694 Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung, also ihrer gemeinsamen Wohnung in der F.straße in Zwickau, auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass die Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würden, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder der Vereinigung NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen zu vernichten. 695 Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits den beiden Männern die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle ihres Todes der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort. 696 Zudem sagte die Angeklagte Z... zu, auch diese zu erwartende Tatbeute zu verwalten, die notwendigen finanziellen Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern weiterhin organisatorisch zu regeln und die erforderlichen Ausgaben aus der gemeinsam erlangten und von ihr verwalteten Tatbeute zu tätigen, um dadurch die Abtarnung des Personenverbandes zu fördern und diesen zu sichern. Diese Funktion hatte sie bereits nach dem ersten Überfall im Jahr 1998 übernommen. 697 Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... kamen weiter überein, bei dem Überfall durch die Drohung, zwei mitgeführte Schusswaffen gegen anwesende Personen einzusetzen, das Personal dazu zu veranlassen, ihnen das in der Sparkasse vorhandene Bargeld auszuhändigen oder die Wegnahme des Geldes durch sie zu dulden. Es kam ihnen von Anfang an darauf an, das Geld für sich zu behalten oder für sich zu verwenden, wobei sie wussten, dass es ihnen nicht zustand. 698 Sie waren sich darüber im Klaren, dass die zu erwartende Beute aus dem geplanten Überfall die Planung und Durchführung der weiteren von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Anschläge finanziell und praktisch weiter ermöglichen würde und zudem für eine bestimmte weitere Zeit ihren Lebensunterhalt sichern würde. Da sie weiter keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit würden nachgehen müssen, würde ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, um die von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Taten ihres Personenverbandes intensiv planen, vorbereiten und ausführen zu können. Außerdem wollten sie mit der Beute die Kosten begleichen, die bei der Planung, Vorbereitung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten anfallen würden. 699 Aufgrund der überragenden Bedeutung der Beute aus dem Überfall als Grundlage für die Realisierung der weiter beabsichtigten Anschlagstaten beschlossen sie entsprechend der vereinbarten Grundkonzeption ihres Verbands, bei dem Überfall zwei Schusswaffen, darunter mindestens eine mit scharfer Munition geladene Faustfeuerwaffe, mitzuführen, diese als Drohmittel und zur Beutesicherung einzusetzen und Widerstand von Überfallopfern oder die Gefahr einer Festnahme durch Verfolger auf der Flucht gegebenenfalls mit Waffengewalt zu unterbinden. Mit einem von ihnen als möglich erkannten Tod von Menschen fanden sie sich dabei als notwendige Folge ab. 700 In Ausführung des gemeinsamen Tatplans mietete U. B... am 14. Oktober 2011 unter den Aliaspersonalien "H. G..." und unter Vorlage eines auf diesen Namen lautenden und mit dem Lichtbild des H. G... versehenen Führerscheins bei der Firma Freizeitmarkt M... K... in Sch. für die Zeit vom 25. Oktober 2011 bis zum 04. November 2011 ein Wohnmobil der Marke Alkoven an, das er am 25. Oktober in Begleitung der Angeklagten Z... bei der Vermieterfirma abholte. 701 Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, spätestens am Morgen des 04. November 2011, fuhren U. B... und U. M... in Ausführung des gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans mit dem Wohnmobil nach Eisenach, wo sie das Fahrzeug in der H.straße parkten. Mit zwei mitgeführten Fahrrädern fuhren sie anschließend zum eigentlichen Tatort, der Sparkassenfiliale Am N.platz in Eisenach. Gegen 09:15 Uhr betraten sie die Sparkassenfiliale. Beide waren jeweils mit einer Faustfeuerwaffe bewaffnet, wobei

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