482
Der Geschädigte Mu. Şe... hielt sich zum Zeitpunkt der Explosion vor dem Anwesen K.straße 21 in einer Entfernung
von etwa 26 m zum Sprengzentrum auf. Sein Gehör war für etwa 15 bis 20 Tage auf beiden Seiten beeinträchtigt. M.
Ay... befand sich vor dem Anwesen K.straße 48, etwa 24 m von dem Sprengzentrum entfernt. Aufgrund der Explosion
platzte das Trommelfell seines linken Ohres, weswegen er unter anderem über eineinhalb Jahre an Schmerzen litt. R.
Ka... T. Tü... Y. S. Şe..., Te... E., Eb. Al... Z. Ka..., U. Yi..., E. A... und S.Ka..., die sich zum Zeitpunkt der Explosion in
zur Straße gelegenen Läden in den Anwesen K.straße 31 in einer Entfernung von etwa 5 m zum Sprengzentrum (R.
Ka...), K.straße 52/54 in einer Entfernung von etwa 18 m zum Sprengzentrum (Y. S. Şe... E.), K.straße 60 in einer
Entfernung von etwa 30 m zum Sprengzentrum (E. Ak..., Z. Ka...) und K.straße 62 in einer Entfernung von etwa 38 m
zum Sprengzentrum (E. A...) sowie auf der Straße schräg gegenüber von dem Friseurladen auf Höhe des Anwesens
K.straße 56 in einer Entfernung von etwa 15 m zum Sprengzentrum (T. Tü...) und vor dem Anwesen K.straße 62 in
einer Entfernung von etwa 38 m zum Sprengzentrum (U. Y...) beziehungsweise an einem Fenster im 1. Stock des
Anwesens K.straße 62 in einer Entfernung von etwa 40 m zum Sprengzentrum (S. K...) aufhielten, wurden nur durch
glückliche Umstände nicht getötet und nicht verletzt. Sie wurden zufallsbedingt von keinem der aufgrund der Explosion
des Sprengsatzes unregelmäßig in alle Richtungen geschleuderten Teile getroffen.
483
Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um durch den von ihr erbrachten Tatbeitrag die Tätigkeit der
von ihr, U. B... und U. M... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern.
484
Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.
485
Nachdem die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen von
ihnen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau
feststellbaren Zeitpunkt vor dem 09. Juni 2005 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer
Vereinigung, das die Begehung von Tötungsdelikten zum Ziel hatte, hinsichtlich folgender Umstände überein:
486
Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken einen in dem Imbiss-Stand in der
... Straße in Nürnberg tätigen Kleinstgewerbetreibenden, sofern dieser dem äußeren Erscheinungsbild nach
südländischer Abstammung wäre, unter Ausnutzung des Umstandes, dass er mit keinem Angriff auf sein Leben
rechnen und deshalb wehrlos sein würde, aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven am Vormittag des 09. Juni 2005
durch Erschießen zu töten.
487
Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen: Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M...
und U. B... dabei die Aufgabe, vor Ort in N. tätig zu werden. Sie sollten dort das Opfer erschießen, während die
Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu
legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei
Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und
abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also
ihre gemeinsame Wohnung in der P.straße in Zwickau, zu schaffen.
488
Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu
sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen
Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in
die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können.
489
Da der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... zudem bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der Ausführenden
vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung
NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass entsprechend dem
Konzept der Vereinigung das Tötungsdelikt nur durchgeführt werden sollte, wenn gleichzeitig die Veröffentlichung des
vorbereiteten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des
NSU im Falle des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gewährleistet sein würden.
490
In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie,
dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die
Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art, der
Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen,
schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen.
Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und
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