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Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits den beiden Männern die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung
zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle ihres Todes der von ihr, U. B... und U.
M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte
Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf
diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort. Zur Ausführung dieses gemeinsam mit der
Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans mietete U. B... am 16. April 2007 unter seinem Aliasnamen "H. G..." und unter
Vorlage eines auf diesen Namen lautenden und mit dem Lichtbild von H. G... versehenen Führerscheins bei der Firma
Caravanvertrieb H... in Chemnitz für die Zeit vom 16. bis 19. April 2007 ein Wohnmobil. In der Folgezeit wurde der
Mietvertrag bis 26. April 2007 verlängert. Mit diesem Wohnmobil fuhren U. B... und U. M... in Ausführung des mit der
Angeklagten Z... gemeinsam gefassten Tatplans spätestens am 25. April 2007 nach Heilbronn. Am frühen Nachmittag
begaben sie sich zur T.wiese in Heilbronn, wo an diesem Tag die Polizeibeamtin Mi. Kie... auf der Fahrerseite und der
Polizeibeamte Ma. A... auf der Beifahrerseite bei jeweils geöffneten Fenstern in einem Streifenwagen der Polizei, der
neben einem Trafohäuschen abgestellt war, Pause machten. In Ausführung ihres gemeinsam mit der Angeklagten Z...
gefassten Plans, Polizeibeamte, die mit keinem Angriff auf ihr Leben rechnen und daher wehrlos sein würden, aus
politischen, staatsfeindlichen Gründen zu töten, traten kurz vor 14:00 Uhr U. M... auf der einen und U. B... auf der
anderen Seite von hinten an den Streifenwagen heran, um die Polizeibeamten zu töten. Mi. Kie... und Ma. A... versahen
sich keines Angriffs auf ihr Leben. Aus diesem Grund fehlte ihnen die Möglichkeit, den bevorstehenden Angriff
abzuwehren oder zu fliehen. U. B... und U. M... kam es darauf an, die Opfer überraschend zu attackieren, um so von
vornherein jede Gegenwehr, Flucht oder Hilferufe zu unterbinden. Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan gaben U.
B... und U. M... dementsprechend sofort und für die Opfer vollkommen unerwartet gleichzeitig jeweils von schräg hinten
mindestens je einen Schuss auf die Polizeibeamten Kie... und A... ab, um diese zu töten. Mi. Kie... erlitt einen
Kopfdurchschuss aus einer Pistole Radom, Modell VIS 35, Kaliber 9 mm Luger. Sie wurde oberhalb des linken
Ohrmuschelansatzes getroffen, wobei der Schusskanal nach rechts vorne verlief. Das Projektil trat rechts des äußeren
Lidwinkels wieder aus. Mi. Kie... verstarb an der aufgrund des Schusses erlittenen Gehirnzerstörung noch am Tatort.
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M. A... erlitt ebenfalls einen Kopfdurchschuss. Das verschossene Projektil, das aus einer Pistole TOZ, Modell TT 33,
Kaliber 7,62 mm Tokarew verfeuert wurde, drang oberhalb des rechten Ohres in die Schläfe ein, wurde durch das
Felsenbein nach hinten abgelenkt und zerlegte sich. Ein Teil des Projektils trat hinter der Ohrwölbung des rechten Ohrs
wieder aus und drang in die Rückenlehne des Fahrersitzes ein. Ma. Ar... erlitt eine Schädelbasisfraktur sowie
Mehrfragmentfrakturen des Schädelknochens mit einem traumatischen Hirnödem, das operativ entlastet werden
musste. Er konnte nur durch intensivmedizinische Behandlung gerettet werden. Ohne ärztliche Behandlung wäre M. A...
an den Folgen des Kopfschusses verstoben. Nach der Abgabe der Schüsse nahmen U. M... und U. B... den
bewegungsunfähigen Opfern ihre Dienstwaffen, Pistolen des Herstellers Heckler & Koch, Modell P 2000 Kaliber 9 mm
mit den Waffennummern 116-****69 (Kie ...) und 116-****14 (Ar...) samt Munition ab. Um an die rechts getragene Waffe
der Geschädigten Kie... zu gelangen, mussten sie dabei das auf dem Fahrersitz sitzende Opfer herumdrehen. An die
Waffe des Geschädigten Ar... gelangten sie, indem sie mit erheblichem Kraftaufwand den Sicherungsbügel des
Holsters, in dem sich die Waffe befand, aufbrachen. Dazu zerrten sie M. A... am Oberkörper aus dem Fahrzeug, so
dass er mit den Füßen im Fahrgastraum neben dem Fahrzeug auf dem Rücken zu liegen kam. Außerdem nahmen U.
B... und U. M... noch ein Ersatzmagazin, eine Handschließe Marke "Clejuso", ein Reizstoffsprühgerät Marke
"Hoernecke" und ein Multifunktionswerkzeug Marke "Victorinox" an sich. Anschließend flüchteten sie vom Tatort. U. B...
und U. M... gingen dabei davon aus, durch den Schuss in den Kopf ihres Opfers alles, was zur Herbeiführung von
dessen Tod nötig war, getan zu haben. Rettungsbemühungen zugunsten des Opfers Ma. A... entfalteten sie in der Folge
nicht.
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Sie begaben sich zu dem an einem nicht näher bekannten Ort geparkten Wohnmobil und fuhren zurück in die Zentrale
der Vereinigung in der P.straße in Zwickau. Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer
zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 25. April 2007 während der Durchführung des Tötungsdelikts
und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt
von ihr, U. B... und U. M... genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten,
um den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. Hätten die beiden Männer im
Zusammenhang mit der Tat den Tod gefunden, hätte sie – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – das
Bekennervideo versandt und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der
Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen
zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet.
Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die
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