616 Die Sparkassenangestellte Mö... litt nach dem Überfall infolge der mit den Bedrohungen anlässlich des Überfalls verbundenen psychischen Belastungen längere Zeit an Angstzuständen. 617 Der Sparkassenangestellten Bau... wurde am Tag nach dem Überfall aufgrund der in diesem Zusammenhang erlittenen psychischen Belastungen psychologisch betreut. 618 Die Zeugin W. Grie... hatte als Folge des Überfalls monatelang Angst vor dunkel gekleideten Leuten mit Schals. 619 Die Zeugin R. Grie... konnte als Folge des Überfalls zwei Monate lang nicht an der überfallenen Sparkassenfiliale vorbei gehen. Wenn sie Leute in Tarnkleidung sah, überfiel sie Angst. 620 Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 18. Januar 2007 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das zur Finanzierung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte die fortgesetzte Begehung von Überfällen vorsah, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am Nachmittag des 18. Januar 2007 erneut die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund zu überfallen. 621 Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen. 622 Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in der Sparkassenfiliale vor Ort tätig zu werden, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre gemeinsame Wohnung in der P.straße in Zwickau, zu schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können. 623 Da der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... zudem bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der Ausführenden vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass der Überfall entsprechend dem Konzept der Vereinigung nur durchgeführt werden sollte, wenn neben den vereinbarten Legendierungstätigkeiten für den Fall des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU gewährleistet sein würden. 624 In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie, dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen, schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen. 625 Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung, ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass die Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würden, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder der Vereinigung NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen zu vernichten. 626 Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits den beiden Männern die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle ihres Todes der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort. Zudem sagte die Angeklagte Z... zu, auch diese zu erwartende Tatbeute zu verwalten, die notwendigen finanziellen

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