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Mit diesem Wohnmobil fuhren U. B... und U. M... in Ausführung des gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten
Gesamtplans am 07. September 2011 nach Arnstadt. Gegen 08:45 Uhr betraten sie maskiert und plangemäß mit drei
Schusswaffen, darunter zumindest eine mit scharfer Munition geladene Waffe sowie einer täuschend echt aussehenden
Handgranatenattrappe bewaffnet die Sparkassenfiliale in der G.straße in Arnstadt und riefen "Tresor auf und Geld her!".
Einer der beiden, der mit einer Schusswaffe und der täuschend echt aussehenden Handgranatenattrappe bewaffnet
war, ging auf die Sparkassenangestellte Ke... zu, die sich in einer geschlossenen Kassenbox befand und forderte sie
auf, die Kassentüre zu öffnen.
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Da die Angestellte Ke... dieser Aufforderung nicht nachkam, wandte er sich der Sparkassenangestellten Fr... zu, die
sich hinter einem Tresen befand, nahm ein Telefon und schlug es dieser, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen,
fünf- bis sechsmal wuchtig auf den Kopf. Unter dem Eindruck der Schläge gegen die Kollegin öffnete die Angestellte
Ke... die Kassentüre, so dass der Täter in die Kassenbox gelangen konnte. Dort bedrohte er die Angestellte Ke... mit
seiner Schusswaffe und der Handgranatenattrappe und forderte sie auf, die Kasse zu öffnen, indem er rief "Mach auf,
oder wir fliegen alle in die Luft!". Unter dem Eindruck dieser Drohung öffnete die Angestellte Ke... die Kasse, aus der
der Täter mindestens 15.000 € entnahm und einpackte. Zur selben Zeit bedrohte der andere der beiden Täter, der in
jeder Hand eine Schusswaffe hielt, damit die Sparkassenangestellte Li... und verlangte von ihr, den Tresor zu öffnen.
Unter dem Eindruck dieser Bedrohung erklärte die Angestellte Li... dass sie den Tresor nicht öffnen könne, da nur der
Chef den Code für den Tresor habe. Daraufhin dirigierte der Täter die Angestellte Li..., eine der beiden Waffen auf ihren
Nacken gerichtet, in den hinteren Bereich der Sparkasse, in dem sich der Zweigstellenleiter Ao... befand. Dort richtete
er die beiden Waffen sofort auf diesen und forderte ihn auf, mit ihm zum Tresor zu gehen und diesen zu öffnen, um an
Geld zu gelangen. Auch auf dem Weg zum Tresor hielt er ständig eine der beiden Schusswaffen an den Kopf des
Zweigstellenleiters. Auf die erneute Forderung, den Tresor nun zu öffnen, wandte der Zweigstellenleiter ein, dass die
Öffnung geraume Zeit dauern werde, da das Schloss des Tresors zeitgesichert sei. Nachdem der Täter dem Zeugen
Ao... nunmehr ausdrücklich androhte, ihn zu erschießen, wenn er den Tresor nicht öffne, holte der Zweigstellenleiter
aus Angst um sein Leben schließlich den Code für das Tresorschloss aus seinem Büro und gab ihn ein. Da U. B... und
U. M... im Hinblick auf die bereits verstrichene Zeit befürchteten, bei weiterem Zuwarten von der Polizei gestellt zu
werden, warteten sie den Ablauf der Zeitsicherung des Tresors nicht mehr ab, sondern flohen unter Mitnahme der
bisher aus der Kasse erlangten Beute in Höhe von mindestens 15.000 € aus der Sparkassenfiliale.
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U. B... und U. M... beabsichtigten, dass die Bedrohung der Angestellten mit den Schusswaffen und der täuschend echt
aussehenden Handgranatenattrappe, wie vorher mit der Angeklagten Z... gemeinsam geplant, die Wegnahme von
Bargeld ermöglichen würde. Sie handelten in der dargestellten Weise, um sich und der Angeklagten Z... das Bargeld,
auf das sie, wie sie wussten, keinen Anspruch hatten, zuzueignen.
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Die beiden Männer fuhren sodann mit dem von U. B... angemieteten Wohnmobil zur Zentrale der Vereinigung NSU, der
gemeinsamen Wohnung der drei Personen in der F.straße in Zwickau, in der sie die Beute aufbewahrten.
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Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung
am 07. September 2011 während der Durchführung des Überfalls und der sich daran anschließenden Flucht der beiden
Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. B... und U. M... genutzten Wohnung in der
F.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten legendierenden Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern
einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. Hätten die beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat
den Tod gefunden, hätte sie – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – das Bekennervideo versandt und
sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel zur Identität der Mitglieder des NSU, zu deren bisherigen
Leben im Untergrund und zu Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet.
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Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die
Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren würden können und dass der von ihr, U. M...
und U. B... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie erreicht werden würde. Sie waren
daher für die drei Mitglieder der Vereinigung unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat in der
Sparkassenfiliale in der G.straße in Arnstadt. Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... bewusst.
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Die Angeklagte Z... wirkte an der Begehung dieser Tat in Kenntnis des Umstandes mit, dass Personen, die in der
Sparkassenfiliale anwesend waren, mit drei Schusswaffen, von denen mindestens eine geladen war, und einer
täuschend echt aussehenden Handgranatenattrappe bedroht werden würden und deshalb, entsprechend ihrer Absicht,
dann die Wegnahme von Geld durch U. M... und U. B... ermöglicht und vom Personal der Sparkasse geduldet würde.
Sie handelte weiter in der Absicht, das von U. B... und U. M... weggenommene Geld sich und den beiden Männern
zuzueignen, wobei sie, wie sie wusste, keinen Anspruch auf dieses Geld hatten.
Die Angeklagte Z... beabsichtigte den Überfall als Mitglied einer Vereinigung zu begehen, die sich zur fortgesetzten
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