636 Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 18. Januar 2007 während der Durchführung des Überfalls und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. Hätten die beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod gefunden, hätte sie – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – das Bekennerdokument versandt und sämtliche in der Zentrale vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet. 637 Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren würden können sowie, dass der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der ideologisch motivierten Tötungsserie erreicht werden würde. Sie waren daher für die drei Mitglieder der Vereinigung unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat in der Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund. Dessen waren sich die Angeklagte Z... U. B... und U. M... bewusst. 638 Die Angeklagte Z... wirkte an der Begehung dieser Tat in Kenntnis des Umstandes mit, dass Personen, die in der Sparkassenfiliale tätig waren, mit Schusswaffen bedroht werden würden und deshalb, entsprechend ihrer Absicht, die Sparkassenangestellten die Wegnahme von Bargeld durch U. B... und U. M... dulden würden und es infolge der Bedrohung weiter zu einer für die Sparkasse nachteiligen Herausgabe von Bargeld kommen würde. Sie handelte weiter in der Absicht, sich sowie U. B... und U. M... die Beute zuzueignen und um sich und die beiden Männer zu bereichern, wobei sie, wie sie wusste, keinen Anspruch auf dieses Geld hatten. 639 Die Angeklagte Z... beabsichtigte den Überfall als Mitglied einer Vereinigung zu begehen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub- und Erpressungstaten verbunden hatte, wobei sie weiter die Absicht hatte, dass zwei Vereinigungsmitglieder – nämlich U. B... und U. M... – am Überfallobjekt handeln und dabei zumindest eine scharfe Schusswaffe bei sich führen würden. 640 Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Überfalls stellte, entsprechend dem Konzept der Vereinigung und der Absicht ihrer drei Mitglieder, die Beschaffung weiterer von der Vereinigung benötigter Finanzmittel sicher und schuf damit die erforderliche Grundlage für die Durchführung weiterer ideologisch motivierter Anschläge der Vereinigung. 641 Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um durch die Beschaffung von Finanzmitteln die Tätigkeiten der von ihr, U. M... und U. B... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern. 642 Die Angeklagte Z... zwar bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig. 643 Die Sparkassenangestellte Mö... hat nach dem Überfall zunächst drei Wochen weitergearbeitet, war dann aber im Hinblick auf die mit dem Überfall und den Bedrohungen verbundenen psychischen Belastungen vier Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben. 644 Die Sparkassenangestellte Bau... hat seit dem Vorfall bis heute Angstzustände, besonders nachts. Sie nimmt Psychopharmaka und ist auch derzeit in psychologischer Behandlung. Mehrere Versuche, wieder zu arbeiten, schlugen fehl, so dass sie schließlich vorzeitig in Rente ging. 645 Die Sparkassenangestellte Tre... kann infolge der mit dem Überfall verbundenen psychischen Belastungen bis heute nicht über den Vorfall sprechen und bricht regelmäßig in Tränen aus, wenn die Sprache auf den Überfall kommt. 646 Die Zeugin Rei... die sich während des Überfalls als Kundin in der Bank befand, hatte nach dem Überfall längere Zeit Angst, unbegleitet eine Bank zu betreten. Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen

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