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Die Angeklagte Z... lief an der hinteren Hausfront entlang in Richtung V.weg, überquerte diesen und lief zur F.straße,
um diese stadteinwärts für ihre Flucht zu nutzen. Dabei wurde sie im Bereich V.weg/F.straße aus dem Haus gegenüber
des Brandanwesens von der Zeugin J. M... beobachtet. Vor dem Anwesen F.straße ** traf die Angeklagte Z... auf die
Zeugin Rö... die wegen des Brandes ihr Fahrzeug angehalten hatte und ausgestiegen war. Die wegen der Heftigkeit
des Brandes erschrockene Zeugin sprach die sehr entspannt wirkende Angeklagte Z... darauf an, dass es hinter ihr
brenne und man die Feuerwehr rufen müsse. Die Angeklagte drehte sich um und gab sich überrascht. Sie wandte sich
der ebenfalls anwesenden Zeugin A. Her... zu und fragte diese, ob sie auf ihre Katzen aufpassen könne. Nachdem die
Zeugin bejahte, stellte die Angeklagte ihre beiden Katzenboxen neben der Zeugin ab. In Richtung der Zeugin Röh...
sagte sie, die Oma sei noch im Haus. Sie erweckte bei den beiden Zeuginnen den irrigen Eindruck, sie wolle zu dem
brennenden Anwesen zurückkehren. Tatsächlich beabsichtigte sie jedoch, ihre Flucht ungehindert auf einem anderen
Weg fortzusetzen. Sie ging auf der F.straße denselben Weg zurück, bog wieder nach rechts in den V.weg ein und traf
dort vor dem Eckanwesen F.straße ** auf den Zeugen U. Her.... Da sie ein Handy in der Hand hielt, fragte sie der
Zeuge, ob sie schon die Feuerwehr verständigt habe. Dies bejahte sie der Wahrheit zuwider und setzte anschließend
ihre Flucht über den V.weg und F.weg fort. In der Zeit von 15:08 Uhr bis 15:14 Uhr setzten verschiedene Nachbarn,
darunter auch U. und A. Her... und auch der Handwerker H. Por..., wegen des Brandes Notrufe bei der Feuerwehr und
der Polizei ab. Von Seiten der Angeklagten Z... erfolgte kein Anruf. Sie forderte auch niemanden auf, anzurufen. Sie traf
keinerlei Maßnahmen zur Rettung der Geschädigten E..., Por... und K..., obwohl sie bereits unmittelbar nach der
Inbrandsetzung der Benzinlunte aufgrund der rasanten Ausbreitung des Feuers und auch später der Kraft und Dynamik
der Brandentwicklung wegen den Tod E... Por... und K... aufgrund ihrer bis dahin vorgenommenen Handlungen für
möglich hielt.
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Die Geschädigte Ch. E... mit keinerlei Angriffen auf ihr Leben gerechnet hatte, hatte in ihrer Wohnung weder die
Explosion gehört noch den Brand wahrgenommen. Sie hatte infolgedessen auch keinerlei Anstalten getroffen, die
Wohnung zu verlassen. Ihre Nichte M. M..., die im gegenüberliegenden Anwesen F.straße ** lebte, wurde durch den
Knall der Explosion auf den Brand aufmerksam. Sie rief ihre Tante an, wies sie auf den Brand hin und forderte sie auf,
das Haus zu verlassen. Die Geschädigte E... realisierte die für sie bestehende Gefahr nicht und blieb in ihrer Wohnung.
Sie öffnete das zur F.straße gerichtete Wohnzimmerfenster, schaute hinaus und fragte, was los sei. In dieser Situation
wurde der Handwerker K... auf sie aufmerksam, der seine Pause in dem naheliegenden Café beendet hatte und zu
seinem Arbeitsplatz im zweiten Stock des Anwesens Nr. ** zurückkehren wollte, die Explosion wahrgenommen hatte
und zurückgeeilt war. Er lief zur Haustüre der Haushälfte Nr. **a und läutete am dortigen Klingeltableau an allen
Wohnungen. Auch die Zeugin M. M..., die sah, dass ihre Tante keine Anstalten machte, die Wohnung zu verlassen,
verließ ihre Wohnung und eilte zur Haustür der Haushälfte Nr. **a, um ihre Tante zu retten. Sie traf dort auf den Zeugen
K..., der gerade bei ihrer Tante geklingelt hatte, und auf ihre Schwester B. H..., die in ihrer Wohnung F.straße **
ebenfalls auf den Brand aufmerksam geworden und zur Wohnung ihrer Tante Ch. E... geeilt war, um die Tante in
Sicherheit zu bringen. Die Zeugin H... geleitete ihre Tante aus der Wohnung, die Zeugin M. M... stellte am Treppenende
den Rollstuhl für sie bereit. Beide zusammen verbrachten die Geschädigte in Sicherheit.
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Währenddessen war um 15:15 Uhr, nachdem die Angeklagte Z... bereits geflüchtet war, die Feuerwehr am Anwesen
F.straße eingetroffen und hatte mit den Vorbereitungen der Löscharbeiten und um 15:17 Uhr mit dem Löschen
begonnen. Um 15:18 Uhr schlugen Flammen aus dem Fenster des Zimmers der Brandwohnung, das sich unmittelbar
an die Wohnung der Geschädigten B... anschloss und beflammten den hölzernen Dachüberstand. Ohne
Löschmaßnahmen der Feuerwehr hätte der Brand innerhalb weniger Minuten auf die Haushälfte Nr. **a übergegriffen.
Zudem hätte der Brand ohne das frühzeitige Eingreifen der Feuerwehr auch über den hölzernen Dachstuhl und die dort
vorhandene hölzerne Dachlattung die zweite Haushälfte erfasst. Um 15:30 Uhr hatte die Feuerwehr den Brand unter
Kontrolle, so dass eine Brandausbreitung auf die Haushälfte Nr. **a unterbunden werden konnte. Die Restablöschung
am Brandobjekt erfolgte durch die Feuerwehr schließlich bis gegen 22:00 Uhr.
Ohne das sofortige Eingreifen der Feuerwehr hätte der Brand in der Haushälfte Nr.** über die Blindtüre der
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