichte. Den Zugang zu ihrem Kellerraum rüsteten sie mit zwei massiven
Stahltüren nach und brachten an jeder dieser Türen ein Alarmsystem an, das ein Öffnen der Tür per Funk in die
Wohnung meldete. Da im Zuge der Zusammenlegung der beiden ursprünglichen Wohnungen die Trennwand zwischen
den beiden mittleren zur F.straße gerichteten Zimmern entfernt worden war, befand sich in der Mitte der Wohnung ein
besonders großes Zimmer, in das U. B... und U. M... durch Einziehen von Leichtbauwänden über die gesamte
Zimmerlänge einen abschließbaren Verbindungsgang zwischen den beiden Wohnungsteilen einbauten sowie an der
zum V.weg gerichteten Seite einen Abstellraum. Wie im Bekennervideo angekündigt, setzten die Angeklagte Z... U. B...
und U. M... ihre Vorbereitung für weitere Anschläge und Tötungsdelikte fort. U. B... und U. M... fertigten Schussapparate
aus Metallrohren und stellten eine Vorrichtung zur unauffälligen Begehung von Morden in der Öffentlichkeit her. Es
handelt sich dabei um eine einem kleinen Tapeziertisch ähnelnde Holzkiste mit Tragegriffen. In diese konnte eine
Schusswaffe eingebaut und dort auch abgeschossen werden, wobei mithilfe eines ebenfalls darin verbauten
Laserpointers zielgenaues Schießen ermöglicht wurde. Daneben setzten sie auch ihre Ausspähungen fort.
664
Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen
gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren
Zeitpunkt vor dem 07. September 2011 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer
Vereinigung, das zur Finanzierung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte die fortgesetzte
Begehung von Überfällen vorsah, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in
bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am Vormittag des 07. September 2011 die Sparkassenfiliale in der
G.straße in Arnstadt zu überfallen.
665
Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorgehen.
666
Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in der Sparkassenfiliale vor Ort tätig zu
werden, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der
Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und
aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden
und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung,
also in ihre gemeinsame Wohnung, zu schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer
gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf
Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten.
Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame
Wohnung, zurückkehren zu können.
667
Da der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... zudem bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der
ausführenden Täter vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung
der Vereinigung NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass der
Überfall entsprechend dem Konzept der Vereinigung nur durchgeführt werden sollte, wenn neben den vereinbarten
Legendierungstätigkeiten für den Fall des Todes ihrer beiden außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig
die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch
eines der Mitglieder des NSU gewährleistet sein würden.
In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie,
Select target paragraph3
Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents