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Nach seiner Entlassung aus dem Wehrdienst im August 2000 war der Angeklagte erneut für gut einen Monat als Maurer
bei seinem früheren Arbeitgeber tätig. In der Folge meldete sich der Angeklagte arbeitslos und bezog vom 16. Oktober
2000 bis zum 29. Mai 2001 Arbeitslosengeld. Ab dem 30. Mai 2001 bis zum 01. August 2003 nahm der Angeklagte
dann an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teil, die der Umschulung zum IHK-geprüften Fachinformatiker für
Anwendungsentwicklung diente. Während der Zeit der Umschulung wurde der Angeklagte durch die Agentur für Arbeit
finanziell unterstützt. Der Angeklagte führte seine Umschulungsmaßnahme erfolgreich durch und erhielt am XX. XX
2003 ein Prüfungszeugnis der IHK Südwestsachsen, ... Der Angeklagte war nach dem Abschluss der
Umschulungsmaßnahme erneut bis zum 22. Oktober 2003 arbeitslos. Er erhielt während dieser Zeit Arbeitslosengeld.
Ab dem 23. Oktober 2003 bis zum 22. Februar 2004 bezog der Angeklagte Unterhaltsgeld von der Agentur für Arbeit,
weil er in dieser Zeit an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme zum Berufskraftfahrer teilnahm. Im Anschluss
hieran fand der Angeklagte nach kurzer Arbeitslosigkeit ab dem XX. XX 2004 eine Anstellung als Berufskraftfahrer im
Fernverkehr bei der Internationalen Spedition B... GmbH, die er bis XX. XX 2004 innehatte. Ab dem XX. XX 2004
arbeitete er dann als Berufskraftfahrer im Fernverkehr für die Spedition B..., bei der er im XX 2004 wieder ausschied.
Der Angeklagte bezog in der Folge ab dem XX. XX 2004 Arbeitslosenhilfe, bis er am XX. XX 2005 erneut bei der Firma
B... arbeitete. Dort blieb er bis zum XX XX 2006 beschäftigt. Ein erneuter Bezug von Arbeitslosengeld schloss sich in
der Zeit vom 17. Januar 2006 bis zum 31. August 2006 an. Der Angeklagte machte sich in der Folge selbständig und
meldete am XX. XX 2006 bei der Stadt Z. ein Gewerbe an. Der angegebene Tätigkeitsbereich umfasste Tätigkeiten als
Handelsvertreter, Berufskraftfahrer, Mediendigitalisierer, Ebay-Verkäufer, Wiederverkäufer für Restposten, Tätigkeiten
in der Promotion und im Veranstaltungsservice. Für den Aufbau seiner Selbständigkeit erhielt der Angeklagte im
Zeitraum vom 01. September 2006 bis zum 16. April 2007 einen staatlichen Gründungszuschuss. Am XX. XX 2007
meldete André E... sein Gewerbe, das die Bezeichnung "A." getragen hatte, wegen unzureichender Rentabilität und
wirtschaftlicher Schwierigkeiten wieder ab. In der Zeit vom XX. XX 2007 bis zum XX. XX 2009 war der Angeklagte
erneut als Berufskraftfahrer in einem Arbeitsverhältnis mit der Spedition W... K... Int. Logistik GmbH beschäftigt. Nach
einem Arbeitslosengeldbezug in der Zeit vom 16. September 2009 bis zum 31. März 2010 nahm er eine selbständige
Tätigkeit auf, für die er bis zum 30. Juni 2011 von der Agentur für Arbeit einen Gründungszuschuss bezog. Im Rahmen
seiner Selbständigkeit firmierte der Angeklagte unter der Bezeichnung "A. Montageservice". Ausweislich der
Gewerbeanmeldung bei der Stadt Z. vom XX. XX 2010 umfasste der geplante Tätigkeitsbereich des Angeklagten
Bauhelfertätigkeiten, Werbung und Promotion, Gastronomieservice, Hausmeisterdienste, Veranstaltungsservice und
Mediendigitalisierung. Mit Gewerbeummeldung vom XX. XX 2011 fügte er seinem Tätigkeitsbereich den Betrieb eines
Onlineshops hinzu. Im Wesentlichen war der Angeklagte im Rahmen seiner Selbständigkeit mit der Montage von
Solaranlagen als Subunternehmer tätig. Nach einem Arbeitsunfall meldete er sich arbeitslos und bezog vom 01. bis 23.
November 2011 Arbeitslosengeld. Mit der Verhaftung des Angeklagten in der gegenständlichen Sache am 04.
November 2011 entfiel der Leistungsbezug.
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Der Angeklagte war vom Spätsommer 1997 bis Anfang 1999 mit der bei Beginn der Beziehung 15 Jahre alten Zeugin
Sp... liiert. Später entwickelte sich eine Beziehung zu der am XX. XX 1981 in Z. geborenen S. S. H.... Mit dieser schloss
er am XX. XX 2005 die Ehe. Die Eheleute führen den Ehenamen E.... Aus der Verbindung von Ax und S. E... gingen
bislang drei Kinder hervor. Der erste gemeinsame Sohn von Ax und S. E... namens A. S. E... wurde am XX. XX 2002,
also noch vor der Eheschließung, geboren. Am XX. XX 2006 kam der zweite Sohn K. Th. E... ebenfalls in Z. zur Welt.
Den Eheleuten E... wurde während der laufenden Hauptverhandlung ihr dritter Sohn Ko. E... geboren. Dieser war im XX
2018 X Jahre alt.
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Der Angeklagte E... ist körperlich und geistig gesund.
70
...
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Für einen Alkohol-, Drogen- und Medikamentenmissbrauch des Angeklagten ergaben sich in der mehrjährigen
Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte.
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Der Angeklagte ist strafrechtlich nicht vorbelastet.
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1) Der Angeklagte E... wurde in dieser Sache am 04. November 2011 aufgrund eines Haftbefehls des
Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 23. November 2011, Aktenzeichen BGs 77/11, verhaftet. Er befand
sich in der Folge in Vollziehung dieses Haftbefehls bis zum 14. Juni 2012 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Der
Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs wurde am 14. Juni 2012 vom 3. Strafsenat des
Bundesgerichtshofs aufgehoben, Aktenzeichen AK 17/12.
2) Am 382. Sitzungstag, dem 12. September 2017, ordnete der Vorsitzende die Ingewahrsamnahme des Angeklagten