524 Mit diesem Wohnmobil fuhren U. B... und U. M... in Ausführung des gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans am 22. November 2005 nach Chemnitz. Am Spätnachmittag begaben sich U. M... und U. B... in die Sparkassenfiliale in der S.straße Beide waren vermummt, wobei einer der beiden ein bedrucktes Tuch vor dem Gesicht hatte. Beim Betreten der Sparkassenfiliale riefen sie sofort "Geld raus". Entsprechend dem gemeinsamen Plan führte einer der beiden einen Revolver und eine täuschend echt aussehende Handgranatenattrappe mit sich, der andere eine Pumpgun, wobei mindestens eine der Schusswaffen mit scharfer Munition geladen war. Der Täter mit dem Revolver richtete diesen auf den Filialleiter der Sparkassenfiliale, den Zeugen I..., der zusammen mit der Angestellten A... am Schalter stand, und forderte von ihm die Öffnung des Tresors. Aus Angst um sein Leben und das seiner Mitarbeiterin begab sich der Zeuge I... mit ihm in den Tresorraum, wo er ihn darauf hinwies, dass der Tresor zeitschlossgesichert sei. Der Täter mit dem Revolver rannte daraufhin wieder zum Schalter zur Zeugin Al-... und drohte dieser damit, die Granate zu zünden, um Geld an sich nehmen zu können. Die Zeugen I... und A... glaubten dabei, dass es sich bei der mitgeführten Handgranatenattrappe um eine funktionstüchtige Handgranate handelte, Der zweite Täter befand sich währenddessen im Kundenbereich, wo er mit vorgehaltener Pumpgun eine weitere Angestellte und einen Kunden zwang, sich auf den Boden zu legen, um einen reibungslosen Ablauf des Überfalls sicherzustellen. Als plötzlich der Alarm, den der Zeuge Ir... während eines unbeobachteten Moments im Tresorraum sowie die Zeugin A... an seinem Arbeitsplatz hatten auslösen können, zu hören war, erkannten U. B... und U. M..., dass ihr Vorhaben, Geld zu erbeuten, misslungen war, und flüchteten ohne Beute aus der Filiale, um einer Festnahme durch die Polizei zu entgehen. 525 U. B... und U. M... beabsichtigten, dass die Bedrohung der Angestellten mit der Schusswaffe sowie der täuschend echt aussehenden Handgranatenattrappe, wie vorher gemeinsam mit der Angeklagten Z... geplant, die Wegnahme von Bargeld ermöglichen würde. Sie handelten in der dargestellten Weise, um sich und der Angeklagten Z... das Bargeld zuzueignen. Dabei wussten sie; dass sie keinen Anspruch auf die erhoffte Beute hatten. 526 Mit dem von U. B... angemieteten Wohnmobil fuhren sie anschließend ohne Beute zurück zur Zentrale der Vereinigung NSU, der gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau. 527 Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 22. November 2005 während der Durchführung des Überfalls und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. B... und U. M... genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. Hätten die beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod gefunden, hätte sie – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – das Bekennerdokument versandt und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet. 528 Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach Zentrale der Vereinigung, also ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren würden können sowie, dass der und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der ideologisch motivierten Tötungsserie erreicht Sie waren daher für die drei Mitglieder der Vereinigung unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat von ihr, werden der Tat in die U. B... würde. in der Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz. Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... bewusst. 529 Die Angeklagte Z... wirkte an der Begehung dieser Tat in Kenntnis des Umstandes mit, dass Personen, die in der Sparkassenfiliale tätig waren, mit einer Schusswaffe bedroht werden würden, und dass aufgrund dieser Drohung, entsprechend ihrer Absicht, die Wegnahme von Geld durch U. B... und U. M... ermöglicht und vom Personal der Sparkasse geduldet würde. Sie handelte weiter in der Absicht, das von U. B... und U. M... weggenommene Geld sich und den beiden Männern zuzueignen, wobei sie, wie sie wusste, keinen Anspruch auf dieses Geld hatten. 530 Die Angeklagte Z... beabsichtigte den Überfall als Mitglied einer Vereinigung zu begehen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub- und Erpressungstaten verbunden hatte, wobei sie weiter die Absicht hatte, dass zwei Vereinigungsmitglieder – nämlich U. B... und U. M... – am Überfallobjekt handeln und dabei zumindest eine scharfe Schusswaffe bei sich führen würden. 531 Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Überfalls stellte, entsprechend dem Konzept der Vereinigung und der Absicht ihrer drei Mitglieder, die Beschaffung weiterer von der Vereinigung benötigter Finanzmittel sicher und schuf damit die erforderliche Grundlage für die Durchführung weiterer ideologisch motivierter Anschläge der Vereinigung. 532 Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um durch die Beschaffung von Finanzmitteln die Tätigkeiten der von ihr, U. M... und U. B... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern. Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.

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