627
Zudem sagte die Angeklagte Z... zu, auch diese zu erwartende Tatbeute zu verwalten, die notwendigen finanziellen
Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern weiterhin organisatorisch zu regeln und die
erforderlichen Ausgaben aus der gemeinsam erlangten und von ihr verwalteten Tatbeute zu tätigen, um dadurch die
Abtarnung des Personenverbands zu fördern und diesen zu sichern. Diese Funktion hatte sie bereits nach dem ersten
Überfall im Jahr 1998 übernommen.
628
Die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... kamen weiter überein, bei dem Überfall durch die Drohung, mitgeführte
Schusswaffen gegen anwesende Personen einzusetzen, das Personal dazu zu veranlassen, ihnen das in der
Sparkasse vorhandene Bargeld auszuhändigen oder die Wegnahme des Geldes durch sie zu dulden. Es kam ihnen von
Anfang an darauf an, das Geld für sich zu behalten oder für sich zu verwenden, wobei sie wussten, dass es ihnen nicht
zustand.
629
Sie waren sich darüber im Klaren, dass die zu erwartende Beute aus dem geplanten Überfall die Planung und
Durchführung der weiteren von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Anschläge finanziell und praktisch weiter
ermöglichen würde und zudem für eine bestimmte weitere Zeit ihren Lebensunterhalt sichern würde. Da sie weiter
keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit würden nachgehen müssen, würde ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung stehen,
um die von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Taten ihres Personenverbandes intensiv planen, vorbereiten
und ausführen zu können. Außerdem wollten sie mit der Beute die Kosten begleichen, die bei der Planung,
Vorbereitung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten anfallen würden.
630
Aufgrund der überragenden Bedeutung der Beute aus dem Überfall als Grundlage für die Realisierung der
Anschlagstaten beschlossen sie entsprechend der vereinbarten Grundkonzeption ihres Verbands, bei diesem Überfall
drei Schusswaffen, darunter eine geladene Schreckschusswaffe und mindestens eine mit scharfer Munition geladene
Faustfeuerwaffe, mitzuführen, diese als Drohmittel und zur Beutesicherung einzusetzen und Widerstand von
Überfallopfern oder die Gefahr einer Festnahme durch Verfolger auf der Flucht gegebenenfalls mit Waffengewalt zu
unterbinden. Mit einem von ihnen als möglich erkannten Tod von Menschen fanden sie sich dabei als notwendige Folge
ab.
631
In Ausführung des gemeinsamen Tatplans mietete U. B... am 09. Januar 2007 unter seinem Aliasnamen "H. G..." und
unter Vorlage eines auf diesen Namen lautenden und mit dem Lichtbild des H. G... versehenen Führerscheins bei der
Firma Caravanvertrieb H... in Chemnitz ursprünglich für die Zeit vom 09. bis zum 13. Januar 2007 und dann verlängert
bis 20. Januar 2007 ein Wohnmobil.
632
Mit diesem Wohnmobil fuhren U. B... und U. M... in Ausführung des gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten
Gesamtplans spätestens am 18. Januar 2007 nach Stralsund. Gegen 17:15 Uhr betraten sie mit schwarzen
Sturmhauben maskiert und mit drei Schusswaffen, darunter eine Schreckschusswaffe und mindestens eine mit scharfer
Munition geladene Faustfeuerwaffe, bewaffnet die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund. Beim Betreten der
Sparkassenfiliale riefen sie: "Banküberfall, hinlegen". U. M... bewaffnet mit zwei Handfeuerwaffen, gab mit der
Schreckschusswaffe sogleich einen Schuss in Richtung Decke ab, um die anwesenden Angestellten und Kunden
einzuschüchtern. Er forderte sie auf, sich hinzulegen und achtete in der Folgezeit darauf, dass seinen Anweisungen
auch Folge geleistet wurde. U. B... verlangte währenddessen von den Angestellten Tre... und Bau... die Öffnung des
Tresors. Dabei richtete er den von ihm mitgeführten Revolver mit hellem Lauf auf die beiden Angestellten. Aus Angst
um ihr Leben und das ihrer Kollegin Tre..., öffnete die Zeugin Bau... den Tresorraum und, zusammen mit ihrer Kollegin,
den Tresor. Auf Aufforderung von U. B... packte sie sodann das Geld aus dem Tresor in eine Tüte, bevor U. B... aus
Ungeduld die Zeugin zur Seite stieß und den Rest des Geldes selbst einpackte. Bereits vor dem Öffnen des Tresors
hatte er die Banknoten aus dem Kassenbestand an sich genommen.
633
U. B... und U. M... beabsichtigten, dass die Bedrohung der Angestellten mit den Schusswaffen, wie vorher mit der
Angeklagten Z... gemeinsam geplant, die Wegnahme von Bargeld ermöglichen und weiter zu einer für die Sparkasse
nachteiligen Herausgabe von Bargeld führen würde. Sie handelten in der dargestellten Weise, um sich und der
Angeklagten Z... das Bargeld zuzueignen und weiter, um sich und die Angeklagte Z... an dem Bargeld zu bereichern.
Dabei wussten sie, dass sie keinen Anspruch auf die Beute hatten.
634
U. B... und U. M... flüchteten sodann unter Mitnahme der Beute in Höhe von 169.970 € aus der Sparkassenfiliale.
635
Mit dem von U. B... angemieteten Wohnmobil, das sie an einem nicht näher bekannten Ort geparkt hatten, fuhren sie
anschließend zur Zentrale der Vereinigung NSU, der gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, in der sie die
Beute zum gemeinsamen Verbrauch durch die drei Mitglieder der Vereinigung aufbewahrten.
Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung
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