709
Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Überfalls stellte,
entsprechend dem Konzept der Vereinigung und der Absicht ihrer drei Mitglieder, die Beschaffung weiterer von der
Vereinigung benötigter Finanzmittel sicher und schuf damit die erforderliche Grundlage für die Durchführung weiterer
ideologisch motivierter Anschläge der Vereinigung. Der von der Angeklagten Z... geleistete Tatbeitrag stellte damit
sicher, dass der von ihr, U. M... und U. B... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie
erreicht werden würde.
710
Die Angeklagte Z... handelte somit in der dargestellten Weise, um durch die Beschaffung von Finanzmitteln die
Tätigkeiten der von ihr, U. M... und U. B... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern.
711
Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.
712
Der Zeuge Ch... trug von dem Schlag mit der Pistole auf seinen Kopf eine blutende Platzwunde am Kopf und einen
Einriss am rechten Ohr davon. Die Verletzungen sind folgenlos verheilt.
713
Die Sparkassenangestellte We... gab infolge der durch den Überfall erlittenen psychischen Belastungen ihren Beruf als
Bankangestellte auf.
714
Die Sparkassenangestellte Ta... bedurfte infolge der durch den Überfall erlittenen psychischen Belastungen noch etwa
eineinhalb Jahre lang nach dem Überfall psychologischer Betreuung. Bis heute kostet es sie Überwindung, im
Kassenbereich einer Sparkasse zu arbeiten.
715
U. B... und U. M... flüchteten nach dem Überfall vom Tatort, wobei sie zunächst wieder die beiden Räder nutzten, mit
denen sie zum Tatort gefahren waren. In der H.straße in Eisenach verstauten sie die Räder in dem dort zuvor von ihnen
abgestellten Wohnmobil und fuhren in ein angrenzendes Wohngebiet, wo sie das Fahrzeug in der Straße Am Sch.
parkten, um das Ende der erwartungsgemäß nach dem Überfall eingeleiteten Ringfahndung abzuwarten. Als sie gegen
11:15 Uhr bemerkten, dass zwei Polizeibeamte das Wohnmobil entdeckt hatten, entschlossen sie sich, sich der
bevorstehenden Festnahme durch Waffengewalt zu entziehen und anschließend zu fliehen. Sie schossen mit einer
Maschinenpistole aus dem Fahrzeug heraus auf die sich nähernden Polizeibeamten. Nach dem ersten Schuss hatte die
Waffe eine Ladehemmung. Die Beamten konnten in Deckung gehen. U. B... und U. M... gingen nunmehr davon aus,
dass ihr Plan, sich der Festnahme durch Waffengewalt zu entziehen, gescheitert war. Daraufhin setzten sie das
Wohnmobil in Brand, um alle Beweismittel zu vernichten und erschossen sich sodann entsprechend ihrem vorgefassten
gemeinsamen Plan selbst, um sich einer Festnahme zu entziehen. Dabei gingen beide davon aus, dass die Angeklagte
Z... – entsprechend ihrer im Voraus getroffenen Absprache – alle in ihrer Wohnung befindlichen Beweismittel und
Spuren, die zur Aufdeckung ihrer gemeinsamen Straftaten und ihrer Identität als Mitglieder des NSU sowie der
Straftaten von Unterstützern des NSU führen konnten, durch Brandlegung vernichten und die in der Wohnung
befindlichen fertig adressierten und frankierten Umschläge, die die aktuelle Version des von ihnen erstellten
Bekennervideos enthielten, versenden würde.
716
Mit dem Tod U. B... und U. M... war die im Jahr 1998 gegründete terroristische Vereinigung, die ununterbrochen bis zum
04. November 2011 bestanden hatte, aufgelöst.
717
Am 04. November 2011 zwischen 14:00 Uhr und 14:30 Uhr erfuhr die Angeklagte Z... über Meldungen im Rundfunk,
dass in Thüringen ein brennendes Wohnmobil entdeckt worden war, Schüsse gefallen und im Wohnmobil zwei Leichen
gefunden worden waren. Die Angeklagte war sofort sicher, dass sich U. M... und U. B... nach dem Überfall auf die
Sparkasse in Eisenach, wie zwischen ihnen für den Fall der drohenden Festnahme besprochen, im Wohnmobil selbst
getötet und es vorher in Brand gesetzt hatten.
718
Sie meldete sich um 14:30 Uhr am Computer ab und ging nun ihrerseits daran, den mit U. B... und U. M... besprochenen
und vereinbarten Plan weiterzuführen. Sie setzte ihre beiden Katzen in Transportboxen, packte ihre Tasche für die
Flucht und stellte 16 der in der Wohnung vorhandenen fertig adressierten und frankierten Umschläge, die die aktuelle
Version des von ihnen erstellten Bekennervideos der Vereinigung NSU enthielten, zur Mitnahme bereit, um diese auf
dem Postweg an politische, religiöse und kulturelle Einrichtungen sowie an Presseunternehmen zu versenden.
Durch die Selbstbekennung der Organisation, ohne dass die Identität ihrer Mitglieder erkennbar sein sollte, würde nach
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