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Im zweiten Obergeschoss der Haushälfte Nr. ** (Dachgeschoss) waren seit mehreren Wochen regelmäßig werktäglich
zwischen 08:00 Uhr und 16:00 Uhr die Handwerker Por... und K... mit der Renovierung der beiden Dachwohnungen
beschäftigt und hielten sich dort auf. Die beiden Handwerker waren mit Arbeiten an den Fußböden sowie Fliesen-,
Dämmungs- und Trockenbauarbeiten beauftragt. Die regelmäßige Anwesenheit der Handwerker in den
Dachgeschosswohnungen und deren übliche Arbeitszeiten waren der Angeklagten Z... bekannt. Auch am 04.
November 2011 hatte sie wahrgenommen, dass die Handwerker eingetroffen waren und ihre Arbeit aufgenommen
hatten.
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In der Wohnung der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... befanden sich, neben einer Holzkiste mit Tragegriffen für den
Einbau und die Betätigung einer Schusswaffe eine Vielzahl von Gegenständen, die im Zusammenhang mit den von den
dreien begangenen Straftaten standen oder Rückschlüsse auf ihr Leben im Untergrund zuließen. Unter anderem
handelte es sich dabei um folgende Gegenstände: Neben einer Vielzahl von weiteren Waffen sowie Patronen und
Hülsen, die Pistole Ceska 83, mit der die neun Morde der sogenannten Ceska-Serie begangen worden waren; eine
Handschließe, die U. B... und U. M... bei dem Mordanschlag auf die Polizeibeamten Kie... und A... vom Tatort
mitgenommen hatten; PCs nebst Festplatten; zahlreiche Mietverträge der Autovermietungen S..., Caravan Service B...
GmbH und Caravanvertrieb H..., jeweils auf den Namen "H. G..."; Mietverträge betreffend die Wohnungen W. Allee in
Chemnitz (Mieter A. E...), H.straße in Zwickau (Mieter M.-F. B...), P.straße in Zwickau (Mieter M. D...) und F.straße in
Zwickau (Mieter M. D...); eine AOK-Karte, ausgestellt auf S. R...; eine BahnCard für den Zeitraum 25. Juni 2009 bis 24.
Juni 2010, ausgestellt auf "S. E..." mit dem Bild der Angeklagten Z...; fünf bereits abgelaufene BahnCards auf den
Namen G. F. F... eine Vielzahl von Listen mit Adressen unter anderem von Abgeordneten, von Asylbewerberheimen,
von jüdischen und türkischen Einrichtungen und Verbänden sowie von Parteien, Banken und Sparkassen sowie
Kartenausdrucke von Stadtplänen von Städten aus dem ganzen Bundesgebiet, jeweils zum Teil mit Markierungen und
handschriftlichen Notizen versehen sowie das sogenannte "Drehbuch", die Beschreibung von Sequenzen aus der
Zeichentrickserie "Paulchen Panther" mit einer Anleitung zum Schneiden und Bearbeiten von Videodateien.
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Die Angeklagte Z... holte aus dem Abstellraum den bereitgestellten Kanister und verteilte zwischen 14:30 Uhr und 15:05
Uhr in allen Räumen ihrer Wohnung Benzin auf dem Fußboden und den Einrichtungsgegenständen. Dabei verschüttete
sie den Brennstoff in dem vom Treppenhaus gesehen links gelegenen Bad, im dortigen Flur und in dem rückwärtigen
zum V.weg gelegenen Eckzimmer. Auch verteilte sie das Benzin großflächig in den drei zur F.straße gelegenen
Zimmern, wobei sie im mittleren Zimmer auch die dort zusätzlich eingebauten, abgetrennten Bereiche Verbindungsgang
und Abstellraum einbezog. Zudem schüttete sie Benzin in die zur Rückseite gelegene Küche, in das angrenzende Bad
und in den zur Wohnungseingangstür hin verlaufenden Flur.
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Ihre Vorgehensweise erforderte dabei eine umsichtige Einteilung des Inhalts des Kanisters, den sie – um eine
größtmögliche Wirkung zu erreichen – nahezu vollständig ausbringen wollte. Wegen der Vielzahl der Verteilungsflächen
in der fast 125 qm großen Wohnung, die alle wegen des beabsichtigten schnellen Ausbreitens des Feuers mit
Brandbeschleuniger versorgt werden sollten, musste die Angeklagte die vergossene Menge im Hinblick auf die noch
benötigte Menge jeweils dosieren. Zudem benötigte sie einen Sicherheitsabstand in zeitlicher und räumlicher Hinsicht,
um das Haus nach der Brandlegung unverletzt verlassen zu können. Dies erreichte sie, indem sie von dem mittleren zur
F.straße hin gelegenen Zimmer bis zur Wohnungseingangstür eine circa 5 m lange aus Benzin bestehende Lunte legte.
Die dafür benötigte Menge hielt sie bis zuletzt zurück, leerte dafür zuletzt im Flur den Benzinkanister nahezu vollständig
aus und stellte ihn auf dem Treppenabsatz ab. So konnte sie die Zündung von der Wohnungstür aus vornehmen, ohne
sich zu verletzen, und anschließend sofort flüchten.
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Etwa zwischen 14:25 Uhr und 14:45 Uhr hatten die beiden Handwerker Por... und K... unbemerkt von der Angeklagten
Z... das Anwesen verlassen. Sie hatten sich für eine Pause in eine nahegelegene Bäckerei auf der linken Seite der
F.straße stadtauswärts begeben.
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Gegen 15:05 Uhr entzündete die Angeklagte Z... mit einem Feuerzeug im Treppenhaus an ihrer Wohnungseingangstür
stehend das Benzin. Die Flammenfront lief sofort nach der Entzündung mit großer Geschwindigkeit entlang der Lache
durch den Flur.
Dies sah die Angeklagte, schloss die Wohnungstür und rannte, unter Mitnahme der bereitgestellten Katzenboxen und
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