439 Mit diesem Wohnmobil fuhren U. B... und U. M... in Ausführung des gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans spätestens am 18. Mai 2004 nach Chemnitz. Gegen 11:30 Uhr betraten U. B... und U. M... die Sparkassenfiliale in der S.straße. Sie trugen zur Tarnung Sonnenbrillen und hatten ihre Gesichter jeweils mit einem Tuch vermummt. Entsprechend dem gemeinsam gefassten Plan führte einer der beiden eine Faustfeuerwaffe und der andere eine Pumpgun mit sich, wobei mindestens eine der Waffen mit scharfer Munition geladen war. Mit der vorgehaltenen Pumpgun zwang einer der beiden einen Kunden, der an einem Bankautomaten stand, sich auf den Boden zu legen. Der zweite Täter begab sich zu der Sparkassenangestellten G..., die an einem Schalter saß. Er richtete die Faustfeuerwaffe auf die Zeugin G... und verlangte von dieser die Herausgabe von Geld. Aus Angst um ihr Leben öffnete die Zeugin G... daraufhin eine Kassenschublade, aus der der Täter das darin befindliche Geld entnahm und in eine Plastiktüte packte. Sodann forderte er von der Zeugin G..., die Herausgabe von mehr Geld, wobei er weiterhin die Faustfeuerwaffe aus unmittelbarer Nähe auf sie richtete. Da die Zeugin weiter um ihr Leben fürchtete, begab sie sich zum Tresorraum und öffnete den Tresor. Der Täter entnahm auch hier das Geld und steckte es in die mitgeführte Plastiktüte. Der Täter mit der Pumpgun hatte sich in der Zwischenzeit in den hinteren Bereich der Filiale begeben, wo sich die Sparkassenangestellte A... mit einem Kunden in einem Beratungszimmer in einem Gespräch befand. Er stürmte in das Zimmer, richtete die Pumpgun abwechselnd auf die Angestellte und den Kunden, und forderte sie auf, sich ruhig zu verhalten. Er begab sich dann ebenfalls in den Tresorraum und forderte mit der vorgehaltenen Pumpgun von der Zeugin G... die Öffnung des Geldautomaten. Als diese wiederholt darauf hinwies, dass sie keinen Schlüssel habe, um den Geldautomaten zu öffnen, verließen die beiden Täter den Tresorraum, da sie erkannten, dass die Öffnung des Geldautomaten nicht möglich war. 440 Mit einer Beute in Höhe von 73.815,00 € verließen U. B... und U. M... die Filiale und flüchteten mit Mountainbikes über die S.straße und durch eine nahe gelegen Gartenanlage zu dem von U. B... angemieteten und an einem unbekannten Ort geparkten Wohnmobil. Anschließend fuhren sie mit dem Wohnmobil zur Zentrale der Vereinigung NSU, der gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, in der sie die Beute zum gemeinsamen Verbrauch durch die drei Mitglieder der Vereinigung aufbewahrten. 441 U. B... und U. M... beabsichtigten, dass die Bedrohung der anwesenden Personen mit der Schusswaffe und der Pumpgun, wie vorher gemeinsam mit der Angeklagten Z... geplant, die Wegnahme von Bargeld ermöglichen würde. Sie handelten in der dargestellten Weise, um sich und der Angeklagten Z... das Bargeld zuzueignen. Dabei wussten sie, dass sie keinen Anspruch auf die Beute hatten. Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 18. Mai 2004 während der Durchführung des Überfalls und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. Hätten die beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod gefunden, hätte sie – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – das Bekennerdokument versandt und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder der Vereinigung NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet. 442 Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren würden können sowie, dass der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der ideologisch motivierten Tötungsserie erreicht werden würde. Sie waren daher für die drei Mitglieder der Vereinigung unverzichtbare Bedingung für die Begehung des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz. Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... bewusst. 443 Die Angeklagte Z... wirkte an der Begehung dieser Tat in Kenntnis des Umstandes mit, dass Personen, die in der Sparkassenfiliale tätig waren, mit einer Faustfeuerwaffe und einer Pumpgun bedroht werden würden, und dass aufgrund dieser Drohung, entsprechend ihrer Absicht, die Wegnahme von Geld durch U. B... und U. M... ermöglicht und vom Personal der Sparkasse geduldet würde. Sie handelte weiter in der Absicht, das von U. B... und U. M... weggenommene Geld sich und den beiden Männern zuzueignen, wobei sie, wie sie wusste, keinen Anspruch auf dieses Geld hatten. 444 Die Angeklagte Z... beabsichtigte den Überfall als Mitglied einer Vereinigung zu begehen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub- und Erpressungstaten verbunden hatte, wobei sie weiter die Absicht hatte, dass zwei Vereinigungsmitglieder – nämlich U. B... und U. M... – am Überfallobjekt handeln und dabei zumindest eine scharfe Schusswaffe bei sich führen würden. Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Überfalls stellte, entsprechend dem Konzept der Vereinigung und der Absicht ihrer drei Mitglieder, die Beschaffung weiterer von der Vereinigung benötigter Finanzmittel sicher und schuf damit die erforderliche Grundlage für die Durchführung weiterer ideologisch motivierter Anschläge der Vereinigung. Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um durch die Beschaffung von Finanzmitteln die Tätigkeiten

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