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Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits den beiden Männern die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung
zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle ihres Todes der von ihr, U. B... und U.
M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte
Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf
diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort. Zur Ausführung dieses gemeinsam
gefassten Tatplans wollten sie eine selbst hergestellte Nagelbombe verwenden. Der Sprengsatz bestand aus einer blau
lackierten, 26,5 cm hohen fünf Liter fassenden Camping-Gas-Flasche mit einem Durchmesser von 20,5 cm und einer 2
mm dicken Stahlwand, die mit maximal 5,5 kg Schwarzpulverbefüllt war. Die so präparierte Camping-Gas-Flasche
befand sich in einem mit Watte ausgelegten Motorradhartschalenkoffer, der mehr als 700 Metallnägel – sogenannte
"Zimmermannsnägel" – mit einer Länge von je 10 cm enthielt. Den Motorradhartschalenkoffer mit dem Sprengsatz
montierten sie auf den Gepäckträger eines Fahrrads. Zur Zündung des Sprengsatzes diente eine Glühwendel auf einem
Sockel, die in das Schwarzpulver eingebracht war und die über ein Akku-Batteriepack mit Strom versorgt wurde. Die zur
Auslösung der Sprengstoffexplosion notwendige Zündung erfolgte ferngesteuert und kabellos über einen Sender und
einen Empfängerquarz. Ein Wippschalter diente als Transportsicherung. Die Elektronikteile der Fernsteuerung befanden
sich in einer Fahrradseitentasche, die ebenfalls an dem Gepäckträger des Fahrrads befestigt war.
453
Am 06. Juni 2004 mietete U. B... in Ausführung des gemeinsamen Tatplans unter seinem Aliasnamen "H. G..." und
unter Vorlage eines auf diesen Namen lautenden und mit dem Lichtbild von H. G... versehenen Führerscheins bei der
Firma Autovermietung S... in Z. für die Zeit vom 06. bis 10. Juni 2004 einen Pkw VW Touran an.
454
Mit diesem Fahrzeug brachten U. B... und U. M... in Ausführung des zusammen mit der Angeklagten Z... gefassten
Tatplans am 09. Juni 2004 das Fahrrad samt Sprengsatz im Hartschalenkoffer und der zur Fernzündung erforderlichen
Elektronikteile sowie zwei weitere Fahrräder nach Köln zu einem nicht näher bekannten Ort in der Nähe der Sch.straße,
in die die K.straße einmündet.
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Gegen 15:50 Uhr schob U. B... die zwei für ihre spätere Flucht vorgesehenen Fahrräder Richtung K.straße. U. M...
folgte ihm unmittelbar mit dem Fahrrad, auf dessen Gepäckträger der Sprengsatz befestigt war. U. B... deponierte die
von ihm mitgeführten Fahrräder in der Nähe des Tatortes, damit beide Männer nach Auslösung des Sprengsatzes mit
diesen flüchten konnten. U. M... stellte das Tatfahrrad mit dem Sprengsatz direkt vor der Schaufensterfront des
Friseurgeschäfts des türkischen Staatsangehörigen Ö. Yi... im Anwesen K.straße XX ab, legte den Wippschalter, der
der Transportsicherung diente, um und entfernte sich. Als sich gegen 16:00 Uhr die Geschädigten M. Ka... und S. d’A...
unmittelbar neben der Bombe aufhielten, brachten U. B... und U. M... aus sicherer Deckung den Sprengsatz
ferngezündet zur Detonation. Das Ziel der Angeklagten Z... sowie von U. B... und U. M... war es, mit dem Sprengsatz
möglichst viele Anwohner, Gewerbetreibende und ihre Angestellten sowie Kunden und Passanten zu töten oder
zumindest zu verletzen.
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Die Bombe explodierte mit einem ohrenbetäubenden Knall. Schlagartig entwickelte sich um das Sprengzentrum eine
Rauchwolke. In zahlreichen Geschäften und Lokalitäten zerbarsten die Fensterscheiben.
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M. Ka... wurde durch die Wucht der Explosion, die Fragmente der Bombe und die freigesetzten und beschleunigten
Zimmermannsnägel zu Boden gerissen und blieb schwerverletzt liegen. Seine Haare fingen Feuer und brannten. Die
Oberbekleidung seines schwerverletzten Begleiters S. d’A... fing ebenfalls Feuer.
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U. B... und U. M... gingen nach der Explosion des Sprengsatzes davon aus, dass alle Opfer im Wirkungsbereich der
Bombe aufgrund ihrer bisherigen Vorgehensweise sterben würden. Sie unternahmen nichts, um den Geschädigten zu
helfen. Keines der Opfer rechnete zum Zeitpunkt der Zündung der Bombe mit einem Angriff auf sein Leben.
Entsprechend hatte auch niemand Vorkehrungen dagegen getroffen. Anschließend flüchteten beide Männer sofort mit
den bereit gestellten Fahrrädern zu dem abgestellten Mietwagen und kehrten nach Zwickau in die Zentrale der
Vereinigung in der P.straße zurück.
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Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung
am 09. Juni 2004 während der Fahrt U. B... und U. M... nach K., der Durchführung des Anschlags und der sich daran
anschließenden Flucht der beiden Männer in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. B... und U. M...
genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden
einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. Hätten die beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat
den Tod gefunden, hätte sie – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – das Bekennervideo der Vereinigung
zu den bereits begangenen Serientaten versandt und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel
hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich
von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet.
Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die
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